Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Beklagten, ihrer ao. Revision gegen das die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung bestätigende Berufungsurteil analog zu § 524 Abs.2 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit aufzuschieben, ab.
Mittlerweile hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs mit Urteil vom 10.4.1991, GZ 1 Ob 548/91-38, welches den Parteien am 28.5.1991 zugestellt wurde, in Stattgebung der ao. Revision der Beklagten die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen.
Da die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung (EvBl.1988/100; EFSlg.57.840 uva) auch noch im Entscheidungszeitpunkt geforderte Beschwer der Beklagten damit weggefallen ist, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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