OGH 1Ob570/88 (RS0069506)

OGH1Ob570/8815.6.1988

Rechtssatz

Die Frage der Zumutbarkeit und damit der Duldungspflicht ist auf Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten.

Normen

MRG §8 Abs2 Z2

1 Ob 570/88OGH15.06.1988

Veröff: WoBl 1989,93 (Würth)

5 Ob 109/90OGH30.04.1991

Beisatz: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten, also zum Beispiel nur bei dem konkreten Mieter bestehende Umstände - wie hier: sein hohes Alter und die damit gegebene eingeschränkte Gehfähigkeit beim Tragen von Lasten - ins Gewicht. (T1) Veröff: WoBl 1991,167

5 Ob 2426/96tOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG. (T2) Veröff: SZ 70/3

5 Ob 302/98tOGH26.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu. (T3); Beisatz: Hier: Einbau einer Rolltreppe. (T4); Beis wie T1 nur: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten ins Gewicht. (T5)

5 Ob 124/99tOGH15.06.1999

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: § 14 Abs 3 WEG (T6); Veröff: SZ 72/102

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Bestandnehmer die gänzliche Zerstörung des Bestandobjekts, auf das er zur reibungslosen Abwicklung seines Geschäftsbetriebs unzweifelhaft angewiesen ist (Parkplätze für den Supermarkt im Stadtzentrum), längere Zeit hindurch dulden muss, wenn auf der Vermieterseite nicht erkennbar existenznotwendige, sondern bloß wirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen für das geplante Projekt sprechen, zu verneinen. (T7); Veröff: SZ 74/54

5 Ob 65/01xOGH27.03.2001

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 53/03kOGH09.09.2003

Auch

5 Ob 257/08tOGH25.11.2008

Beis wie T5; Beisatz: Auf der einen Seite ist das Interesse des Vermieters an einer besseren Vermietbarkeit seiner Bestandobjekte zu berücksichtigen, andererseits auf Seite des Mieters das Unterbleiben dauernder wesentlicher Beeinträchtigungen seines Mietrechts. (T8)

5 Ob 61/09wOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: § 8 Abs 2 Z 2 letzter Satz MRG erlaubt den Rückschluss, dass der Mieter eine wesentliche und zugleich dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechts in der Regel nicht hinzunehmen hat. (T9)

5 Ob 154/09xOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T10)

5 Ob 63/11tOGH27.04.2011

Auch; Beisatz: Dabei ist der Interessengegensatz zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich in einer Form auszugleichen, die beiden Teilen in zumutbarer Weise gerecht wird. Die Zumutbarkeit wird um so eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. Der Vermieter muss allerdings sein Betretungsrecht auf eine für die Rechte des Mieters schonende Weise ausüben, dh ‑ soweit nicht Gefahr im Verzug ist ‑ nur nach entsprechender Anmeldung und Terminabsprache und zu den üblichen und dem Mieter zumutbaren Tageszeiten (so schon 9 Ob 15/05d mwN). (T11); Beisatz: Hier: Durchführung der durch § 15 Abs 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) vorgesehenen Dichtheitskontrolle ‑ Zumutbarkeit verneint. (T12)

5 Ob 65/12pOGH16.05.2012

Auch; Auch Beis wie T5

5 Ob 57/15sOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 215/18fOGH13.12.2018

Beis wie T5; Beis wie T10

5 Ob 129/19kOGH24.09.2019
8 Ob 41/21vOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00570_8800000_001

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