Normen
ABGB §1063 B
1 Ob 569/88 | OGH | 15.06.1988 |
Veröff: SZ 61/148 = ÖBA 1989,901 (Aicher) = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 |
8 Ob 25/88 | OGH | 30.06.1988 |
Vgl; Beisatz: Hat - wie im üblichen Fall der Kauffinanzierung - der Finanzierer die Kaufpreisforderung des Verkäufers im Sinne des §§ 1422, 1423 ABGB eingelöst und sich damit auch den Eigentumsvorbehalt und anderes mehr gesichert, dann scheitern in Geschäftsbedingungen des Finanzierers für solche Geschäftsfälle enthaltene Klauseln über den Einwendungsausschluß (etwa mit Verweisung von Gewährleistungsansprüchen an der Verkäufer) wegen der gröblichen Benachteiligung des in seiner Entscheidungsfreiheit stark geminderten Käufers entweder an ihrer Sittenwidrigkeit oder daran, daß sie zwar im Finanzierungsvertrag aufscheinen, der Finanzierer, welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers eingelöst hat, aber eben doch die (eingelöste) Kaufpreisforderung gegen den Käufer geltend macht. (T1) Veröff: RdW 1988,418 = JBl 1988,786 = SZ 61/166 = ÖBA 1989,320 |
9 Ob 41/03z | OGH | 24.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf, bei dem solche besondere Umstände vorhanden sind, die den Durchgriff der Käuferin/Darlehensnehmerin mit ihren Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegenüber dem Finanzierer geboten erscheinen lassen. (T2) |
2 Ob 17/05x | OGH | 23.05.2005 |
Auch |
2 Ob 40/05d | OGH | 01.09.2005 |
Auch |
3 Ob 244/06p | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)