OGH 1Ob569/88 (RS0017477)

OGH1Ob569/8815.6.1988

Rechtssatz

Die Risiken einer stillen Beteiligung trägt regelmäßig der stille Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. Wird zur Finanzierung der Einlage ein Kredit aufgenommen, so ist die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes.

Normen

ABGB §901 II1
HGB §337
HGB §355

1 Ob 569/88OGH15.06.1988

Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = ÖBA 1989,901 (Aicher) = JBl 1988,723

7 Ob 509/89OGH02.02.1989
1 Ob 95/08iOGH16.09.2008

nur: Die Risiken einer Beteiligung trägt regelmäßig der Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_001

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