OGH 1Ob565/77 (RS0016939)

OGH1Ob565/774.5.1977

Rechtssatz

Wer sich eine Bankgarantie zur Sicherung der Ansprüche ausbedingt, will in aller Regel erreichen, dass ihm Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht entgegengehalten werden können, und zwar nicht nur solche, die sich auf den Inhalt, sondern auch solche, die sich auf das Bestehen der Verpflichtung und deren Rechtsgültigkeit beziehen. Der Begünstigte will gerade ausschliessen, dass durch die Erhebung von Einwendungen welcher Art immer, die Erfüllung seiner Ansprüche hinausgezögert wird.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

1 Ob 565/77OGH04.05.1977

Veröff: SZ 50/66

6 Ob 718/82OGH22.09.1982

Auch

2 Ob 579/86OGH02.12.1986

Vgl; Veröff: WBl 1987,64

6 Ob 613/87OGH02.07.1987

Auch; Veröff: RdW 1988,134

7 Ob 2410/96dOGH29.01.1997

Vgl auch

8 Ob 17/04iOGH29.03.2004

Auch; Beisatz: Zum Wesen der Bankgarantie gehört der Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft. (T1)

3 Ob 113/14kOGH23.07.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_001

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