OGH 1Ob564/94 (RS0018559)

OGH1Ob564/9430.5.1994

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, so daß der Erfüllungsanspruch, der ohne Rücksicht darauf gebührt ob die Erfüllung dem Gläubiger nützt, nicht mit dem Schadenersatzanspruch gleichgesetzt werden kann, ohne daß geprüft wird, ob das Ausbleiben der Leistung dem Gläubiger schadet. Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden. Dadurch soll eine ungerechtfertigte Besserstellung des Gläubigers vermieden werden. Vielfach, insbesondere bei Veräußerung einer neuen Sache (hier: Ankauf eines Hauses, das vereinbarungsgemäß mit zwei Kaminen ausgestattet sein soll, errichtet wurde nur ein Kamin), schlägt sich der Aufwand in einer erhöhten Gebrauchstauglichkeit nieder, um deretwillen der Aufwand in Kauf genommen wird. Unterbleibt die Leistung, so ist der zu ihrer Erbringung erforderliche Aufwand zugleich Schaden, ohne daß es darauf ankäme, ob die gesamte Sache (hier das gesamte Haus) im Wert verringert wurde.

Normen

ABGB §921
ABGB §1295 Ib

1 Ob 564/94OGH30.05.1994

Veröff: SZ 67/101

4 Ob 47/01tOGH22.03.2001

Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden. (T1)

3 Ob 212/21dOGH22.12.2021

Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_001

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