Normen
WEG 1975 §13 Abs2 Z3
1 Ob 564/76 | OGH | 07.04.1976 |
Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,51 = MietSlg 28487/6 |
5 Ob 207/01d | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T1) |
5 Ob 250/05h | OGH | 13.12.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2005/180 |
Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00564_7600000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)