Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses in K*****. Aufgrund des Mietvertrages vom 15.1.1964 war das im Erdgeschoß dieses Hauses gelegene Geschäftslokal mit dem Eingang ***** gegen einen monatlichen Mietzins von S 800,-- wertgesichert nach dem Lebenshaltungskostenindex für K***** vermietet. Die Hauptmietrechte gingen aufgrund Unternehmensveräußerung im April 1989 auf die Beklagte über. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt K***** vom 31.7.1989, ***** wurde über Antrag des Klägers der angemessene Hauptmietzins für das Geschäftslokal mit S 12.996,-- netto monatlich festgesetzt.
Mit seiner am 25.9.1992 bei Gericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den sich aufgrund der im Bestandvertrag vom 15.1.1964 enthaltenen Wertsicherungsklausel für die Monate September bis Dezember 1992 ergebenden Anpassungsbetrag.
Die Beklagte wendete ein, daß der im Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt festgestellte angemessene Hauptmietzins nicht wertgesichert sei.
Das Gericht erster Instanz erkannte die Beklagte zur Zahlung des Betrages von S 4.288,68 s.A. schuldig und wies das Mehrbegehren ab. Der Vermieter sei berechtigt, die Wertsicherung unbeschadet der bescheidmäßigen Festsetzung eines angemessenen Bestandzinses aufgrund des ursprünglichen Mietvertrages zu begehren.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei. Werde unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag begehrt, könne dieser auch einer Wertsicherung unterworfen werden, selbst wenn diese im früheren Bestandvertrag gefehlt habe. Wurde aber innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs 3 MRG eine derartige Wertsicherung nicht begehrt, so könne der als angemessen festgesetzte Hauptmietzins nicht nachträglich um die Wertsicherung erhöht werden.
Das dagegen erhobene, als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dies gilt gemäß Abs 3 Z 2 der Gesetzesstelle nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. Durch die Formulierung „wenn dabei“ wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN (Streitigkeiten aus dem Bestandverhältnis) fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743, hier: 747).
Im gegenständlichen Fall ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand. Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf Zahlung von sich aus der Wertsicherung ergebenden Beträgen gerichtet. Die Weiterwirkung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Indexanpassung nach einem Verfahren gemäß § 12 Abs 3 MRG war vom Gericht lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Aus den dargestellten Erwägungen wird dadurch jedoch die Ausnahme vom Revisionsausschluß des § 502 Abs 2 ZPO nicht verwirklicht.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
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