OGH 1Ob562/82 (RS0022498)

OGH1Ob562/8219.5.1982

Rechtssatz

Beim Metavertrag handelt es sich ebenso wie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages (Kastner, Gesellschaftsrecht 3. Auflage, 44) um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen.

Normen

ABGB §1175 J
HGB §335

1 Ob 562/82OGH19.05.1982

Veröff: JBl 1983,160 (Schwimann) = SZ 55/76

1 Ob 234/97mOGH14.10.1997

Auch; nur: Beim Metavertrag handelt es sich um eine Innengesellschaft (T1); Beisatz: Sowohl ein Meta-Geschäft als auch ein Sub-Auftrag wirken nur im Innenverhältnis. (T2)

7 Ob 347/99aOGH12.07.2000

Beisatz: Es können für solche Geschäfte daher nur bestimmte Rahmenbedingungen vorgegeben werden. (T3)

8 Ob 114/02aOGH22.05.2003

Beisatz: Liegt nicht vor, wenn keine Beschränkung auf bestimmte Umsatzgeschäfte erfolgt ist. (T4)

7 Ob 148/12hOGH19.12.2012

nur T1

4 Ob 164/21bOGH25.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Als Metageschäft wird eine spezielle Form des Gemeinschaftsgeschäfts zwischen Maklern bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist (7 Ob 148/12h1 Ob 700/86). Auf derartige Geschäfte sind die Regeln des MaklerG nicht anzuwenden; sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Maklern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_001

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