OGH 1Ob56/12k

OGH1Ob56/12k26.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer und Mag. Hannes Bodner, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei J***** M*****, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags (Streitwert 86.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2012, GZ 1 R 13/12i-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2011, GZ 57 Cg 19/09v-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die neuerlich behauptete Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie in der Revision nicht mehr erfolgreich gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Beklagten nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS-Justiz RS0043405 [T3]). Die geltend gemachte Nichtigkeit wäre nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft wäre, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht (was nur den Spruch selbst betrifft; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus) oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben werden (2 Ob 167/10p mwN). Keiner dieser Tatbestände trifft auf die angefochtene Berufungsentscheidung zu. Die unbegründete Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt aber nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0043067 [T1]).

2. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Berufungsgericht, das im ersten Rechtsgang das Ersturteil gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufgehoben hatte, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann mit hier gar nicht behaupteten Ausnahmen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte „Streitpunkte“ können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (RIS-Justiz RS0042031 [T4]). Die schon im Aufhebungsbeschluss klargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mit Ausnahme der Frage der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts bzw der Verjährung des Rechts, den Vertrag aus diesem Grund anzufechten, die anderen „Streitpunkte“ im ersten Rechtsgang abschließend erledigt wurden, steht im Einklang mit der dargelegten Judikatur (vgl auch 7 Ob 244/09x; 2 Ob 144/11g).

3. Mit den Behauptungen, das Berufungsgericht hätte sich „mit dem Vorbringen in der Berufung auseinandersetzen müssen“ und „die Nichtbehandlung von einzelnen Punkten der Berufung“ führe zur „Bekämpfbarkeit des Urteils“, wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daher wäre es dem Obersten Gerichtshof sogar verwehrt, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043605 [T1]).

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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