OGH 1Ob560/83 (RS0061105)

OGH1Ob560/839.3.1983

Rechtssatz

Wer im Wissen seiner fehlenden Vertretungsmacht einem Kaufmann (hier: Immobilienmaklergesellschaft) gegenüber für einen Dritten handelte, haftet dem Kaufmann, der den Vollmachtsmangel weder kannte noch kennen mußte, für das Erfüllungsinteresse; § 9 ImmMV findet nicht Anwendung.

Normen

EVHGB Art8 Nr11
ImmMV §9

1 Ob 560/83OGH09.03.1983

Veröff: SZ 56/39

3 Ob 593/87OGH18.05.1988

Ähnlich; nur: Wer im Wissen seiner fehlenden Vertretungsmacht einem Kaufmann (hier: Immobilienmaklergesellschaft) gegenüber für einen Dritten handelte, haftet dem Kaufmann, der den Vollmachtsmangel weder kannte noch kennen mußte, für das Erfüllungsinteresse. (T1) Beisatz: Hier: Ein Mietverhältnis wurde von einer zu gründenden und dann auch gegründeten GmbH, abgeschlossen. (T2)

6 Ob 139/03iOGH11.09.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0010OB00560_8300000_002

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