Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. April 1991, ON 19, berichtigt mit Beschluß vom 12. Juni 1991, ON 23, wurde DiplSozArb Anna H***** zum Sachwalter der Henriette N***** zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt.
Am 23. Oktober 1991 legte die Sachwalterin Rechnung für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 27. September 1991. Sie beantragte als Bevollmächtigte des Vereines ***** eine Belohnung des Vereines in der Höhe von S 3.800,-- und einen Barauslagenersatz für den Verein von S 500,-- festzusetzen und sie zu ermächtigen, diese Beträge aus den Mitteln der Betroffenen zu entnehmen.
Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Vereines für den gesamten Rechnungszeitraum incl. Barauslagen mit S 4.300,--. Es sprach aus, daß die Sachwalterin berechtigt sei, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag aus dem Gerichtsdepotkonto zu entnehmen. Gleichzeitig bestellte es gemäß § 271 ABGB für die Festsetzung der vom Verein ***** für den genannten Rechnungszeitraum begehrten Belohnung in der Höhe von S 4.300,-- Dr. Heinz-Volker S*****, Rechtsanwalt in Wien, zum Kollisionskurator.
Diesen Beschluß bekämpften der Verein ***** *****, nunmehr vertreten durch seinen Generalsekretär Dr. Peter S*****, und der bestellte Kollisionskurator mit Rekursen insoweit, als das Erstgericht den Kollisionskurator bestellt hatte. Die Höhe der Belohnung und des Auslagenersatzes wurde vom Kollisionskurator nicht bekämpft.
Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge, den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig.
Der nur vom Verein ***** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Revisionsrekurswerber schon im Rekurs darlegte, erlangte er im Sachwalterschaftsverfahren erst dadurch Parteistellung, daß er Anträge auf Belohnung und Auslagenersatz stellte. Diesen Anträgen ist vollinhaltlich stattgegeben worden, die von ihm angesprochenen Beträge wurden ihm rechtskräftig zuerkannt. Ob in einem solchen Fall infolge Kollision der Interessen der beim Verein angestellten Sachwalterin und der Betroffenen ein Kollisionskurator zu bestellen ist, mag die Rechtssphäre des Betroffenen, des Sachwalters und des Kollisionskurators betreffen. Kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Bestellung eines Kollisionskurators hat aber der Verein jedenfalls dann, wenn ihm die geltend gemachten Ansprüche auf Entlohnung und Ersatz von Barauslagen vom Gericht mangels Erhebung eines Rekurses durch den bestellten Kollisionskurator in dieser Richtung bereits rechtskräftig zuerkannt wurden. Das auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel notwendige Rechtsschutzinteresse (EFSlg. 61.304 uva) fehlt, wenn durch die bekämpfte Entscheidung in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers nicht eingegriffen wird (EFSlg. 61.305 uva). Wie immer über das Rechtsmittel des Vereines sachlich zu entscheiden wäre, an den dem Rechtsmittelwerber rechtskräftig zuerkannten Beträgen für Entlohnung und Barauslagenersatz würde nicht mehr gerüttelt. Damit fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)