OGH 1Ob553/95 (RS0056666)

OGH1Ob553/9523.6.1995

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, dh wirksam werden lässt.

Normen

ABGB §140 Af
ABGB §141 III

1 Ob 553/95OGH23.06.1995
10 ObS 2168/96pOGH30.07.1996

nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T1)<br/>Beisatz: Die finanzielle Leistungskraft der Großeltern darf nicht bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft werden. (T2)

1 Ob 2339/96vOGH26.11.1996

nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T3)

7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Veröff: SZ 2016/50

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00553_9500000_003

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