1 Ob 553/95 | OGH | 23.06.1995 |
10 ObS 2168/96p | OGH | 30.07.1996 |
nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T1)<br/>Beisatz: Die finanzielle Leistungskraft der Großeltern darf nicht bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft werden. (T2) |
1 Ob 2339/96v | OGH | 26.11.1996 |
nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T3) |
7 Ob 53/16v | OGH | 27.04.2016 |
Veröff: SZ 2016/50 |
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00553_9500000_003
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