OGH 1Ob551/83 (RS0062799)

OGH1Ob551/8323.3.1983

Rechtssatz

Eine vor dem Widerruf des Vermittlungsauftrages entfaltete Tätigkeit des Immobilienmaklers, die Ursache für einen nach diesem Zeitpunkt erfolgten Vertragsabschluss mit dem seinerzeit namhaft gemachten Dritten ist, lässt die Provisionspflicht des Auftraggebers bestehen.

Normen

HVG §29 IIc
ImmMV §8 Abs2

1 Ob 551/83OGH23.03.1983
3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00551_8300000_001

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