Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrte von beiden Beklagten Zahlung von 6.400 EUR sA sowie nur von der Erstbeklagten die Räumung eines Wohnungseigentumsobjekts.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und gab dem Räumungsbegehren statt.
Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht wies die Berufung des Zweitbeklagten zurück, hob das Urteil des Erstgerichts im Umfang des Zahlungsbegehrens von 4.000 EUR sowie des Räumungsbegehrens auf und bestätigte mit Teilurteil die Abweisung eines Begehrens von 2.400 EUR sA. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Ausschließlich gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel (richtig: Rekurs) der beklagten Parteien, das unzulässig ist.
Das Berufungsgericht erließ ein Teilurteil, hob aber im Übrigen das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Dieser Aufhebungsbeschluss ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht bekämpfbar. Er müsste aber dann vom Obersten Gerichtshof aufgehoben werden, wenn dieser infolge anderer rechtlicher Beurteilung der gesamten Sache das Teilurteil des Berufungsgerichts aufheben würde (vgl RIS-Justiz RS0040804), was allerdings hier nicht in Betracht kommt, weil die Abweisung eines Teils des Zahlungsbegehrens unbekämpft blieb. Das Rechtsmittel der beklagten Parteien ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
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