OGH 1Ob544/86

OGH1Ob544/8617.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj.Bernd K***, geboren am 6.12.1967, Schüler, vertreten durch seine Eltern Wilhelm und Ilse K***, alle Dornbirn, Eisengasse 12, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) Anton M***, Landwirt, Schwarzenberg, Buchen 44, und 2.) "H***-B***" Schilift D***-H*** OGH, Schwarzenberg, beide vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 170.000 s.A. und Feststellung (Streitwert S 31.000) infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.November 1985, GZ.1 R 270/85-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.Dezember 1984, GZ.7 Cg 2823/84-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 2 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Der mj.Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 170.000 und die Feststellung, daß ihm diese für alle nachteiligen Folgen aus dem Unfall am 10.2.1982 im Ausmaß jeweils des halben Betrages zur ungeteilten Hand einzustehen hätten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 113.333,34 und dem Feststellungsbegehren insoweit statt, daß die beklagten Parteien dem Kläger für die nachteiligen Folgen im Ausmaß eines Drittels zu haften hätten; das Mehrbegehren von S 56.666,66 und auf Festellung der über ein Drittel hinausgehenden Haftung der beklagten Parteien wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, zwar S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige, und ließ die Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs.3 erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil des Erstgerichtes bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Die Auffassung des Judikates 56 (= SZ 24/335), daß nur teilweise bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz auch im bestätigenden Teil anfechtbar seien, wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt abgelehnt (RV 669 BlgNR XV.GP,58,60; AB 1337 BlgNR XV.GP,20). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Mehrbegehren abwies, hat es damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteils übersteigt demnach den im § 502 Abs.3 erster Satz ZPO bestimmten Schwellenwert von S 60.000 nur, wenn der aus der Summe des Leistungs- und des Feststellungsmehrbegehrens gebildete Streitgegenstand diesen Betrag überschreitet. Da (auch) dieser Teil des Streitgegenstandes nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und dieser nicht schon allein (anders als im abändernden Teil) den vom Gesetz für die Anfechtungszulässigkeit geforderten Schwellenwert übersteigt, hat das Berufungsgericht auch auszusprechen, ob der vom bestätigenden Teil der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt.

Da das Gericht zweiter Instanz diesen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsausspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 u.v.a.). Der Vater des minderjährigen Klägers, der bei Erhebung der Klage für ihn eingeschritten ist, hat zwar die gemäß § 154 Abs.3 ABGB erforderliche pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur Führung des Prozesses gegen die zweitbeklagte Partei (und deren nicht näher bezeichneten Haftpflichtversicherer) vorgelegt, nicht aber auch die Prozeßführungsermächtigung betreffend den Erstbeklagten. Überdies hat der Kläger sein Begehren im Laufe des Verfahrens zweimal (AS 66 f und 205) erweitert, ohne diese gleichfalls genehmigungspflichtigen Verfahrensschritte (EvBl.1976/111) vom Pflegschaftsgericht genehmigen zu lassen. Die Behebung dieser Mängel, deren Beseitigung (§§ 6 f ZPO) auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich ist, wird gleichfalls zu veranlassen sein.

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