Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die in der Rechtssache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes wurde den Vertretern der klagenden Parteien am 4. Jänner 1989 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die am 6. Februar 1989 zur Post gegebenen Revision der Kläger ist verspätet.
Eine Ferialsache liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um null Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, so endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (SZ 57/65). Demnach begann der Lauf der Revisionsfrist am 7. Jänner 1989, er endete am 3. Februar 1989, so daß die am 6. Februar 1989 zur Post gegebene Revision verspätet ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da die beklagte Partei die Verspätung des Rechtsmittels nicht erkannte, ist die Revisonsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so daß Kosten hiefür nicht zuzusprechen sind.
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