Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 2. Juli 1985 eingebrachten Besitzstörungsklage begehrt der Kläger die Erlassung des Endbeschlusses, die Beklagten hätten ihn im ruhigen Besitz des im Hause Graz, Annenstraße 23, gelegenen Geschäftslokales durch Versperren einer Eingangstüre, Austauschen und Versperren der Türschlösser, gestört, sie seien schuldig, den früheren Zustand wiederherzustellen und sich künftig derartiger Störungen zu enthalten. Mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10. Juli 1985, Jv 1113/85-2, wurde der Befangenheitsanzeige des zuständigen Richters Dr. Karl S*** stattgegeben. Die Beklagten lehnten aber auch dessen Stellvertreter Dr. Erwin S*** ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. September 1985, Jv 1481/85-3, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. November 1985, 1 R 357-365/85-7, zurückgewiesen. Da der Zweitbeklagte aber gegen Dr. Erwin S*** eine Schadenersatzklage auf Bezahlung eines Betrages von S 350.000 beim Landesgericht für ZRS Graz einbrachte, erklärte sich auch Dr. Erwin S*** für befangen. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz stellte darauf mit Beschluß vom 27. November 1985, Jv 1481/85-9, fest, daß ein Befangenheitsgrund vorliege und hob das von Dr. Erwin S*** abgeführte Verfahren ab dessen erstem Einschreiten (12. Juli 1985, ON 2) als nichtig auf; weiters sprach er aus, daß die Rechtssache von dem nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1985 zuständigen weiteren Vertreter, dem Leiter der Abteilung 8, weiterzubearbeiten sei. Über Befangenheitsanzeige des Leiters der Abteilung 8 und dessen Stellvertreters, des Leiters der Abteilung 24, stellte der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz mit Beschluß vom 27. Dezember 1985, Jv 1481/85-12, deren Befangenheit fest und sprach aus, daß die Rechtssache nach der ergänzten Geschäftsverteilung für das Jahr 1985 vom Leiter der Abteilung 32 weiterzubearbeiten sei. Den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. November 1985, Jv 1481/85-9, bekämpfte der Kläger mit Ausnahme der Stattgebung der Ablehnung mit Rekurs mit dem Antrag, daß der Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Feststellung, welche Gerichtsabteilung den Akt weiterzubearbeiten habe, zu entfallen habe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen die Anordnung der Weiterbearbeitung dieser Rechtssache durch den Leiter der Abteilung 8 richtete, zurück und gab ihm im übrigen keine Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich unter Wiederholung der Rekursanträge der Revisionsrekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN enthält eine vollständige eigene Ordnung des Rechtsmittelzuges im Ablehnungsverfahren (RZ 1981/23; EvBl 1977/173; RZ 1955, 95 ua., zuletzt 1 Ob 4/85); nur soweit Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren nicht getroffen wurden, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt, daß selbst in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz in Abänderung der Zurückweisung der Ablehnung dem Ablehnungsantrag stattgab, ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist; die dritte Instanz kann im Rahmen von Sachentscheidungen der zweiten Instanz überhaupt nicht angerufen werden (RZ 1977/23; EvBl 1977/173 ua.; Fasching, Kommentar I 212). Wird der Ablehnung stattgegeben, sind nach § 25 letzter Satz JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und soweit erforderlich aufzuheben. Darüber ist im Ablehnungsbeschluß zu entscheiden (1 Ob 668/85). Wurden durch den abgelehnten Richter vorgenommene Prozeßhandlungen für nichtig erklärt, findet auch dagegen, weil es sich um einen Teil des der Ablehnung stattgebenden Beschlusses handelt, ein Rechtsmittel überhaupt nicht statt (EvBl 1977/173).
Der Revisionsrekurs gegen den konformen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher schon nach den Sonderbestimmungen der §§ 24 f. JN unzulässig. Die durch den weiteren Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. Dezember 1985, Jv 1481/85-12, obsolet gewordene Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der Abteilung 8 als geschäftsordnungsgemäßen Vertreter, die eine Folge der Feststellung der Befangenheit war (Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 40; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 42), wird entgegen der Rekurserklärung und dem Rekursantrag inhaltlich nicht mehr bekämpft. Ein Eingehen darauf, ob im Besitzstörungsverfahren Formalbeschlüsse der zweiten Instanz in Ablehnungssachen überhaupt angefochten werden können (verneinend Z B. 6 Ob 530/86), erübrigt sich daher.
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