Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hob die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters seiner Tochter gegenüber ab 3.4.1986 von S 2.400,-- auf S 3.000,-- an. Den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurück, weil der erstgerichtliche Beschluß dem Vater am 23.7.1986 zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist daher am 6.8.1986 abgelaufen, das Rechtsmittel aber erst am 27.8.1986 zur Post gegeben worden sei; auf das verspätet erhobene Rechtsmittel könne trotz § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden, weil sich der Unterhaltserhöhungsbeschluß nicht ohne Nachteil der minderjährigen Unterhaltsberechtigten abändern ließe.
Rechtliche Beurteilung
Der rekursgerichtliche Beschluß wurde dem Vater am 10.11.1986 zugestellt. Er hat zwar den dagegen erhobenen Revisionsrekurs schon am 20.11.1986 zur Post gegeben, das Rechtsmittel jedoch an die Rekursinstanz gerichtet; diese leitete den Schriftsatz zwar an das Erstgericht weiter, doch langte er dort erst am 27.11.1986, somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Die Postaufgabe innerhalb der Rechtsmittelfrist hat deren Wahrung nur dann zr Folge, wenn das Rechtsmittel an das Erstgericht adressiert wurde; andernfalls muß es noch innerhalb der Frist bei diesem eingelangt sein (SZ 52/155 u.v.a.). Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Weg über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet erhoben. Da das unterhaltsberechtigte Kind aus dem erstgerichtlichen Beschluß bereits Rechte erworben hat, die auch durch eine Abänderung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses beeinträchtigt würden, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Rücksicht genommen werden (EFSlg 47.118 u.a.). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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