Rechtssatz
Die Anwendung des MRG auf bestimmte Räume kann durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
1 Ob 286/98k | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung des MRG kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (T1) |
5 Ob 194/11g | OGH | 13.12.2011 |
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Dem zwingenden Charakter von Mieterschutzvorschriften entspricht es, dass auf daraus abgeleitete Ansprüche im Vorhinein nicht verzichtet werden kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00529_8500000_002
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