Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen für dessen Schätzung von zur Verlassenschaft gehörigen Fahrnissen antragsgemäß; das Rekursgericht setzte infolge Rekurses des Revisors beim Landesgericht für ZRS Wien den Gebührenbetrag herab.
Der vom Sachverständigen gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig ist. Im Schrifttum wurde zwar (etwa Krammer in SV 1991,26, und Bajons in ÖJZ 1993,145) Kritik an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 593/90 u.a.) geübt, der Rechtsmittelausschluß in der genannten Gesetzesstelle erstrecke sich auch auf Beschlüsse, mit welchen das Gericht zweiter Instanz über die Gebühren eines Sachverständigen erstmals entschieden hat. Diese Kritik - die den Obersten Gerichtshof übrigens zu einer Änderung seiner Auffassung nicht bewegen konnte (1 Ob 508/94 ua) - betraf aber nicht Fälle wie den vorliegenden, in welchen das Gericht zweiter Instanz einen erstgerichtlichen Gebührenbestimmungsbeschluß im Rechtsmittelverfahren zu prüfen hatte.
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