Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren zur Entscheidung über einen Unterhaltserhöhungsantrag der Minderjährigen holte das Erstgericht zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das Gutachten eines Buchsachverständigen ein, der dafür Gebühren im Gesamtbetrag von S 10.320,-- verzeichnete. Der Vater äußerte sich zu diesem Gebührenanspruch nicht.
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren antragsgemäß, ordnete deren Auszahlung aus Amtsgeldern an und sprach gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, daß der Vater die vorläufig aus Amtsgeldern bestrittenen Gebühren zu ersetzen habe.
Dem lediglich gegen den Ausspruch über den Gebührenersatz vom Vater erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den zweitinstanzlichen Beschluß ergriff der Vater dennoch ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel, womit er der Sache nach erneut den ihm auferlegten Gebührenersatz bekämpfte.
Rechtliche Beurteilung
Der als Revisionsrekurs zu beurteilende „Einspruch“ des Vaters ist nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach dem Ausschußbericht 991 BlgNR 17. GP, 5 sollte mit dieser Vorschrift der bisher in Geltung gestandenen Regelung in § 14 Abs 2 AußStrG entsprochen werden; sie gleicht § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (idF WGN 1989) und hat - wie die soeben genannte Vorschrift - zur Folge, daß der Oberste Gerichtshof im Kostenpunkt ausnahmslos nicht anrufbar ist. Zum Kostenpunkt zählte aber schon nach alter Rechtslage auch die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühren zu tragen habe (EFSlg 55.616 uva); daran wollte der Gesetzgeber der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 nichts ändern. Diese Frage kann deshalb auch nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RZ 1990/118).
Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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