OGH 1Ob520/78 (RS0014016)

OGH1Ob520/788.3.1978

Rechtssatz

Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zwischen den Vertragsteilen abgeschlossene Vertrag als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist.

Normen

ABGB §861
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1300 A
ABGB §1300 B
ABGB §1300 D

1 Ob 520/78OGH08.03.1978

Veröff: SZ 51/26

1 Ob 617/79OGH30.05.1979

Vgl auch; Beisatz: Haftung einer Bank für Erklärungen eines Sachbearbeiters einem Kunden gegenüber. (T1) Veröff: GesRZ 1979,175 = SZ 52/90 = JBl 1980,33

7 Ob 574/82OGH16.12.1982

nur: Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. (T2) Beisatz: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des § 1300 ABGB, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung in Verbindung mit § 1295 Abs 1 ABGB. Auf die Unverbindlichkeit einer Auskunft ( hier: über eine Eigenschaft eines Grundstückes ) müßte der Vertragspartner aufmerksam gemacht werden. (T3)

3 Ob 504/83OGH13.04.1983

Auch; nur T2; Veröff: RdW 1983,7

1 Ob 662/83OGH29.06.1983

nur T2; Beis wie T3 nur: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des § 1300 ABGB, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung. (T4) Veröff: RdW 1984,12

1 Ob 748/83OGH14.12.1983

Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 56/185

Dokumentnummer

JJR_19780308_OGH0002_0010OB00520_7800000_003

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