OGH 1Ob516/96 (RS0104359)

OGH1Ob516/964.6.1996

Rechtssatz

Ist der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Guts, verjährt das Recht im nicht ausgeübten Umfang. Teilausübung durch den Berechtigten ist entweder bei Benützung nur eines Teils des dienenden Grundstücks oder bei Ausübung eines auf mehrere Arten ausübbaren Rechts auf nur eine Art davon anzunehmen, wenn also etwa das dienende Gut, an dem ein Fahrrecht besteht, vom Berechtigten nur als Fußsteig benützt wird.

Normen

ABGB §1482

1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Veröff: SZ 69/135

1 Ob 156/02aOGH28.02.2003

Beisatz: Hier: Der Kläger behauptete, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen, bestreitet aber nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde. (T1)

8 Ob 116/08dOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T2)

4 Ob 190/13iOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T2

7 Ob 158/14gOGH05.11.2014

Auch; Beis wie T2

7 Ob 149/17pOGH18.10.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00516_9600000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)