Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben, die Teilurteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Das Verfahren ist ohne Fällung eines Teilurteils fortzusetzen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger, leben aber in der Schweiz. Aus der am 30.7.1947 geschlossenen Ehe stammen drei bereits volljährige Kinder. Seit 17.9.1968 ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Der Kläger hat der Beklagten aufgrund der Entscheidungen schweizerischer Gerichte Ehegattenunterhalt zu leisten. Über einen Antrag, darüber hinaus weiteren einstweiligen Unterhalt zu leisten, ist noch nicht entschieden.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs.3 EheG. Die Beklagte beantragte, gemäß § 61 Abs.3 EheG in dem der Scheidungsklage stattgebenden Urteil das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung auszusprechen.
Das Erstgericht schied mit Teilurteil die Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs.3 EheG. Der Ausspruch über das Verschulden blieb dem Endurteil vorbehalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens, nach dem über Klage auf Scheidung einer Ehe und über die Frage des Verschuldens nur in einem einheitlichen Urteil abgesprochen werden könne, nicht gelte, sofern der Verschuldensausspruch nicht Voraussetzung für den geltend gemachten Scheidungsgrund sei. Im übrigen könne auch im Ehescheidungsverfahren Teilrechtskraft eintreten; die Erlassung eines Teilurteiles sei zulässig, zumal auch keine Vorschrift ausschließe, daß nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden (Verschulden) des Klägers festgestellt werde. Von dieser Rechtsprechung ausgehend habe sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.3.1981, 1 Ob 527/81, mit einem dem vorliegenden Sachverhalt analogen Fall befaßt, in dem mit Teilurteil die Scheidung nach § 55 Abs.3 EheG ausgesprochen und die Entscheidung über den von der beklagten Partei gemäß § 61 Abs.3 EheG gestellten Antrag, das Alleinverschulden der klagenden Partei an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, dem Endurteil vorbehalten worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe die Erlassung dieses Teilurteiles als zulässig beurteilt, weil auch den materiellen Vorschriften nicht entnommen werden könne, was einer späteren, vom Ausspruch der Ehescheidung getrennten Entscheidung über den Antrag nach § 61 Abs.3 EheG entgegenstünde. Aus § 391 Abs.1 und 2 ZPO ergebe sich, daß die Erlassung eines Teilurteiles zulässig sei, wenn einzelne von mehreren Ansprüchen oder ein Teil des vom Kläger oder Beklagten erhobenen Anspruches zur Entscheidung reif sei. Da die Voraussetzung für die begehrte Scheidung nach § 55 Abs.3 EheG gegeben sei und die Ermittlung und Feststellung eines Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nicht Voraussetzung für die Scheidung nach dieser Gesetzesbestimmung sei, erscheine ein Teilurteil über das Scheidungsbegehren zulässig. Wohl stehe der von der Beklagten gemäß § 61 Abs.3 EheG erhobene Antrag, das Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, mit der Frage der Scheidung unzweifelhaft in rechtlichem Zusammenhang. Da § 391 Abs.3 ZPO nur für die Einrede einer Gegenforderung gelte, der Antrag nach § 61 Abs.3 EheG aber keine Gegenforderung sei, könne für den vorliegenden Fall auch aus der Regelung des § 391 Abs.3 ZPO die Unzulässigkeit eines Teilurteiles nicht abgeleitet werden. Es sei der Berufung allerdings zuzugeben, daß die Erlassung eines Teilurteiles über das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG die mit dem Ausspruch nach § 61 Abs.3 EheG verbundenen unterhaltsrechtlichen Folgen der Ehescheidung in Schwebe lasse bzw. die vom Gesetzgeber beabsichtigte wirtschaftliche Absicherung des nach § 55 EheG geschiedenen beklagten Ehegatten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Endurteil über seinen Antrag nach § 61 Abs.3 EheG ganz oder weitgehend verhindere. Die an den Ausspruch nach § 61 Abs.3 EheG anknüpfenden Regelungen der Unterhaltsfrage seien daher ein starkes Argument dafür, daß der Ausspruch der Scheidung nicht von der Entscheidung über den Antrag nach § 61 Abs.3 EheG getrennt werden solle, weil ein Schwebezustand vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und offenkundig auch nicht gewollt sei. Daraus ließe sich ableiten, daß wegen des engen Sachzusammenhanges zwischen der Scheidung nach § 55 EheG einerseits sowie der Entscheidung über den Antrag nach § 61 Abs.3 EheG und den daran anknüpfenden Scheidungsfolgen andererseits nur einheitlich entschieden werden könne und ein Teilurteil unzulässig sei. Da es aber zu einem Auseinanderfallen der rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidung nach § 55 EheG und über den Antrag nach § 61 Abs.3 EheG mit allen damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen auch durch die Teilrechtskraft bei Anfechtung bloß des Anspruches nach § 61 Abs.3 EheG kommen könne und im Grundsatz der Teilrechtskraft jede Einheitlichkeit des Eheverfahrens ihre Grenze finde, könne bei der gegebenen Gesetzeslage auch die Erlassung eines Teilurteiles letztlich nicht als unzulässig beurteilt werden. Es wäre allenfalls Sache des Gesetzgebers, zur Vermeidung eines nicht gewollten Schwebezustandes für derartige Fälle Vorsorge zu treffen und insbesondere die Erlassung eines Teilurteiles ausdrücklich auszuschließen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Ob die Erlassung eines Teilurteiles gesetzlich zulässig ist, kann im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO überprüft werden (Ind 1981 H 2, 1250; RdA 1979/17; EFSlg.20.789; SZ 42/162; 1 Ob 527/81 ua). Der in der Revision vorgetragenen Rechtsansicht, die Erlassung eines Teilurteiles sei dann unzulässig, wenn die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs.3 EheG begehrt wird, der beklagte Ehegatte, der sowohl während des Verfahrens als auch nach dem das Verschulden des Klägers feststellenden Endurteiles Unterhaltsansprüche stellt bzw. zu stellen beabsichtigt, aber gemäß § 61 Abs.3 EheG den Antrag stellt, im Urteil auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet habe, ist beizupflichten.
Der in der deutschen Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" wurde in Österreich nur in sehr eingeschränktem Umfang übernommen. Nach dem Jud.57 neu = SZ 25/331 äußert sich die Einheitlichkeit des Eheverfahrens darin, daß im Falle des Begehrens auf Scheidung wegen Verschuldens eine vollständige Trennung der Entscheidung über die Scheidung von der Verschuldensfrage unzulässig ist (so auch EFSlg.20.775). Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht das Klagebegehren abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand wegfällt. Im übrigen tritt partielle Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Urteiles ein (EFSlg.43.814, 43.646, 43.644). Der Ausspruch der Scheidung wegen Verschuldens kann im Rechtsmittelverfahren als Teilurteil aufrechterhalten werden, wenn feststeht, daß den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft, die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile aber noch erörterungsbedürftig ist (EFSlg.43.644, 41.702). Eine solche Trennung wurde auch im Falle der Erhebung einer Widerklage (EFSlg.33.978) für zulässig erkannt. Grundsätzlich soll aber ein einheitliches Verfahren und ein einheitliches Urteil angestrebt werden (Jud.57 neu).
In der Rechtslehre wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens noch stärker vertreten. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2365, hält zumindest in erster Instanz eine Trennung der Entscheidung über Klage und Widerklage für unzulässig, wenn auch im Rechtsmittelverfahren die Einheitlichkeit des Eheverfahrens schon durch die auch hier bestehende Bindung an die Rechtsmittelanträge beschränkt sei. Daran habe sich durch die durch Art.VI des Bundesgesetzes über die Änderung des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl.1983/566, neu eingeführten Bestimmungen der §§ 460 und 483 a ZPO nichts geändert. Nach Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 380, bestehe in Ehesachen überhaupt der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung. Bei Erhebung einer Widerklage könne sowohl in erster als auch in zweiter Instanz nur einheitlich entschieden werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend anführte, erkannte der Oberste Gerichtshof in der in diesem Teil unveröffentlichten Entscheidung 1 Ob 527/81, in welchem Verfahren die Ehegattin ihr Scheidungsbegehren auf § 55 Abs.3 EheG gestützt und der seit vielen Jahren in Haft befindliche Beklagte, ohne Unterhalt begehrt zu haben, einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs.3 EheG gestellt hatte, es für zulässig, ein (stattgebendes) Teilurteil bloß über das Scheidungsbegehren zu fällen; aus den materiellen Vorschriften des Rechtes der Ehescheidung könne nichts entnommen werden, was einer späteren, vom Ausspruch der Ehescheidung getrennten Entscheidung über den Antrag des Beklagten nach § 61 Abs.3 EheG entgegenstünde. Diese Rechtsansicht ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrechtzuerhalten.
Nach dem Bericht des Justizausschusses des Nationalrates zum Bundesgesetz über Änderungen des Ehegattenerbrechtes, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechtes, BGBl.1978/280, 916 BlgNR 14.GP 2 ff. war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, den schuldlos gegen seinen Willen nach § 55 EheG geschiedenen Ehegatten, dem die früher bestandene Möglichkeit des Widerspruches gegen die Scheidung genommen wurde, unterhaltsrechtlich möglichst so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden worden. Ein während der Ehe vom Gericht bestimmter Unterhaltsanspruch des Beklagten sollte durch die Scheidung nicht berührt werden (AB 10). Dies hat umso mehr für das auf einen Initiativantrag im Nationalrat zurückzuführende Bundesgesetz über eine Änderung des Ehegesetzes, BGBl.1978/303, mit dem dem § 55 EheG der nunmehr in Kraft stehende Abs.3 angefügt wurde, zu gelten, wurde doch die Einführung dieser Bestimmung auch mit der Unterhalts- und versorgungsrechtlichen Absicherung des schutzbedürftigen Ehegatten begründet (AB 917 BlgNR 14.GP 2). Um das Ziel der Vermeidung einer finanziellen Schlechterstellung zu erreichen, sollte nicht nur der bisherige Unterhaltsanspruch ungemindert bleiben, durch Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften sollte auch die Hinterbliebenenversorgung gesichert werden. Im § 61 Abs.3 EheG wurde angeordnet, daß bei Scheidung der Ehe nach § 55 EheG auf Antrag des Beklagten es im Urteil auszusprechen ist, wenn der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Nach § 69 Abs.2 EheG gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten in diesem Fall auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Auch für die (vom Gesetzgeber nicht vollständig durchgeführte) sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung ist erste Voraussetzung, daß das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs.3 EheG enthält (§§ 215 Abs.4 lit. a, 264 Abs.5 lit. a ASVG, § 145 Abs.3 lit. a GSVG, § 136 Abs.3 lit. a BPVG, § 55 Abs.7 lit. a NVG, § 19 Abs.4 lit. a PensionsG 1965).
Erachtete man die Erlassung eines Teilurteiles über die Scheidung nach § 55 Abs.3 EheG ungeachtet einer Antragstellung nach § 61 Abs.3 EheG für zulässig, wäre die Ehe mit Rechtskraft des Teilurteiles geschieden (EFSlg.43.814, 41.444). Dadurch könnte aber, wie die Revision zutreffend ausführt, entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine unterhaltsrechtliche Schlechterstellung des beklagten Ehegatten eintreten. Ob und aufgrund welcher gesetzlicher Vorschrift nach der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Teilurteiles vor Erlassung des Endurteiles über den Verschuldensausspruch einem Teil (vorläufiger) Unterhalt zugesprochen werden kann, ist nämlich gesetzlich nicht geregelt und damit unsicher. Die Frage der Unterhaltsverpflichtung eines mit Teilurteil geschiedenen Ehegatten wurde bisher nur in Fällen geprüft, in denen ein Verschulden des Beklagten ausgesprochen worden, die Frage der Mitschuld des klagenden Ehegatten und die Gewichtung der Verschuldensanteile aber noch offen geblieben war. Unbestritten ist es, daß der klagende Ehegatte auch in einem solchen Fall provisorischen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO begehren kann (SZ 27/80) und daß das für das Scheidungsverfahren zuständige Gericht auch nach der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Teilurteiles zur Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes gemäß § 382 Z 8 lit a EO zuständig bleibt (8 Ob 559/85). Eine andere Frage ist es aber, welche materiellen Vorschriften Grundlage eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach der Rechtskraft des Scheidungsurteiles sind. Während die Entscheidung EvBl 1971/62 und ihr folgend EFSlg 14.794 ausführten, daß erst mit der Entscheidung über die Verschuldensfrage der Scheidungsstreit beendet sei, so daß erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt nach den §§ 66 ff EheG, vorher aber, weil der eheliche Unterhaltsanspruch noch aufrecht sei, nach § 91 ABGB aF bzw. nunmehr § 94 ABGB zuzusprechen sei, weshalb auch durch die Rechtskraft des Teilurteiles eine schon erlassene, provisorischen Unterhalt zusprechende einstweilige Verfügung nicht außer Kraft trete (EFSlg.34.719), hielt der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht in der Folge nicht aufrecht. Bereits in der Entscheidung EFSlg. 30.637 führte er aus, daß mit der Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Teilurteiles die beiderseitigen ehelichen Rechte und Pflichten erloschen seien, so daß ab diesem Zeitpunkt auch Unterhalt nicht mehr nach den bei aufrechter Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden könne. Es fehle zwar noch der für die abschließende Beurteilung, ob ein Unterhaltsanspruch nach der Ehe besteht, notwendige (endgültige) Verschuldensausspruch, so daß zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt oder die bestehende vorläufige Unterhaltsregelung als weiter anwendbar angesehen werden könnte. Es müsse aber die bereits rechtskräftig erfolgte Scheidung beachtet werden. Die diese Rechtsansicht weiterführende Entscheidung EFSlg 36.926 sprach aus, daß sich der Unterhaltsanspruch in solchen Fällen nicht aus § 94 ABGB, sondern aus den Bestimmungen der §§ 66 bis 68 EheG ergebe. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach diesen Gesetzesstellen seien im Rahmen des Provisorialverfahrens glaubhaft zu machen. In der Entscheidung JBl 1984, 198 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß der Unterhaltsanspruch schon darin begründet sei, daß das Verschulden des Beklagten im Teilurteil bereits rechtskräftig ausgesprochen sei. Für die Bestimmung des vorläufigen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit.a EO müsse das genügen, so daß vorläufiger Unterhalt nach § 66 EheG zuzusprechen sei.
Diese Rechtsprechung ist für den Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 Abs.3 EheG unanwendbar. Ein Teilurteil, das nur die Scheidung der Ehe ausspräche, enthielte keinen Schuldausspruch, Unterhalt würde möglicherweise nur nach Billigkeit (§ 69 Abs.3 EheG) zugesprochen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war es aber ausdrücklich erklärter Wille des Gesetzgebers, im Falle langjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar entgegen der früheren Rechtslage auch dem schuldigen Teil die Möglichkeit der Scheidung zu geben, aber dem schuldlosen Ehegatten ohne Unterbrechung möglichst jene finanzielle Stellung zu erhalten, die er bei aufrechter Ehe hatte. In diesem Sinne ist es ständige Rechtsprechung, daß ein während der Ehe geschaffener, den gesetzlichen Unterhalt bestimmender Exekutionstitel im Falle einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam wird (EFSlg 46.315; SZ 55/74; ÖAV 1983, 17; EvBl 1981/147; SZ 52/182 ua). Bei Trennung von Scheidung und Verschuldensausspruch ist aber die vom Gesetzgeber für den Fall, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hatte, gewollte und von der Rechtsprechung anerkannte Kontinuität des Unterhaltsanspruches mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht gewährleistet. Nach der Rechtskraft des Teilurteiles über die Scheidung wäre, solange ein Verschuldensausspruch nicht erfolgt ist, die Fortsetzung der Gewährung von Unterhalt nach § 94 ABGB nicht gesichert. Anders als in den Fällen, in denen im fortgesetzten Verfahren nur mehr ein Verschulden des klagenden Ehegatten geprüft wird, das Verschulden des Beklagten aber urteilsmäßig bereits ausgesprochen ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG unter den dort genannten Voraussetzungen als bescheinigt angesehen werden können, fehlt bei einem Teilurteil, wie es im vorliegenden Fall gefällt wurde, jeder Verschuldensausspruch und damit auch die eindeutige Grundlage für einen fortgesetzten, geschweige denn auf § 94 ABGB zu stützenden Unterhaltsanspruch. Schon gar nicht ist gewährleistet, daß der bisherige Unterhaltsanspruch ohne Schaffung eines neuen Titels als aufrechtbestehend angesehen wird, insbesondere auch, was im vorliegenden Fall von Bedeutung sein kann, von einem ausländischen Gericht. Mit der Rechtskraft des Teilurteiles wäre damit die den Kläger nach § 94 ABGB treffende Unterhaltspflicht möglicherweise zumindest vorläufig beendet und damit die vom Gesetzgeber vorgesehene Kontinuität des Unterhaltsanspruches nicht gewahrt, zumindest aber nicht gesichert. Dem Risiko, ihren derzeit gegebenen und bei gleichzeitiger Rechtskraft von Scheidung und Ausspruch nach § 61 Abs.3 EheG aufrechtbleibenden Unterhaltsanspruch nach § 94 EheG eventuell erst wieder neu durchsetzen zu müssen, darf die Beklagte angesichts einer durch ein Teilurteil geschaffenen unklaren Rechtslage nicht ausgesetzt werden. Anders als im Sonderfall der Entscheidung 1 Ob 527/81, in dem Unterhaltsansprüche des in Haft befindlichen beklagten Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht aktuell waren, ist dann in einem Fall, in dem dem beklagten Teil während aufrechter Ehe ein Unterhalt zusteht, der von ihm auch geltend gemacht und festgesetzt wurde, ein derart konnexer Zusammenhang zwischen Scheidungsurteil und Schuldausspruch nach § 61 Abs.3 EheG gegeben, daß er die Fällung eines bloß die Scheidung ohne Verschulden aussprechenden Teilurteiles unzulässig macht. Ergibt sich die Unzulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles schon aus unterhaltsrechtlichen Gründen, muß nicht noch weiter geprüft werden, ob nicht auch die pensionsrechtlichen Bestimmungen, die im Falle des Todes des Klägers während des fortgesetzten Verfahrens Bedeutung erlangen könnten, die Fällung eines Teilurteiles unzulässig machten.
Der Revision ist Folge zu geben, die Teilurteile der Vorinstanzen sind ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 ZPO.
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