Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.293,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.382,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war im Jahre 1985 Eigentümer der Reitpferde „Gino“ und „Askan“, die er in einem Pferdestall in R***** eingestellt hatte. Am 23.12.1985 untersuchte der Beklagte das Pferd „Gino“ über Ersuchen des Klägers wegen einer geschwollenen Vorderextremität. Bei dieser Gelegenheit fragte der Kläger den Beklagten, ob dieser den beiden Pferden mit Injektion einen Vitaminstoß verabreichen würde, und erwähnte dabei, dass er damit in den letzten Jahren gute Erfahrungen gemacht habe. Der Beklagte kam diesem Ersuchen nach und verabreichte jedem der beiden Pferde 10 ml des Vitaminpräparates Vitasol AD 3 EC der Firma C. R***** KG, das nach der Gebrauchsanleitung zur „Resistenzerhöhung gegen Infektions- und Aufzuchtkrankheiten“ zu verwenden ist; es wird auch zur unterstützenden Behandlung von älteren, rekonvaleszenten und säugenden Tieren verwendet. Die Injektion erfolgte nach den Regeln der Veterinärmedizin intramusklulär am Hals, und zwar beim Pferd „Gino“ rechts, beim Pferd „Askan“ links. Etwa zwei oder drei Tage nach der Injektion traten bei beiden Pferden Schwellungen im Bereich der Injektionsstellen auf. Der Kläger setzte den Beklagten hievon telefonisch in Kenntnis und erhielt die Auskunft, dass bei Injektionen unspezifische Reizerscheinungen auftreten können, die im Normalfall nach einigen Tagen wieder abklingen. Am 2.2.1986 meldete sich der Kläger beim Beklagten neuerlich telefonisch und gab bekannt, dass die Schwellung beim Pferd „Gino“ plötzlich größer und hart geworden sei. Am 3.2.1986 besichtigte der Beklagte das Pferd „Gino“, stellte fest, dass an der rechten Halsseite eine entzündliche akute und schmerzhafte Schwellung vorhanden war und injizierte ein entzündungshemmendes Mittel. Der im Pferdestall tätigen Hilfskraft, einem Pensionisten, gab er zur lokalen Behandlung eine Lotion, mit welcher die Schwellung zweimal pro Tag eingerieben werden sollte. Am 5.2.1986 untersuchte der Beklagte das Pferd „Gino“ nochmals und kam zum Ergebnis, dass sich die Schwellung bereits zurückgebildet hatte und nicht mehr schmerzhaft war. Das Pferd „Askan“ schaute sich der Beklagte weder am 3.2. noch am 5.2.1986 an, da der Kläger ihm von irgendwelchen Krankheitserscheinungen nicht berichtet hatte. Der Kläger brachte die Pferde am 27.2.1986 in die Schweiz zur tierärztlichen Praxis S***** AG, wo am 2.4.1986 eine neuerliche Untersuchung erfolgte. In einem tierärztlichen Bericht vom 9.4.1986 diagnostizierte der Tierarzt Dr. M***** hinsichtlich beider Pferde subfasciale entzündliche, eitrige, zum Teil chronisch-bindegewebige, indurative Nekrosen der seitlichen Halsmuskulatur und zwar bei „Gino“ rechts, bei „Askan“ links durch Injektion. Am 8.4.1986 behandelte der Tierarzt Dr. Edwin S***** das Pferd „Gino“ wegen eines Spritzenabszesses. Er spülte eine offene Abszesshöhle und behandelte sie äußerlich mit Salbe. Am 12.4. und 14.4.1986 erfolgten Nachbehandlungen, am 24.6.1986 eine Nachuntersuchung. Die Wunde wuchs mit der Zeit zu. Anfang Juli 1986 unternahm der Kläger mit dem Pferd „Gino“ einen Ausritt. Da er dabei feststellte, dass das Pferd sein Temperament und seinen Humor völlig verloren hatte, entschloss er sich, es schlachten zu lassen. Beim Pferd „Askan“ ist als Folge des Abszesses eine Schwellung am Hals, verbunden mit Verspannungen, zurückgeblieben, was eine Beeinträchtigung der Dressurarbeit zur Folge hat und zu Leistungseinbußen beim Springen führt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Tierklinik S***** am 2.4.1986 war beim Pferd „Gino“ eine chronische, eitrig abszedierende Entzündung im Bereich des rechten Halses gegeben. Beim Pferd „Askan“ lag ein raumfordender, sehr wahrscheinlich chronisch-bindegewebiger und entzündlicher Prozess vor. Eine Unverträglichkeit im Sinne eines Spritzenabszesses tritt wesentlich früher als 100 Tage nach der Injektion auf. Zwischen einer Injektion und dem Auftreten eines damit zusammenhängenden Abszesses vergehen höchstens drei bis vier Wochen.
Dem Beklagten unterlief bei der Verabreichung der Injektionen kein Kunstfehler. Die im Bereich der Injektionsstellen aufgetretenen Schwellungen klingen im Regelfall wieder ab. Die bei den Pferden des Klägers aufgetretenen Komplikationen, welche die entzündlichen Prozesse zur Folge hatten, sind darauf zurückzuführen, dass in die Injektionsstelle aus nicht näher feststellbaren Gründen Krankheitserreger gekommen sind. Jede Injektion stellt einen Eingriff in den Organismus dar: In Abhängigkeit von der Injektionsart und dem Injektionsort kommen verschiedene, allerdings seltene unerwünschte Nebenwirkungen vor. Die risikoärmste Applikationsart für das vom Beklagten verwendete Präparat stellt die intramuskuläre Injektion dar. Da jede Verabreichungsart eine entsprechende ihr zukommende Komplikationshäufigkeit hat, sollte die Verabreichung von Vitaminpräparaten oral, das heißt über das Futter, erfolgen. Solcherart verabreichte Vitamine haben im Gegensatz zu parenteral verabreichten praktisch nie Nebenwirkungen. Die Verabreichung von Vitaminpräparaten durch Injektion bei einem gesunden Pferd ist nicht zu rechtfertigen. Ob der Beklagte dem Wunsch des Klägers nach Verabreichung eines Vitaminpräparates durch Injektion zunächst ablehnend gegenüberstand und den Kläger über die mit einer Injektion verbundenen Risiken aufklärte, kann nicht festgestellt werden.
Das Pferd „Gino“ hatte im Dezember 1985 einen Wert von circa S 110.000,--. Der Kläger erzielte einen Schlachterlös von S 10.000,--. Das Pferd „Askan“ hatte zu dieser Zeit einen Wert von circa S 230.000,--. Der Kläger verkaufte dieses Pferd im November 1987 um S 80.000,--, wobei die Preisreduktion darauf zurückzuführen ist, dass das Pferd aufgrund der Schwellung und Verspannungen am Hals die früheren Leistungen beim Springen nicht mehr erbrachte. Der Tierarzt Dr. Edwin S***** stellte für seine Behandlung einen Betrag von S 1.776,50 in Rechnung. An die tierärztliche Praxis S***** musste der Kläger sfr 363,-- bezahlen. Die von der Tierklinik S***** empfohlene Behandlung der Pferde, nämlich ein Einreiben der Schwellungen dreimal täglich, führte der Kläger selbst durch; dazu fuhr er jeweils von F***** nach B***** und legte dabei pro Weg 10 km zurück. Wären die beiden Pferde nicht krank gewesen, wäre der Kläger nur einmal täglich nach B***** gefahren. In jenem Pferdestall, in welchem der Kläger seine Pferde untergebracht hatte, ist ein Pensionist beschäftigt, der von Montag bis Freitag am Morgen zwei Stunden und am Abend eine Stunde sowie am Sonntagmorgen arbeitet. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, den Stall zu säubern und die Pferde zu füttern. Die Pflege der Pferde, insbesondere der erkrankten Tiere, ist Sache des jeweiligen Pferdehalters.
Der Kläger begehrt die Bezahlung des Betrages von S 343.252,-- s. A. und brachte zur Begründung vor, der Beklagte habe bei Verabreichung der Injektionen gegen die tierärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Er hätte das Präparat nicht intramuskulär am Hals und schon gar nicht soweit kopfwärts spritzen dürfen. Die Ursachen für die Schwellungen und gesundheitlichen Störungen könnten vielschichtig sein und in der Verwendung nicht steriler Kanülen, Spritzen oder Medikamente oder eines nicht verträglichen Medikamentes liegen. Der Beklagte hätte vor der Verabreichung einer hohen Dosis eines Vitaminpräparates zuerst testen müssen, ob dieses für die Pferde verträglich sei. Er habe ihn, Kläger, auf die Möglichkeit des Auftretens vorübergehender Schwellungen nicht hingewiesen. Hätte der Beklagte eine solche Andeutung gemacht, wäre er, Kläger, mit den Injektionen nicht einverstanden gewesen. Durch die unsachgemäße Behandlung sei der Wert der Pferde um S 68.000 (Gino) und S 140.000 (Askan) vermindert worden. Darüber hinaus sei ihm ein Behandlungs- und Futteraufwand von S 130.390 entstanden, der nutzlos gewesen sei, weil die Pferde in der Zeit der Behandlung weder geritten noch in Turnieren eingesetzt werden konnten. An Tierarztkosten sei ein Betrag von insgesamt S 4.862 aufgelaufen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, er habe den Kläger auf die Möglichkeit, dass bei Injektionen Reizzustände in der Form vorübergehender Schwellungen auftreten können, hingewiesen und jedenfalls die übliche, mit der geringsten Komplikationsgefahr verbundene Injektionsart gewählt. Geringfügige Schwellungen, die offensichtlich nach den Injektionen aufgetreten seien, hätten sich nach kurzer Zeit wieder zurückgebildet. Soweit darüber hinausgehende Erscheinungen aufgetreten seien, habe er diese nicht zu verantworten. Die behaupteten Krankheitserscheinungen könnten auch von Einreibungen oder Verletzungen herrühren. Er habe jedenfalls kunstgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten (im zweiten Rechtsgsgang) schuldig, dem Kläger den Betrag von S 245.818 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, ein Kunstfehler des Beklagten sei nicht erwiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Abszessen und der vom Beklagten durchgeführten Injektion (allenfalls Verwendung einer nicht sterilen Kanüle) sei auszuschließen, da der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Injektion und den aufgetretenen Krankheitserscheinungen, die sich spätestens innerhalb von drei bis vier Wochen hätten einstellen müssen, fehle. Der Beklagte habe andererseits aber nicht nachgewiesen, dass er den Kläger auf die Gefahr, die auch eine fachgerecht verabreichte Injektion mit sich bringe, hingewiesen habe. Dieser Umstand wirke sich zum Nachteil des Beklagten aus, da dieser beweisen müsse, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Der vom Beklagten vorgenommene tierärztliche Eingriff habe auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck gestanden, möge auch das Risiko des Entstehens eines entzündlichen Prozesses im Zusammenhang mit einer fachgerecht verabreichten Injektion gering sein. Der Kläger habe durch den Verlust des Pferdes „Gino“ und die Minderung des Wertes des Pferdes „Askan“ unter Berücksichtigung des Schlachterlöses den geltend gemachten Schaden von S 208.000 erlitten, weiters seien ihm Tierarztkosten in Höhe von S 4.862, an Fahrtkosten und Zeitversäumnis zur Tierklinik S***** S 4.862,- zu ersetzen. Die letztlich nutzlosen Fütterungskosten für das Pferd „Gino“ während der Zeit der Behandlung in Höhe von S 18.750 seien dem Kläger gleichfalls aus dem Titel des Schadenersatzes zuzusprechen, nicht jedoch die Fütterungskosten des Pferdes „Askan“, da diese auch ohne die Erkrankung aufgelaufen wären. An Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Behandlung der Pferde sei ein Betrag von S 11.914 gerechtfertigt. Insgesamt sei dem Kläger demnach ein Betrag von S 245.818 zuzuerkennen, das Mehrbegehren sei nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. In Stattgebung der Berufung des Beklagten änderte es das Klagebegehren im Sinne der Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Das Erstgericht habe alle Beweise, so führt das Berufungsgericht aus, unmittelbar aufgenommen und einer nachvollziehbaren und unbedenklichen Würdigung unterzogen. Das Berufungsgericht übernehme daher die Feststellungen des Ersturteils als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht erachte aber den Beweis der Kausalität prima facie als erbracht. Der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Injektionen und den sich zu entzündlichen Prozessen ausweitenden Schwellungen bei beiden Pferden rechtfertige die Annahme eines typischen Geschehensablaufes, der es als äußerst wahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Schwellungen nicht zufällig und unabhängig von den Injektionen aufgetreten seien, sondern sich als schicksalshafte Folge der an sich kunstgerecht verabreichten Injektionen darstellten. Wenn es auch zutreffen möge, dass andere Ursachen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien, reiche im vorliegenden Fall der Anscheinsbeweis zum Nachweis der Kausalität aus. Da davon auszugehen sei, dass dem Beklagten bei der Verabreichung der Vitamininjektionen kein Kunstfehler unterlaufen sei, könne seine Haftung nur daraus abgeleitet werden, dass er den Kläger, was dieser auch geltend gemacht habe, nicht über das Risiko einer Injektion, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit anderer risikoloserer Verabreichungsformen aufgeklärt habe. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung gehe allerdings, anders als die bereits länger zurückliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 29/16 davon aus, dass die Beweislast für eine hinreichende Aufklärung beim (Human-)Arzt liege. Grundlage dieser Auffassung sei der Umstand, dass selbst der medizinisch gebotene und entsprechend den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene operative Eingriff objektiv eine Körperverletzung darstelle und der Arzt deshalb eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, nämlich der wirksamen Einwilligung des Patienten bedürfe, um die im Eingriff liegende objektiv unerlaubte Handlung zu rechtfertigen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes liege aber auch nach österreichischer Rechtsprechung beim Schädiger. Diese Auffassung stelle aber weitgehend auf einen ärztlichen Eingriff am Menschen ab und könne nicht ohne weiters auf einen tierärztlichen Eingriff angewendet werden, weil ein Tier in diesem Zusammenhang als Sache und ein tierärztlicher Eingriff als Beschädigung einer Sache zu behandeln sei. Eine auf Verlangen und mit Zustimmung des Eigentümers einem Tier kunstgerecht verabreichte Injektion vermindere dessen Wert oder Substanz nicht und sei demnach auch nicht als Sachbeschädigung und demnach nicht als rechtswidrig anzusehen, so dass es in diesem Fall nicht dem Tierarzt obliege, sich zu rechtfertigen, sondern dem Eigentümer des Tiers, jene Umstände zu beweisen, die im besonderen Fall die Rechtswidrigkeit indizieren. Diese Rechtswidrigkeit könne aber, wenn die Zustimmung des Eigentümers zum tierärztlichen Eingriff vorliege, nur aus einer Verletzung von vertraglichen Pflichten abgeleitet werden. Die aus dem Behandlungsvertrag entspringende Verpflichtung eines Tierarztes zur Aufklärung der Risiken einer Behandlung zähle zu den Sorgfaltsverbindlichkeiten der Nicht- oder Schlechterfüllung, die der Geschädigte behaupten und beweisen müsse. Dem Kläger sei jedoch der Nachweis eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht gelungen. Demnach sei aber das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Der Revisionswerber führt aus, die Haftung des Beklagten für den an den Pferden des Klägers eingetretenen Schaden sei zu bejahen, weil das Berufungsgericht den Beweis der Kausalität zwischen den vom Beklagten verabreichten Injektionen und den in der Folge bei den Pferden aufgetretenen Entzündungsprozessen im Sinne eines zulässigen prima-facie-Beweises für erbracht halte. Wenn es auch zutreffen möge, dass andere Ursachen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien, so reiche im vorliegenden Fall der Anscheinsbeweis zum Nachweis der Kausalität nach Meinung des Berufungsgerichtes aus. Der Beklagte sei nicht nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft vorgegangen, weil nach den getroffenen Feststellungen die Verabreichung von Vitaminpräparaten durch Injektion bei gesunden Pferden nicht zu rechtfertigen sei. Der Beklagte hätte daher das Ersuchen des Klägers um Verabreichung einer solchen Injektion ablehnen müssen. Es treffe aber auch entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes die Beweispflicht, den Kläger über die Risiken der Verabreichung einer Vitamininjektion aufgeklärt zu haben, den Beklagten.
Diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es trifft zu, dass das Berufungsgericht zum Unterschied vom Erstrichter davon ausging, dass die vom Beklagten verabreichten Injektionen Ursache der sich zu entzündlichen Prozessen ausweitenden Schwellungen gewesen seien und es damit den Beweis der Kausalität (prima facie) als erbracht ansah. Zum Wesen des prima-facie-Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt (SZ 29/16; ZVR 1962/256; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 324; Fasching Lehr- und Handbuch2 Rz 893 f; Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu § 1296). Die Entkräftung des prima facie-Beweises erfolgt (schon) durch den Beweis des Gegners, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zutrifft, sondern dass die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht (SZ 29/16; Fasching aaO Rz 895; Koziol aaO 325; Reischauer aaO Rz 4). Dem Gegner steht aber selbst der volle Beweis des Gegenteils offen. Im vorliegenden Fall nahm der Erstrichter aufgrund des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Michael S***** als erwiesen an, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Abszessen und den vom Beklagten verabreichten Injektionen (etwa wegen Verwendung einer nicht sterilen Kanüle) auszuschließen sei, da der zeitliche Zusammenhang fehle. Der vernommene gerichtliche Sachverständige hat mit aller Deutlichkeit bekundet, dass eine Unverträglichkeit im Sinne eines „Injektionsabszesses“ spätestens binnen drei bis vier Wochen nach Verabreichung der Injektion auftrete. Die am 2.4.1986 festgestellten, somit ca 100 Tage nach der Injektion aufgetretenen Abszesse könnten daher nicht auf die vom Beklagten verabreichten Injektionen zurückzuführen sein. Diese hätten bereits am 5.2.1986 längst aufgetreten sein müssen (S 83, 85 dA). Der Sachverständige bekundete weiters (S 68 dA), dass die Abszesse nicht von den Injektionen, sondern auch von Einreibungen oder nach den Injektionen stattgehabten Verletzungen oder aufgrund der Verabreichung anderer Injektionen auftreten konnten (S 83 dA). Das Erstgericht folgte jedenfalls diesen Bekundungen des Sachverständigen und stellte fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung der Injektionen und den eingetretenen Abszessen fehlt. Es wurde auch nicht als erwiesen erachtet, dass die Verabreichung der Injektionen zumindest Mitursache für die dann aufgetretenen Schäden gewesen sei. Selbst wenn man im vorliegenden Fall von der Zulässigkeit des prima facie-Beweises ausgehen wollte - dagegen spricht, dass nach Bekundungen des Sachverständigen für die aufgetretenen Abszesse mehrere Ursachen in Frage kommen - ist doch dem Beklagten der Beweis des Gegenteils, nämlich des fehlenden Kausalzusammenhanges gelungen. Da das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenklich übernahm, hatte es auch die Feststellung über das Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhanges (vgl JBl 1979, 148; ZVR 1976/31; JBl 1972, 426; JBl 1971, 307 u.a.) seiner Entscheidung zugrundezulegen. Es durfte hievon ohne Beweiswiederholung auch nicht über den Umweg der Bejahung eines prima facie erwiesenen Kausalzusammenhanges abweichen. Ist aber der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und den eingetretenen Verletzungen der Tiere zu verneinen, kann die Frage, ob der Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hat, wenn er den Kläger nicht über die mit der Verabreichung einer Injektion allgemein verbundenen Risiken aufklärte, auf sich beruhen. Haftbar wäre der Beklagte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann, wenn die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden erwiesen wäre. Zurückzuführen auf die Verabreichung der Injektionen sind zweifellos die am 2.2.1986 vom Beklagten beim Pferd „Gino“ festgestellten Schwellungen. Nach den getroffenen Feststellungen hatten sich diese Schwellungen am 5.2.1986 zurückgebildet und waren nicht mehr schmerzhaft. Kosten für diese Behandlung machte der Kläger nicht geltend. Der weitere geltend gemachte Schaden und Kostenersatz betrifft bereits die Behandlung der Abszesse und die daraus resultierenden Schäden, für die der Beklagte aber mangels Nachweises der Kausalität, wie dargestellt, nicht haftbar gemacht werden kann.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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