OGH 1Ob509/96

OGH1Ob509/9623.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrud G*****, vertreten durch Dr.Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Kurt A*****, 3. Mag.Hanno A*****, alle vertreten durch DDr.Hubert Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, 4. Günter G*****, vertreten durch Dr.Wilfried Eisele, Rechtsanwalt in Lustenau, und 5. Mag.Dr.Eduard T*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Mag.Martin Mennel und Dr.Rainer Welte, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, einer Übernahmserklärung und eines Sacheinlagenvertrags im Verhältnis zur erst- bis viertbeklagten Partei (Streitwert 23,500.000 S), Rückabwicklung im Verhältnis zur zweit-, dritt- und viertbeklagten Partei (Streitwert 1,000.000 S) und Feststellung im Verhältnis zur zweit- und fünftbeklagten Partei (Streitwert 1,000.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 19.Oktober 1995, GZ 2 R 238/95-20, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und der zweit- bis viertbeklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.Mai 1995, GZ 8 Cg 18/95-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den erst- bis drittbeklagten Parteien die mit 70.380 S (darin 11.730 S Umsatzsteuer), der viertbeklagten Partei die mit 61.200 S (darin 10.200 S Umsatzsteuer) und der fünftbeklagten Partei die mit 22.725 S (darin 3.787,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagte (als solche in der Folge die Beklagten) sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (im folgenden kurz: KG). Die Klägerin, die die Schwester des Zweitbeklagten, die Tante des Drittbeklagten und die Mutter des Viertbeklagten ist, ist Kommanditistin mit einer Einlage von 10 Mio S. Die Beklagten sind persönlich haftende Gesellschafter. Der Zweitbeklagte ist allein, der Dritt- und der Viertbeklagte sind dagegen nur gemeinsam vertretungsbefugt. Die KG betrieb ein Unternehmen mit dem Gegenstand „Erzeugung und Vertrieb von elastischen Bändern“. Nach einem Brand des Betriebsgebäudes im Jahr 1988 wurden 200 Mio S für den Wiederaufbau aufgewendet. In der Folge versuchte insbesondere der Zweitbeklagte, eine „gesellschaftsrechtliche Umgestaltung des Unternehmens“ mit dem Ziel der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz: GmbH) herbeizuführen. Die Klägerin war davon informiert. Es wurden ihr sowohl schriftliche als auch mündliche Vorschläge zur Genehmigung unterbreitet. Sie sprach sich „nicht grundsätzlich gegen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ aus, forderte jedoch, daß ihr in einer solchen dasselbe Mitspracherecht wie in der KG eingeräumt werde, nämlich Privatentnahmen wie bisher und die eigenmächtige Verfügung über ihren Geschäftsanteil möglich seien. Die durch den Fünftbeklagten beratenen Beklagten gingen in ihren Umgründungsbestrebungen vor allem von folgenden Überlegungen aus:

Die Rechtsform einer Personengesellschaft sei für eine Gesellschaft „in der Größenordnung“ der KG wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Die Haftung der Komplementäre könnte „wirtschaftlich katastrophale Folgen“ haben, weshalb das Haftungsrisiko der Gesellschafter verringert werden sollte. Die Steuervorteile einer GmbH seien „enorm“, wobei den an der KG beteiligten Personen in den Jahren 1989 bis 1993 Vermögensverluste in Millionenhöhe durch überhöhte Steuerleistungen entstanden seien.

Ab 1992/93 nahmen die Beklagten die Gespräche über die Gründung einer GmbH mit „konkreten Überlegungen“ - unter Mitwirkung des Fünftbeklagten - wieder auf. Im Frühjahr 1993 wurde ein „neutraler Rechtsanwalt“ beigezogen, dem die vom Fünftbeklagten erarbeiteten Konzepte zur Überprüfung übermittelt wurden. Dessen Stellungnahmen wurden samt dem jeweiligen Konzept entweder der Klägerin oder einem ihrer Söhne, der nicht Gesellschafter der KG ist, zur Kenntnisnahme übermittelt. Im Oktober 1993 wurde schließlich ein mit der Klägerin und deren Söhnen besprochener Gesellschaftsvertragsentwurf erstellt. Die Klägerin verlangte unter Bezugnahme auf diesen Entwurf, daß ihr die Möglichkeit der freien Übertragbarkeit ihres Geschäftsanteils an Nachkommen und ihrer bisherigen Stellung als Kommanditistin vergleichbare Mitwirkungs- und Kontrollrechte eingeräumt, das Recht auf „Ausschüttung“ abgesichert und keine „Beschränkung auf die Wahl der Geschäftsführer“ festgelegt würden. Diese Vorstellungen wurden dem Viert- und dem Fünftbeklagten zur Kenntnis gebracht. Im November 1993 fand dann ein weiteres Gespräch zwischen dem Dritt-, dem Viert- und dem Fünftbeklagten sowie der durch deren weiteren Sohn vertretenen Klägerin statt. Dabei wurden vom Vertreter der Klägerin noch einige zu klärende Fragen (Bewertung des Geschäftsanteils bei Abfindung eines Gesellschafters, Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Vertreters der Klägerin als künftiger Geschäftsführer der GmbH, Beschränkung der freien Übertragbarkeit des Geschäftsanteils der Klägerin) aufgeworfen. Bis zu diesem Zeitpunkt war von der später ausgeführten „Holdingkonstruktion“ nicht die Rede, sondern es war lediglich beabsichtigt, die Gesellschafter der KG an der zu gründenden GmbH zu beteiligen. In einem der Klägerin und dem Bruder des Viertbeklagten übermittelten Schreiben des Fünftbeklagten vom 29.Dezember 1993 wurde darauf hingewiesen, daß die Bemühungen für die Umgründung der KG in eine Kapitalgesellschaft jetzt bereits mehrere Jahre dauerten. Die nach Vorschlägen der Klägerin bzw des Bruders des Viertbeklagten überarbeiteten Entwürfe für einen Gesellschaftsvertrag lägen vor. Die Klägerin werde „im Namen und im Auftrag des Zweitbeklagten“ ersucht, „ihre noch offenen Forderungen bezüglich der gewünschten Änderungen der Fassung des Vertragstextes umgehend bekanntzugeben“. Die „kurzfristige Bekanntgabe der noch offenen Forderungen“ sei zumutbar, da sie schon seit Monaten in Kenntnis des wesentlichen Inhalts „des beabsichtigten Vertragstextes“ sei. Als Termin für deren Äußerung werde der 10.Jänner 1994 vorgemerkt. Dem Schreiben war die zuletzt „aktuelle Fassung des Vertragsentwurfs“ beigelegt. Nicht feststellbar ist eine Reaktion der Klägerin „gegenüber den Beklagten“ (gemeint offenbar: gegenüber dem Zweit- und dem Fünftbeklagten) auf dieses Schreiben.

Am 17.Februar 1994 errichteten der Zweitbeklagte, dieser in seiner Eigenschaft als allein vertretungsbefugter Komplementär der KG sowie im eigenen Namen, der Dritt- und der Viertbeklagte eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 S. Die KG übernahm davon einen „voll und bar“ zu leistenden Betrag von 497.000 S. Die Beklagten übernahmen dagegen eine bar eingezahlte Stammeinlage von je 1.000 S. Die Gründung der GmbH hatte den Zweck, (unter deren Firma) ein Konkurrenzunternehmen zu erwerben. Im Gesellschaftsvertrag wurden die Beklagten zu Geschäftsführern bestellt, der Zweitbeklagte mit alleiniger, die beiden anderen mit kollektiver Vertretungsbefugnis. Nachdem die Unternehmensübernahme gescheitert war, erstattete der Fünftbeklagte - nach Rücksprache mit Fachleuten - von den Beklagten übernommene und auf folgende Weise verwirklichte Vorschläge:

Mit Abtretungsvertrag vom 16.März 1994 übertrugen die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der erstbeklagten Partei an die KG; diese nahm die Abtretung - vertreten durch den Zweitbeklagten - an und wurde dadurch Alleingesellschafterin der erstbeklagten Partei. Mit Notariatsakt vom 30.Juni 1994 faßte der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als allein vertretungsbefugter Komplementär der KG den Gesellschafterbeschluß der erstbeklagten Partei auf Abberufung des Dritt- und des Viertbeklagten als Geschäftsführer, Änderung des Gesellschaftsvertrags und Erhöhung des Stammkapitals von voll und bar eingezahlten 500.000 S um 23,500.000 S. Zur Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung wurde deren Alleingesellschafterin zugelassen. Mit Notariatsakt vom selben Tag erklärte der Zweitbeklagte namens der KG, die gesamte Kapitalerhöhung der erstbeklagten Partei von 23,500.000 S zu übernehmen und darauf den seit 1940 bestehenden Betrieb „Erzeugung und Vertrieb von elastischen Bändern“ der KG auf der Grundlage der Einbringungsbilanz vom 31.Dezember 1993 samt allen darin erfaßten Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, allen in der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden Rechten und Verbindlichkeiten des Betriebs, allen dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller Anwartschaften sowie den in der Einbringungsbilanz aufscheinenden Liegenschaften mit dem Stichtag dieser Bilanz zum ausschließlichen Zweck der Fortführung durch die erstbeklagte Partei gegen Gewährung des durch die Kapitalerhöhung geschaffenen Geschäftsanteils der erstbeklagten Partei entsprechend einer voll geleisteten Stammeinlage von 23,500.000 S einzubringen. Mit Notariatsakt vom selben Tag wurde ein dementsprechender Sacheinlagevertrag zwischen der erstbeklagten Partei und deren Alleingesellschafterin abgeschlossen, dessen beide Vertragsparteien jeweils durch den Zweitbeklagten vertreten wurden. Dieser Sacheinlagevertrag wurde im bereits erwähnten Gesellschafterbeschluß der erstbeklagten Partei vom 30.Juni 1994 genehmigt und die Kapitalerhöhung am 9.Juli 1994 in das Firmenbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 1.September 1994 informierte der Fünftbeklagte die Klägerin über die durchgeführten Maßnahmen, worauf diese dem Zweitbeklagten durch deren Vertreter mitteilen ließ, daß sie der Einbringung des Betriebs der KG in die GmbH und den damit verbundenen Maßnahmen widerspreche; sie forderte den Zweitbeklagten persönlich und als Vertreter der erstbeklagten Partei auf, den eingebrachten Betrieb mit allen seit der Einbringung gezogenen Früchten sofort an die KG rückzuübertragen und dieser jeden durch deren „rechtswidriges und schuldhaftes Handeln zugefügten Schaden zu ersetzen“, welcher Aufforderung jedoch nicht entsprochen wurde. Die Klägerin erteilte den dargestellten Beschlüssen und Verträgen nie ihre Zustimmung und leistete auch keinerlei Zahlungen; sie wurde zu solchen aber auch nicht aufgefordert. Mit Schreiben vom 2.Jänner 1995 kündigte der Klagevertreter das mit dem Fünftbeklagten „bestehende Vollmachts- und Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung“. Dieser stellte jedoch noch einvernehmlich die schließlich übergebene Vermögenssteuererklärung für die Klägerin fertig. Er war seit 1.Oktober 1991 Steuerberater der KG und in Steuerfragen auch für deren Gesellschafter tätig. Die Bezahlung der Leistungen des Fünftbeklagten erfolgte jedoch ausschließlich durch die KG; die Klägerin selbst leistete keine Zahlungen. Eine Änderung des Wirtschaftsjahrs der KG ohne Zustimmung der Klägerin ist nicht feststellbar. In einem weiteren Verfahren ist die Gewinnverteilung der KG unter deren Gesellschaftern, nämlich der Klägerin und den Beklagten, Streitgegenstand.

Die Klägerin begehrte gegenüber den beklagten Parteien (mit Ausnahme des Fünftbeklagten) die Feststellung, daß der „Gesellschafterbeschluß“ der KG als Alleingesellschafterin der erstbeklagten Partei auf Erhöhung deren Stammkapitals, die darauf bezogene Übernahmserklärung der KG, die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage und der Sacheinlagevertrag vom 30.Juni 1994 rechtsunwirksam seien (erstes Hauptbegehren 1. a), weiters die Beklagten als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig zu erkennen, sofort alle sich aus der Rechtsunwirksamkeit der zuvor bezeichneten Rechtsakte ergebenden, rechtlich geeigneten Maßnahmen zur Rückübertragung des in die erstbeklagte Partei eingebrachten Betriebs der KG zu veranlassen (zweites Hauptbegehren 2. a) und gegenüber dem Zweit- und dem Fünftbeklagten festzustellen, daß diese der KG zur ungeteilten Hand für alle aus der Errichtung und Durchführung des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994, der am selben Tag durch die erstbeklagte Partei beschlossenen Kapitalerhöhung, den in den errichteten Notariatsakten beurkundeten Rechtsakten, der Rückstellung des in die erstbeklagte Partei eingebrachten Betriebs an die KG und „der Auflösung und Liquidation oder Rückwandlung (Umwandlung)“ der erstbeklagten Partei resultierenden Nachteile zu haften hätten (drittes Hauptbegehren 3.). Im übrigen erhob die Klägerin - entsprechend der in der Klage vorgenommenen Gliederung - folgende Eventualbegehren:

1. b) Die Beklagten seien schuldig, „sofort einen Beschluß der Gesellschafter“ der KG zu fassen, daß diese in deren Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH sofort deren Auflösung „in der vorgeschriebenen Form“ beschließe.

1. c) die Beklagten seien schuldig, „sofort einen Beschluß der Gesellschafter“ der KG zu fassen, daß diese in deren Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH sofort deren Umwandlung „durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter“, nämlich die KG „nach § 2 des Umwandlungsgesetzes in der vorgeschriebenen Form“ beschließe.

2. b) Die Beklagten seien als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig, aufgrund der gemäß Z 1 lit b und c zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse entsprechende Gesellschafterbeschlüsse der KG als Alleingesellschafterin der GmbH „auf Auflösung und Liquidation dieser Gesellschaft durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes“ an die KG oder auf „Umwandlung“ der GmbH „durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter“, nämlich die KG „nach § 2 des Umwandlungsgesetzes in der vorgeschriebenen Form zu fassen“.

2. c) Die Beklagten seien schuldig, sofort „überhaupt alle rechtlich geeigneten Maßnahmen zur Rückübertragung des eingebrachten Betriebs“ der KG „an diese vorzunehmen“.

Zur Begründung dieser Begehren wurde im wesentlichen vorgebracht, daß schon die Gründung der GmbH über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG hinausgegangen sei und daher gemäß § 164 HGB der Zustimmung aller Gesellschafter, somit auch jener der Klägerin als Kommanditistin, bedurft hätte. Das gelte umso mehr für den Sacheinlagevertrag, die Änderung des Wirtschaftsjahrs und die mit der Kapitalerhöhung der GmbH verbundenen Maßnahmen. Die Veräußerung des Betriebs der KG mit allen wesentlichen Bestandteilen stelle nach den durchgeführten Maßnahmen auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG dar, durch die die Rechtsstellung der Klägerin in zentralen Positionen berührt worden sei. Sie verliere nämlich in Ansehung des in die GmbH eingebrachten Betriebs weitgehend die ihr als Kommanditistin zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechte, ihr Anspruch auf den Gewinnanteil und dessen Entnahme werde geschmälert und von Ausschüttungen der GmbH abhängig gemacht. Mangels deren Zustimmung seien daher alle in den Klagebegehren bezeichneten Rechtsakte unwirksam. Der Zweitbeklagte habe seine Vertretungsmacht vorsätzlich überschritten, sodaß daraus für die KG und die Klägerin keine Verbindlichkeiten entstanden seien. Im übrigen habe jener auch als Geschäftsführer der GmbH gleichsam kollusionsartig mit sich selbst kontrahiert. Der Dritt- und der Viertbeklagte hätten schon aufgrund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht dem rechtswidrigen Handeln des Zweitbeklagten zu widersprechen und die von diesem eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen rückgängig zu machen gehabt. Der Fünftbeklagte sei aufgrund seines Steuerberatungsvertrags mit der KG verpflichtet gewesen, die rechtlichen Interessen der Klägerin zu schützen. Dessen intensive Mitwirkung an der rechtswidrigen Einbringung des Betriebs der KG in die GmbH stelle sich als „erster Schritt eines von ihm entwickelten Maßnahmenpakets zur Schmälerung der Rechte der Klägerin“ und eine „zumindest bedingt vorsätzliche Schädigung dieser Interessen“ dar. Das sei dem Fünftbeklagten aufgrund seines direkten Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses zur Klägerin gemäß § 1295 Abs 2 ABGB vorzuwerfen.

Die beklagten Parteien (mit Ausnahme des Fünftbeklagten) wendeten im wesentlichen ein, daß sich der Betrieb der KG zu einem Unternehmen mit europäischer Bedeutung entwickelt habe. Die nach dem Brand des Betriebsgebäudes blitzartig zu treffen gewesenen Maßnahmen hätten ohne Einschaltung der Klägerin veranlaßt werden müssen, weil diese zu keiner Zustimmung zu bewegen gewesen wäre. Die Gründung der GmbH sei notwendig gewesen. Die Ausgliederung des Betriebs der KG habe deren Gesellschaftsverhältnisse nicht berührt. Die Klägerin sei demnach in ihren Rechten als Kommanditistin nicht beeinträchtigt. Aufgrund langjähriger Übung sei es Rechtsbestand der Gesellschaftsbeziehungen geworden, daß der Zweitbeklagte auch zur Vornahme außerordentlicher Geschäfte ermächtigt sei. Wäre das zu verneinen, sei die Weigerung der Klägerin, an Maßnahmen zur Existenzsicherung des Unternehmens mitzuwirken, ein grob gesellschaftswidriges Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstoße und daher rechtlich unbeachtlich sei. Stimme ein Gesellschafter einer im Interesse der Gesellschaft zu setzenden Maßnahme pflichtwidrig nicht zu, seien die übrigen Gesellschafter berechtigt, die erforderlichen Geschäftsführungsakte ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer Treuepflicht die Zustimmung auch nicht verweigern dürfen. Der Dritt- und der Viertbeklagte seien passiv nicht legitimiert. Diese seien mit Gesellschafterbeschluß vom 30.Juni 1994 als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden und seither nicht mehr vertretungsbefugt gewesen. Sie hätten als gemeinsam vertretungsbefugte Komplementäre der KG auch nicht unmittelbar an deren Vereinbarungen mit der GmbH mitgewirkt. Die den Klagegegenstand bildenden Rechtshandlungen seien ihnen daher nicht zurechenbar. Soweit das Verhalten der Beklagten als Gesellschafter der KG den Klagegrund bilde, wäre es erforderlich gewesen, die Gesellschaft im Rahmen einer einheitlichen Streitpartei mitzuklagen. Die Begehren der Klägerin seien rechtsmißbräuchlich, weil deren Rechte als Kommanditistin nicht geschmälert worden seien. Die Vertretungshandlungen des Zweitbeklagten seien rechtswirksam. Wegen Gefahr in Verzug sei rasches Handeln geboten gewesen. Die Klage sei überdies verfristet, weil sie in analoger Anwendung des § 113 Abs 3 HGB binnen drei Monaten ab Kenntnis der getroffenen Maßnahmen hätte eingebracht werden müssen. Der Klägerin fehle als bloßer Kommanditistin der Personengesellschaft auch die Aktivlegitimation.

Der Fünftbeklagte wendete im wesentlichen ein, daß er mit der Klägerin in keinerlei Vertragsbeziehungen gestanden sei. Es fehle an jedem Rechtsgrund für dessen in der Klage behaupteten Haftung. Als bloße Kommanditistin ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis sei sie auch nicht zur Klageeinbringung ermächtigt. Er habe im Auftrag des Zweitbeklagten gehandelt. Aus diesem Verhalten sei kein Schaden eingetreten. Ein Schaden für die Klägerin könnte nur dann entstehen, wenn deren Klagebegehren gegen die anderen beklagten Parteien erfolgreich wäre.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es stellte gegenüber den Beklagten fest, daß der Gesellschafterbeschluß der KG als alleiniger Gesellschafterin der erstbeklagten Partei auf Erhöhung des Stammkapitals, weiters die Erklärung der KG auf Übernahme der Kapitalerhöhung unter Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage sowie der Sacheinlagevertrag zwischen der KG und der erstbeklagten Partei „nichtig“ seien. Im übrigen erkannte es die Beklagten als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig, sofort die Rückabwicklung der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verträge zur Rückübertragung des in die GmbH eingebrachten Betriebs der KG an diese vorzunehmen und stellte schließlich noch fest, daß der Zweitbeklagte der KG für alle aus der Errichtung und Durchführung des Sacheinlagevertrags, der beschlossenen Kapitalerhöhung der erstbeklagten Partei, der Rückstellung des eingebrachten Betriebs von der erstbeklagten Partei an die KG und der Rückabwicklung der für nichtig erklärten Beschlüsse resultierenden Nachteile hafte. Das Mehrbegehren - also die gegen die erstbeklagte Partei, abgesehen vom Sacheinlagevertrag, und den Fünftbeklagten gerichteten Urteilsanträge - wies es ab und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß nach dem Recht der Personengesellschaft zwischen Geschäftsführungsmaßnahmen und Vertretungsakten zu unterscheiden sei. Es sei allein eine Frage der Geschäftsführung, wer im Verhältnis der Gesellschafter zueinander berechtigt oder verpflichtet sei, eine bestimmte Maßnahme zu setzen. Fehle es - wie hier - im Gesellschaftsvertrag an entsprechenden Regelungen, seien die handelsrechtlichen Bestimmungen maßgebend. Gemäß § 116 Abs 1 HGB erstrecke sich die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringe. Die Durchführung „ungewöhnlicher Betriebsgeschäfte“ setze dagegen einen Beschluß aller Gesellschafter voraus. Fehle es an der Zustimmung auch nur eines Gesellschafters, müsse die vorgesehene Maßnahme unterbleiben. Die Gesellschafter hätten ein im Interesse der Gesellschaft auszuübendes Stimmrecht und unterlägen auch einer Stimmpflicht. Stimme ein Gesellschafter einer beabsichtigten Maßnahme pflichtwidrig nicht zu, seien die anderen Gesellschafter berechtigt, sie ohne dessen Zustimmung und ohne eine dadurch begründete Schadenersatzpflicht vorzunehmen. Das gelte jedoch nicht für Geschäftsführungshandlungen, die sich auf die vertraglichen Grundlagen der Gesellschaft oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezögen. Die Vertretungsmacht der Komplementäre einer KG sei zwar unbeschränkt und unbeschränkbar, sie erstrecke sich jedoch ebenso nicht auf Geschäfte, die die Grundlagen der Gesellschaft - insbesondere durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags - beträfen. Handle es sich - wie hier - bei sämtlichen Beteiligten um Gesellschafter und die Gesellschaft, bestehe kein schutzwürdiges Interesse, vereinbarungswidrige Vertretungshandlungen aufrecht zu erhalten. Eine Grundlagenänderung sei etwa dann anzunehmen, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechts in eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht umgewandelt werde. Da die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ausscheide, sondern gemäß § 8 StruktVG nur die Einbringung des Unternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft möglich sei, stehe diese Maßnahme „in ihrer rechtlichen Wertigkeit der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft“ gleich. Die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage stelle sich daher als Änderung des Gesellschaftsvertrags dar. Werde ein Unternehmen gegen den Willen eines Gesellschafters veräußert, sei darin eine Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses und deshalb ebenso eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zu erblicken. Die hier zu beurteilenden Maßnahmen hätten nach den dargestellten Gesichtspunkten somit zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags geführt. Sei eine solche Vertragsänderung dringend erforderlich und stünden dieser keine schutzwürdigen Interessen eines Mitgesellschafters entgegen, seien die Gesellschafter zur Zustimmung verpflichtet. Diese Pflicht könne jedoch nur mit Klage durchgesetzt werden. Die im vorliegenden Fall durchgeführten Maßnahmen seien jedoch zur Erhaltung wesentlicher Werte, zur Verminderung erheblicher Verluste oder zur Vermeidung einer vorhersehbaren Existenzgefährdung der KG nicht notwendig gewesen. Ausschlaggebend seien allein wirtschaftliche Aspekte gewesen, mögen diese auch für die Gesellschaft und die Gesellschafter vorteilhaft sein. Jedenfalls habe für die Klägerin keine Zustimmungspflicht bestanden. Es sei daher dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagten stattzugeben gewesen. Die Nichtigkeit derartiger Rechtshandlungen könne von jedem Gesellschafter geltend gemacht werden. Die Klage habe sich „grundsätzlich gegen alle übrigen Gesellschafter zu richten“. Diesem Erfordernis habe die Klägerin entsprochen. Nicht zu Recht bestehe jedoch der gegen die erstbeklagte Partei erhobene Feststellungsanspruch. Soweit das Feststellungsbegehren erfolgreich erhoben worden sei, ergebe sich daraus zwangsläufig, daß auch eine Rückabwicklung vorzunehmen und daher auch dem darauf bezogenen Teil des Klagebegehrens stattzugeben sei. Ein Kommanditist könne einen säumigen oder pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der Gesellschafter hafte für jene Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Eine Haftungsbefreiung für grobe Fahrlässigkeit bestehe allerdings nicht. Der Zweitbeklagte habe seine Geschäftsführungsbefugnis bewußt überschritten. Für die daraus der KG entstehenden Nachteile habe er einzustehen, wobei jeder Gesellschafter befugt sei, einen Schadenersatzanspruch mittels actio pro socio geltend zu machen. Dagegen könne aus dem festgestellten Sachverhalt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des „Fünftbeklagten als Nichtgesellschafter“ abgeleitet werden, das „die Klägerin“ geschädigt habe oder künftig schädigen werde.

Das Berufungsgericht wies die noch offenen Hauptbegehren - die im Verhältnis zur erstbeklagten Partei teilweise ausgesprochene Klageabweisung war unbekämpft in Rechtskraft erwachsen - und alle Eventualbegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgenstands 50.000 S übersteige, ließ die ordentliche Revision zu und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß es anders als für die AG und die GmbH - sowie analog auch für die Genossenschaft - keine gesetzliche Regelung der „Nichtigkeit (Anfechtbarkeit) bzw Rechtsunwirksamkeit“ von Gesellschafterbeschlüssen bei den Personengesellschaften gebe. Nach herrschender Ansicht sei ein Gesellschafterbeschluß jedoch dann nichtig, wenn dessen „Zustandekommen“ oder Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten oder den Gesellschaftsvertrag verstoße. Jedenfalls nichtig sei ein ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Entscheidung berufenen Gesellschafter gefaßter Beschluß. Greife ein Beschluß in die Rechte eines Gesellschafters ein oder lege er ihm Verpflichtungen auf, so sei er bis zur Zustimmung des Betroffenen schwebend unwirksam und bei Verweigerung der Zustimmung nichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lasse solche Eingriffe ausnahmsweise zu. Die Nichtigkeit eines Beschlusses könne mit Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend gemacht werden und sei grundsätzlich gegen alle übrigen Gesellschafter zu richten. Der Gesellschaftsvertrag könne für deren gerichtliche Geltendmachung eine bestimmte Frist vorsehen; fehle es daran, sei das Klagerecht aus Gründen der Rechtssicherheit unverzüglich nach Beschlußfassung bzw Erkennbarkeit des Mangels auszuüben. Die Heilung einer Nichtigkeit könne durch nachträgliche Zustimmung oder, soweit dem öffentliche Interessen oder zwingende Vorschriften nicht entgegenstünden, auch durch einen Verzicht des Gesellschafters auf Ausübung seines Anfechtungsrechts eintreten. Daß der Gesellschaftsvertrag der KG eine derartige Frist vorsehe, sei nicht aktenkundig. Es sei auch in dieser Richtung kein Vorbringen erstattet worden. Alle durch die Klage erfaßten Rechtsakte seien am 30.Juni 1994 gesetzt und der Klägerin mit Schreiben vom 1.September 1994 zur Kenntnis gebracht worden. Die Klägerin habe diesen Maßnahmen zwar mit Schreiben ihres Vertreters vom 4.Oktober 1994 ausdrücklich widersprochen, die vorliegende Klage jedoch erst am 10.Jänner 1995 eingebracht. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Klagebegehren jedoch nicht gemäß § 113 Abs 3 HGB verfristet, weil sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Rechtsfolgen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots gemäß § 112 HGB beziehe und lediglich soweit extensiv ausgelegt werde, als diese besondere Verjährungsfrist neben dem in § 113 HGB primär geregelten Schadenersatzanspruch auch auf einen allfälligen Unterlassungsanspruch anzuwenden sei. Es biete sich allerdings eine Analogie zu den kurzen Klagefristen wegen fehlerhafter (nichtiger) Beschlüsse der Kapitalgesellschaften an. Sowohl § 197 Abs 2 AktG als auch § 41 Abs 4 GmbHG ordneten für die jeweilige Klageeinbringung eine Frist von einem Monat an. Dabei handle es sich um von Amts wegen zu beachtende Präklusivfristen. Das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung binnen kurzer Frist diene der Rechtssicherheit. Die Wirksamkeit eines Beschlusses solle nicht lange zweifelhaft bleiben, sondern rasch durch ein Urteil mit inter-omnes-Wirkung geklärt werden. Die übrigen Gesellschafter, die Öffentlichkeit und die Gläubiger sollten sich auf die Rechtsbeständigkeit von Beschlüssen verlassen können, wenn deren Anfechtung innerhalb der Monatsfrist unterbleibe. Reischauer (Das Schicksal fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft, JBl 1976, 7 ff [11 f]) habe überzeugend dargetan, daß diese im Recht der Kapitalgesellschaften geltende Frist auch im Genossenschaftsrecht Anwendung finden solle. Diese Argumente ließen sich auch auf Beschlüsse einer Personengesellschaft beziehen. Es sei nämlich kein sachlich gerechtfertigter Grund einzusehen, warum die für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätze einer bloß einmonatigen Klagefrist gerade für den Bereich der nicht minder wichtigen und öffentlichkeitsbezogenen Personengesellschaften nicht gelten sollten. Soweit sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der am 30.Juni 1994 gesetzten Maßnahmen wende, habe sie die Klage erst mehr als vier Monate nach Kenntnis der angefochtenen Rechtshandlungen - also nicht mehr unverzüglich, sondern jedenfalls verspätet - eingebracht. Darauf sei aufgrund der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Bedacht zu nehmen gewesen. Seien aber die Hauptbegehren abzuweisen, könnten auch die Eventualbegehren, die in einem untrennbaren Sach- und Rechtszusammenhang mit den Hauptbegehren stünden, nicht erfolgreich sein. Sei mangels rechtzeitiger Anfechtung von der Rechtmäßigkeit der am 30.Juni 1994 gesetzten Rechtsakte auszugehen, könne auch der Fünftbeklagte, der ohnedies nur Konzepte, Entwürfe und „Überlegungen“ eingebracht habe, kein haftungsbegründendes Verhalten verwirklicht haben. Was die behauptete Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Zweitbeklagten betreffe, sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof bereits in 8 Ob 242/62 (JBl 1963, 320) ausgesprochen habe, daß die Vertretungsmacht eines offenen Handelsgesellschafters auch die Übertragung des Unternehmens der Gesellschaft umfasse, soweit diese Maßnahme nicht zugleich eine Auflösung der Gesellschaft bewirke oder einer solchen gleichkomme. Davon könne jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auf die „Rechtsakte vom 30.Juni 1994“ die in § 197 Abs 2 AktG und § 41 Abs 4 GmbHG vorgezeichnete Klagefrist von einem Monat anzuwenden sei. Sie hebt, „um jedes Mißverständnis auszuschließen“ hervor, daß sich ihr Begehren, gegenüber den Beklagten die Rechtsunwirksamkeit des „Gesellschafterbeschlusses“ der KG als alleinige Gesellschafterin der GmbH vom 30.Juni 1994 festzustellen, nicht auf einen Gesellschafterbeschluß der KG, sondern auf einen solchen der GmbH beziehe, den diese durch deren vom Zweitbeklagten vertretene Alleingesellschafterin gefaßt habe. Diese Darlegungen sind richtig, sie vermögen den Prozeßstandpunkt der Klägerin jedoch nicht zu stützen:

Es muß hier nicht die Frage beantwortet werden, ob es neben den gemäß § 41 Abs 1 GmbHG anfechtbaren Beschlüssen auch absolut nichtige Gesellschafterbeschlüsse gibt, die für jedermann unverbindlich wären und unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO Gegenstand einer Feststellungsklage, aber auch einer Klage nach § 41 GmbHG sein könnten (Thöni, Die Beschlußmängelfolge der Unwirksamkeit im Kapitalgesellschaftsrecht, GesRZ 1995, 73 [76]; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7, 18 und 55 zu § 41; Gellis/Feil, GmbHG-Kommentar3 Rz 3 und 8 zu § 41; Reich-Rohrwig; GmbH-Recht 385, 395; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG-Kommentar8 Rz 45 zu § 45 je mwN). Den Klagegrund bilden nämlich nicht gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die mit absoluter Nichtigkeit behaftet sein könnten, sondern solche, die gegenüber der Klägerin deshalb rechtsunwirksam sein sollen, weil diese durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihren gesellschaftsvertraglichen Rechten als Kommanditistin der Alleingesellschafterin der GmbH verletzt worden sei. Das bringt die Klägerin auch in ihrem Urteilsantrag, wonach die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 „rechtsunwirksam“ sein sollen, selbst zum Ausdruck. Ist aber der angefochtene Gesellschafterbeschluß, wie die Klägerin selbst erkennt, kein Beschluß der KG, sondern ein solcher der GmbH, stellt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Frage nach der analogen Anwendung des § 197 Abs 2 AktG und des § 41 Abs 4 GmbHG gar nicht, weil § 41 GmbHG, soweit die Klägerin den Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 30.Juni 1994 anficht, direkt zur Anwendung kommt. Das bedeutet aber, daß der auf den Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 30.Juni 1994 bezogene Teil des Klagebegehrens jedenfalls, und zwar unabhängig von der in § 41 Abs 4 GmbHG geregelten Klagefrist, scheitern muß. Der Klägerin fehlt nämlich insofern die Aktiv- und den Beklagten die Passivlegitimation. Der Personenkreis, auf den sich die Anfechtungsbefugnis beschränkt, ist in § 41 Abs 2 und 3 GmbHG geregelt. Diesem gehört die Klägerin nicht an. Sie ist, was in diesem Zusammenhang allein zu erörtern ist, nicht Gesellschafterin der GmbH, sondern Kommanditistin jener Personengesellschaft des Handelsrechts, die Alleingesellschafterin der GmbH ist. Sie wäre aber nur dann anfechtungsbefugt, wäre sie Gesellschafterin der GmbH (ecolex 1993, 387; SZ 58/88; SZ 52/132 ua; Koppensteiner aaO Rz 45 zu § 41; Gellis/Feil aaO Rz 16; Reich-Rohrwig aaO 283; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 418). Die Klage kann gemäß § 42 Abs 1 GmbHG aber auch nur gegen die Gesellschaft gerichtet werden (NZ 1989, 249; GesRZ 1984, 217; SZ 49/51; Koppensteiner aaO Rz 2 zu § 42; Gellis/Feil aaO Rz 1 zu § 42; Reich-Rohrwig aaO 396; Kastner/Doralt/Nowotny aaO). Die unter Punkt II.1. und 2. in der Rechtsrüge erörterten Fragen, die sich mit der analogen Anwendung des § 197 Abs 2 AktG und des § 41 Abs 4 GmbHG auf die Beschlüsse von Personengesellschaften des Handelsrechts befassen, stellen sich also gar nicht.

Das Berufungsgericht legte dar, der Gesellschafterbeschluß einer Personengesellschaft des Handelsrechts sei dann nichtig, wenn er gesetzwidrig zugestande gekommen sei oder dessen Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten oder den Gesellschaftsvertrag verstoße. Jedenfalls nichtig sei aber ein ohne die erforderliche Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Beschlußfassung berufenen Gesellschafter gefaßter Beschluß. Greife ein Beschluß in die Rechte eines Gesellschafters ein oder lege er ihm Verpflichtungen auf, so sei er bis zur Zustimmung des Betroffenen schwebend unwirksam und bei Verweigerung der Zustimmung nichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lasse solche Eingriffe ausnahmsweise zu (vgl zur Problemstellung etwa: Thöni, Fehlerhafte Beschlüsse im Personenhandelsgesellschaftsrecht, WBl 1993, 133). Hier geht es allerdings gar nicht um die Frage der Nichtigkeit von Beschlüssen der KG, weil deren auf die Kapitalerhöhung der GmbH bezogene Übernahmserklärung und die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage in die GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils aufgrund des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994 nicht auf einem Beschluß der Gesellschafter der KG, sondern auf Vertretungsakten beruhen, die der Zweitbeklagte als allein vertretungsbefugter Komplementär der KG setzte.

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde die Kapitalerhöhung aufgrund der in gehöriger Form in einem Notariatsakt beurkundeten Übernahmserklärung am 9.Juli 1994 in das Firmenbuch eingetragen. Jede Anfechtung der Übernahmserklärung (des Übernahmsvertrags) gegenüber der GmbH ist aber ausgeschlossen, sobald die beschlossene Kapitalerhöhung im Firmenbuch registriert wurde (SZ 57/174; Reich-Rohrwig aaO 497; Koppensteiner aaO Rz 34 zu § 52; Ulmer in Hachenburg, GmbHG-Kommentar8 Rz 87 ff zu § 55; Zimmermann in Rowedder, GmbHG-Kommentar2 Rz 38 und 49 zu § 55; Priester in Scholz aaO Rz 48 zu § 57). Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt dann nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann (SZ 57/174). Mit Abschluß des Übernahmsvertrags - hier des Sacheinlagevertrags - erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch (Ulmer in Hachenburg aaO Rz 75 f zu § 55) einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage (Koppensteiner aaO Rz 28 zu § 52; Gellis/Feil aaO Rz 12 zu § 52; Reich - Rohrwig aaO 470, 484; Zimmermann in Rowedder aaO Rz 42 zu § 55; Ulmer in Hachenburg aaO Rz 75 f zu § 55). Soweit nun die Klägerin die Feststellung anstrebt, daß die auf die Kapitalerhöhung bezogene Übernahmeerklärung der KG und die Einbringung deren Betriebs als Sacheinlage in die GmbH aufgrund des Sacheinlagevertrags rechtsunwirksam seien, stehen einem Erfolg dieses Teils des Klagebegehrens schon folgende Gründe entgegen:

Zwischen der KG und deren Gesellschaftern besteht keine Parteiidentität (WBl 1993, 92; Koppensteiner in Straube, HGB I2 Rz 12 zu § 161). Geht es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft, sind die Komplementäre auch bei der KG nicht passiv legitimiert (EvBl 1948/804; Koppensteiner in Straube aaO Rz 4 zu § 161). Wie die OHG kann die KG unter deren Firma klagen und geklagt werden; sie ist also nach herrschender Ansicht parteifähig (Koppensteiner in Straube aaO Rz 12 zu § 161 und Rz 23 zu § 124 mwN) und die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen (Koppensteiner in Straube aaO Rz 12 zu § 161 und Rz 19 ff zu § 124 mwN). Kraft der Erklärung der KG, die durch die GmbH beschlossene Kapitalerhöhung zu übernehmen, und deren Sacheinlagevertrag mit der GmbH wurde die KG selbst berechtigt und verpflichtet. Nach den dargestellten Rechtsgrundlagen ließe sich demnach die Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung und des Sacheinlagevertrags nur in einem Prozeßrechtsverhältnis feststellen, in das die GmbH und die KG einbezogen wären, jedoch nicht in einem nur gegen deren Komplementäre und die GmbH geführten Verfahren, wobei hier nicht zu erörtern ist, ob die Komplementäre neben der KG als Parteien mitgeklagt werden könnten. Soweit also durch das Klagebegehren die Übernahmserklärung der KG und die damit in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehenden vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften aus dem Sacheinlagevertrag berührt werden, könnten diese somit nur als einheitliche Streitpartei belangt werden. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO liegt nämlich dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde, was besonders auch dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 53/2; SZ 51/4). Der erkennende Senat sprach daher in 1 Ob 537, 1551/95 - soweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - aus, daß die Klage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Kaufvertrags nur gegen die Vertragspartner als einheitliche Streitpartei geltend gemacht werden kann. Ohne auch die KG - neben der GmbH - auf der Passivseite in das Prozeßrechtsverhältnis einzubeziehen, ist demnach die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung der KG und des Sacheinlagevertrags vom 30.Juni 1994 nicht möglich. Selbst wenn aber die Übernahmserklärung - entgegen der hier vertretenen Ansicht - isoliert nur gegenüber dem Übernehmer der Kapitalerhöhung anfechtbar wäre, wäre jedenfalls auch die KG zu klagen gewesen. Es ist jedoch dazu überdies auf die eingangs dargestellte Rechtslage zu verweisen, daß die Übernahmserklärung nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch gegen jedermann wirkt und eine danach erhobene Anfechtungsklage gar nicht mehr erfolgreich sein könnte. Die Abweisung des bisher behandelten ersten Hauptbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Das macht es erforderlich, auf die Eventualbegehren einzugehen:

In deren erstem begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, sofort einen Gesellschafterbeschluß der KG zu fassen, daß diese in deren Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH sofort die Auflösung dieser Gesellschaft in der vorgeschriebenen Form beschließe.

Gemäß § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG kann eine GmbH auch durch einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluß aufgelöst werden. Die im gewöhnlichen Fall eintretende Rechtsfolge der Auflösung besteht in Übereinstimmung mit einer für das gesamte Gesellschaftsrecht geltenden Regel darin, daß die GmbH zu liquidieren ist. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck wird durch den Abwicklungszweck ersetzt. Schließlich mündet die Auflösung der Gesellschaft in deren Beendigung (Koppensteiner aaO Rz 5 zu § 84). Würde diesem Eventualbegehren stattgegeben, käme es in letzter Folge zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft, ohne daß vorher notwendigerweise eine Rückübertragung deren Betriebs an die KG erfolgt wäre, weil das Vermögen der GmbH gemäß § 91 Abs 3 GmbHG vorerst zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehen wäre und nur dessen Rest an die KG als Alleingesellschafterin fiele. Keiner der behaupteten Klagegründe bildet aber eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine derartige Rechtsfolge. Die Klägerin will das, verliert man den Zusammenhang der Klagebehauptungen nicht aus dem Auge, auch selbst nicht. Es geht ihr nämlich keineswegs um die an die Vollbeendigung der GmbH regelmäßig geknüpfte Liquidierung deren Betriebs, sondern sie strebt nur die Wiederherstellung jener „Machtverhältnisse“ an, die in der KG bestanden, ehe deren Betrieb als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wurde. Das Urteilsbegehren ist demnach soweit gar nicht schlüssig, weil sich das von der Klägerin angestrebte Ziel nicht mit einer zur Vollbeendigung der GmbH führenden Auflösung erreichen läßt; offenbar deshalb fehlt es auch an Klagebehauptungen, aus denen als Schlüssigkeitsvoraussetzung für den vertretenen Prozeßstandpunkt ableitbar wäre, daß sich durch den angestrebten Ausspruch eine Sach- und Rechtslage wiederherstellen ließe, die der ohne die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 bestehenden zumindest ähnlich wäre.

Im mit dem ersten Hauptbegehren verknüpften zweiten Eventualbegehren verlangt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, sofort einen Gesellschafterbeschluß der KG dahin zu fassen, daß diese in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH „sofort die Umwandlung dieser Gesellschaft durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter ... KG nach § 2 des Umwandlungsgesetzes in der vorgeschriebenen Form“ beschließe. Die GmbH wurde am 12.März 1994 im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichts Feldkirch eingetragen und erlangte dadurch die Rechtsstellung einer juristischen Person (Koppensteiner aaO Rz 28 zu § 2 und Rz 20 zu § 11). Gemäß § 1 Abs 1 UmwG kann eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter in eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft nur dann umgewandelt werden, wenn sie bereits länger als zwei Jahre besteht. Der Fristablauf ist Voraussetzung für die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Die Beschlußfassung ist allerdings auch schon vorher möglich (Koppensteiner aaO Rz 22 Anh § 96). Die Tatsache, daß die GmbH bei Schluß der mündlichen Verhandlung - die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt ist für die Entscheidung maßgebend (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 194 mwN) - noch nicht zwei Jahre bestand, wäre daher noch kein Hindernis, dem auf Gesellschaftsumwandlung gerichteten Eventualbegehren stattzugeben. Dessen Erfolg stehen aber andere Gründe entgegen:

Gemäß § 2 Abs 1 UmwG könnte die Generalversammlung der erstbeklagten Partei die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter - hier Alleingesellschafter - beschließen, wenn dieser für die Umwandlung stimmt. Die Beklagten sind nicht Gesellschafter der GmbH, deren Generalversammlung aus der KG als Alleingesellschafterin besteht. Maßgebend für die Bildung des Umwandlungswillens ist demnach nicht der von der Klägerin angestrebte Gesellschafterbeschluß der KG, sondern ein in deren Namen als Alleingesellschafterin in der Generalversammlung der GmbH durch Ausübung des Stimmrechts zu setzender Vertretungsakt. Ein solcher wäre auch dann nicht entbehrlich, wenn er einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter der KG zur Voraussetzung hätte. Die Klägerin begehrt aber im Eventualbegehren zu 1. c) gar keine Verurteilung der Beklagten, jene Vertretungsakte zu setzen, die für einen Generalversammlungsbeschluß der GmbH auf Umwandlung gemäß § 2 Abs 1 UmwG erforderlich wären. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das Umwandlungsbegehren soweit überhaupt gegen die Beklagten als Komplementäre der Alleingesellschafterin geltend gemacht werden könnte oder die GmbH geklagt werden müßte. Die Klägerin läßt im übrigen unbeachtet, daß der Umwandlungsbeschluß auch der Billigung der KG als Alleingesellschafterin bedarf (Koppensteiner aaO Rz 23 zu Anh § 96). Diese muß ebenso für eine Umwandlung stimmen. Es wurde aber schon oben dargelegt, daß die Komplementäre einer KG nicht passiv legitimiert sind, wenn es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft geht. Die Klägerin will jedoch einen Umwandlungsanspruch gegen die KG durchsetzen. Sie müßte dann aber auch die Gesellschaft klagen, um deren gemäß § 2 Abs 1 UmwG für eine Umwandlung erforderliche Zustimmung zu erlangen. Schließlich sprechen aber auch noch folgende Erwägungen gegen das im Klagebegehren angestrebte Ziel:

Gemäß § 5 Abs 1 UmwG gehen mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst und beendet (Koppensteiner aaO Rz 25 Anh § 96). Eine solche Umwandlung könnte die Klägerin als eine durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihren Gesellschafterrechten verletzte Kommanditistin - wenn überhaupt - nur dann begehren, wenn sich dadurch jene Sach- und Rechtslage herstellen ließe, die - bei hypothetischer Betrachtung - bestünde, wären die GmbH-Gründung und die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 unterblieben. Ihr Anspruch auf Rückabwicklung fände deshalb seine Grenze auch jedenfalls in der Beseitigung der durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 in ihrer Rechtsstellung als Kommanditistin der Personengesellschaft - möglicherweise - eingetretenen Nachteile. Die Klägerin wäre dagegen nicht berechtigt, einen Umwandlungsgewinn zu ziehen; die KG und deren Komplementäre könnten aber auch jedenfalls nicht dazu verhalten werden, die durch die Universalsukzession entstehenden wirtschaftlichen Risken zu übernehmen, wenn diese nicht etwa jenen gleich oder ähnlich wären, die bei hypothetischer Betrachtung ohne die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 vorlägen. Zu diesem Themenkreis läßt die Klägerin aber gleichfalls geeignete Prozeßbehauptungen vermissen.

Aus allen diesen Gründen ist im einzelnen gar nicht zu prüfen, ob die Vertretungshandlungen des Zweitbeklagten vom 30.Juni 1994 im grundsätzlichen einen Rückabwicklungsanspruch durch Umwandlung im Sinne des § 2 UmwG überhaupt begründen könnten. Unerörtert kann es dann aber auch bleiben, ob der Dritt- und der Viertbeklagte, die selbst keine Vertretungshandlungen bei den am 30.Juni 1994 durchgeführten Maßnahmen setzten, ebenso verpflichtet wären, dem Begehren der Klägerin auf Umwandlung zu entsprechen.

Das zweite Hauptbegehren der Klägerin, daß die Beklagten als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig seien, sofort alle sich aus der „Rechtsunwirksamkeit“ der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 ergebenden, rechtlich geeigneten Maßnahmen zur Rückübertragung des in die GmbH eingebrachten Betriebs der KG an diese vorzunehmen, kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil es nach dem Urteilsantrag die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 nach dem Inhalt des ersten Hauptbegehrens voraussetzte.

Das mit diesem Hauptbegehren verknüpfte erste Eventualbegehren „auf Auflösung und Liquidation“ der GmbH durch Übertragung deren Vermögens „als Ganzes“ an die KG ist rechtlich schon deswegen verfehlt, weil die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dem Zweck dienen, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen und deshalb zunächst dafür zu sorgen ist, daß das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird (Koppensteiner aaO Rz 3 zu § 89 und Rz 13 zu § 91; Gellis/Feil aaO Rz 7 zu § 91; Reich-Rohrwig aaO 719). Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht (Koppensteiner aaO Rz 13 zu § 91). Eine Liquidation der GmbH ist daher nicht einfach dadurch möglich, daß deren Vermögen „als Ganzes“ an die KG als Alleingesellschafterin übertragen und damit den Gläubigern der GmbH die Haftungsgrundlage entzogen würde. Was die hilfsweise ebenso begehrte Umwandlung der GmbH „durch Übertragung deren Unternehmens auf den (Haupt-)Gesellschafter ... KG“ nach § 2 UmwG betrifft, ist auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen.

Das mit dem zweiten Hauptbegehren verknüpfte dritte Eventualbegehren, daß die Beklagten als vertretungsbefugte Gesellschafter der KG schuldig seien, „überhaupt alle rechtlich geeigneten Maßnahmen zur Rückübertragung des eingebrachten Betriebs ... der KG ... an diese vorzunehmen“, ist inhaltlich völlig unbestimmt und wäre, würde der Klage stattgegeben werden, nicht exequierbar.

Schließlich begehrt die Klägerin in ihrem dritten Hauptbegehren noch die Feststellung, daß der Zweit- und der Fünftbeklagte der KG zur ungeteilten Hand für alle aus den Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994, der Rückstellung des in die GmbH eingebrachten Betriebs an die KG und der Auflösung und Liquidation oder Umwandlung der GmbH resultierenden Nachteile zu haften hätten. Die Klägerin macht damit offenbar Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, soweit der Zweitbeklagte betroffen ist, mit einer actio pro socio geltend (vgl zu dieser Klage etwa: ecolex 1990, 226; HS 12.110; SZ 51/16; BGH in NJW 1973, 2198; Koppensteiner in Straube aaO Rz 15 zu § 109 und Rz 26 zu § 124 mwN). Was die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 betrifft, steht nicht fest, daß der KG dadurch überhaupt „Nachteile“ entstanden. Die KG übt ja nach wie vor als Holdinggesellschaft die alleinige Kontrolle über den an die GmbH übertragenen Betrieb aus. Die Klägerin behauptete auch nicht, daß der KG aus den Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 Schaden entstanden sei. Sie gesteht sogar ausdrücklich zu, daß jene steuerrechtlichen Vorteile, die von deren Prozeßgegnern als Folge der am 30.Juni 1994 gesetzten Rechtshandlungen behauptet wurden (ON 8 S. 7), in der Tat eingetreten sind. Wie sich aus deren gesamten Vorbringen ergibt, unternimmt sie auch gar nicht erst den Versuch, irgendwelche Nachteile darzulegen, die der KG durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 entstanden sein sollen, ihr Bestreben geht vielmehr nur dahin, die Gesellschafterrechte als Kommanditistin der Alleingesellschafterin der GmbH wieder in gleicher Weise wie vor den durch die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 herbeigeführten gesellschaftsrechtlichen Änderungen ausüben zu können, sich also gegen die behauptete Verschiebung der gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse zur Wehr zu setzen. Ein als Folge der Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 für die KG eingetretener „Nachteil“ wird demnach gar nicht schlüssig behauptet. Das Prozeßvorbringen der Klägerin beschränkt sich soweit vielmehr lediglich auf Tatsachen, die Rechtsnachteile für sie als Kommanditistin auslösen könnten. Die Klagebegehren auf Rückstellung des in die GmbH eingebrachten Betriebs an die KG und auf Auflösung und Liquidation oder Umwandlung der GmbH bleiben erfolglos. Aus Maßnahmen, die gar nicht ergriffen werden können, können der KG demnach auch keine Nachteile entstehen, sodaß auch dieser Teil der actio pro socio abzuweisen ist.

Bei dem gegen den Fünftbeklagten geltend gemachten Anspruch übersieht die Klägerin, daß es einem Gesellschafter grundsätzlich verwehrt ist, Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen, selbst wenn die Leistung an die Gesellschaft verlangt wird. Ein der KG zustehender Anspruch kann also nur dadurch geltend gemacht werden, daß als klagende Partei die durch einen oder mehrere vertretungsbefugte Gesellschafter vertretene Gesellschaft auftritt (SZ 53/77; EvBl 1980/167; Koppensteiner in Straube aaO Rz 27 zu § 124; Gellis/Feil aaO Rz 11 Punkt 1 zu § 161). Eine actio pro socio kann gegen den Fünftbeklagten, der nicht Gesellschafter der KG ist, nicht vorliegen.

Das Klagebegehren erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodaß es vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen wurde. Da die Klägerin mit ihren Haupt- und Eventualbegehren aus den angeführten Gründen nicht erfolgreich ist, bedarf der Problemkreis der Vertretungsmacht des Zweitbeklagten für die Rechtshandlungen vom 30.Juni 1994 (Kapitalerhöhungsbeschluß, Übernahmeerklärung und Sacheinlagevertrag) keiner Erörterung mehr. Nicht zu behandeln ist auch die Frage, ob der Klägerin wegen der Folgen der am 30.Juni 1994 gesetzten Rechtshandlungen Schadenersatzansprüche zustehen; solche wurden nämlich nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Ein Rechenfehler in der Kostennote der Erst-, des Zweit- und des Drittbeklagten war als Grundlage für die Kostenentscheidung zu korrigieren.

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