Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Mutter am 19. 10. 2006 zugestellt. Der am 15. 11. 2006 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Eine Berücksichtigung nach § 46 Abs 3 AußStrG ist nicht möglich, wenn es um die Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles geht (1 Ob 162/04m; 8 Ob 14/04y ua). Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs.
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