OGH 1Ob506/85 (RS0021762)

OGH1Ob506/8527.2.1985

Rechtssatz

Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft des Unternehmens ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden.

Normen

ABGB §1168

1 Ob 506/85OGH27.02.1985
5 Ob 211/08bOGH21.10.2008
3 Ob 198/11fOGH18.01.2012

Auch; Beisatz: Leistungsbereit ist der Unternehmer, der über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit etc verfügt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_005

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