Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies - in den beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen - das Begehren der (Wohnungs)Mieterin gegenüber der Vermieterin auf Rückzahlung zuviel bezahlter Pauschalmietzinse von 26.652,56 S sA ab und gab dem Begehren der Vermieterin auf Zahlung rückständigen Pauschalmietzinses von 1.635 S sA statt. Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil zugunsten der Mieterin lediglich im Zinsenzuspruch an die Vermieterin ab und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Das als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel der Mieterin ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert - wie hier - 50.000 S nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß Abs 3 Z 2 dieser Bestimmung nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. Durch die Formulierung „wenn dabei“ wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN (Streitigkeiten aus dem Bestandverhältnis) fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses, fällt. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - , daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (WoBl 1993, 104 = RdW 1993, 108; 1 Ob 562/93 = Jus-Extra OGH-Z 1680 ua; zuletzt 6 Ob 518/93 = WoBl 1995, 64; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743, 747). Die im § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeordnete Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach Abs 2 findet somit etwa dann Anwendung, wenn im Räumungsstreit Entscheidungen gemäß § 33 MRG gefällt werden (WoBl 1993, 104), entfällt indessen, wenn die Frage einer Kündigung, einer Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrags nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern die spruchmäßige Erledigung des Rechtsfalls ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags (8 Ob 535/93) oder eines Mietzins(rest)betrags (2 Ob 535/91) gerichtet ist und nur in einem weiteren Verfahren, etwa über ein Räumungsbegehren, präjudiziell werden kann. Denn es kommt in allen Fällen darauf an, ob die in § 502 Abs 3 ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse (auf Grund von Klage oder Zwischenfeststellungsantrag) im Urteilsspruch entschieden werden (8 Ob 535/93; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1887/1).
Im vorliegenden Fall steht das Begehren der Mieterin auf Mietzinsrückforderung in keinerlei Zusammenhang mit einem der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO genannten Ansprüche, das Begehren der Vermieterin ist ausschließlich auf Zahlung von Restmieten gerichtet. Aus den dargestellten Erwägungen wird dadurch somit die Ausnahme vom Revisionsausschluß des § 502 Abs 2 ZPO nicht verwirklicht.
Da der ausschließlich in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteils in keinem der beiden verbundenenen Verfahren 50.000 S übersteigt, muß die absolut unzulässige Revision zurückgewiesen werden.
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