OGH 1Ob504/85 (RS0045062)

OGH1Ob504/8527.2.1985

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag ist entscheidend, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll.

Normen

ZPO §577

1 Ob 504/85OGH27.02.1985

Veröff: RZ 1986/24 S 63 = EvBl 1985/119 S 594

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00504_8500000_001

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