Normen
ABGB §879 BIIf
1 Ob 501/92 | OGH | 19.02.1992 |
Veröff: RdW 1992,270 |
8 Ob 141/08f | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T1)<br/>Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T2) |
4 Ob 46/14i | OGH | 23.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T3)<br/>Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T4) |
4 Ob 48/17p | OGH | 28.03.2017 |
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00501_9200000_001
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