OGH 1Ob499/57 (RS0006890)

OGH1Ob499/5718.9.1957

Rechtssatz

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen.

Normen

AußStrG §9 J1
AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG 2005 §46 C3
HKG §4
HRV §23
HRV §37

1 Ob 499/57OGH18.09.1957
6 Ob 320/67OGH06.12.1967

nur: Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. (T1); Beisatz: Folgt das Registergericht dem Antrag der Kammer, so hat diese als Dritter Rechte erworben. (T2) = NZ 1968,187

6 Ob 13/78OGH14.12.1978
6 Ob 21/07tOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Ein Beschluss des Erstgerichtes mit dem gemäß § 40 FBG von Amts wegen die Löschung einer Gesellschaft wegen (vermuteter) Vermögenslosigkeit vorgenommen wurde, wurde sowohl der Steuerbehörde als auch der Interessenvertretung zugestellt. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der Gesellschaft kommt somit nicht in Frage. (T3)

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19570918_OGH0002_0010OB00499_5700000_001

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