Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Kompensation beiderseitiger nicht im Zusammenhang stehender Eheverfehlungen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Nur wenn die Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten durch die Verfehlungen des Klägers derart beeinflußt wurden, daß sie etwa nur eine Reaktion darstellten, oder wenn sie in ihrer Bedeutung hinter die Verfehlungen des Klägers völlig zurücktreten, könnte das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sein (JBl 1977, 494; 4 Ob 528/89 u.a.). Derartiges behauptet aber die Revisionswerberin nicht einmal in ihrer Rechtsmittelschrift. Mangels entsprechenden Vorbringens waren die Vorinstanzen auch nicht verhalten, nicht einmal in der Revision näher bezeichnete Feststellungen zu treffen.
Ob Verzeihung anzunehmen ist, betrifft einen inneren Vorgang, der in erster Linie nach freier Beweiswürdigung festzustellen und somit dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist (RZ 1980/29; 8 Ob 597/92 u.a.). In der Tatsache fallweisen Geschlechtsverkehrs kann ebensowenig wie im Bestehen einer vernünftigen Gesprächsbasis und der (notwendigen) Übereinkunft über die Schuldenregulierung Verzeihung erblickt werden, solange nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er die Eheverfehlungen des anderen Ehegatten nun nicht mehr als solche empfinde und vorbehaltslos bereit sei, mit ihm die Ehe fortzusetzen (RZ 1978/51; 8 Ob 1577/92 u.a.).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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