OGH 1Ob4/94

OGH1Ob4/9422.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg Helmut S*****, vertreten durch Dr.Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, und der auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Dr.Marie-Louise St*****, vertreten durch Dr.Michael Wonisch, Rechtanwalt in Salzburg, wegen S 2,000.000,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.September 1993, GZ 12 R 47/93-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.März 1993, GZ 15 Cg 99/92-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 56.737,-- und der Nebenintervenientin die mit S 44.965,20 (darin S 7.494,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Widerspruchsgericht vom 13.12.1974 gemäß § 1 Abs.1 EntmO voll entmündigt. In der Zeit von Dezember 1977 bis 18.November 1981 wurde er von der Nebenintervenientin als Kuratorin vertreten. Am 11.7.1975 wurde der Kläger im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsaktivitäten wegen Betrugsverdachtes verhaftet und in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Salzburg eingeliefert. Die über ihn am 14.7.1975 verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4.9.1975 in eine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 429 Abs.4 StPO übergeleitet. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in der Landesnervenklinik Salzburg angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6.7.1976, ***** wurde ausgesprochen, daß der Kläger unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) Handlungen begangen habe, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des schweren Betruges zugerechnet würden und gemäß § 21 Abs.1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der Kläger verblieb während des Maßnahmenvollzuges gemäß § 21 Abs.1 StGB in der geschlossenen psychiatrischen Pflegeabteilung der Landesnervenklinik Salzburg.

Am 22.1.1980 stellte die Nebenintervenientin den Antrag auf Begutachtung und Entscheidung im Sinne des § 25 Abs.3 StGB. Das vom Facharzt für Psychiatrie Dr.L***** erstattete Gutachten vom 17.3.1980 attestierte dem Kläger, daß die ursprünglich paranoid wirkende querulatorische Überaktivität sowie die manisch wirkende Verstimmung nicht mehr vorhanden und daher aus psychiatrischer Sicht eine weitere Unterbringung des Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht mehr notwendig sei. Das Landesgericht Salzburg sprach daraufhin mit Beschluß vom 28.5.1980, ***** die Entlassung des Klägers aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unter gleichzeitiger Bestimmung einer 10jährigen Probezeit aus. Dieser Entlassungsbeschluß wurde dem Kläger, der Nebenintervenientin, dem Pflegschaftsgericht, der Staatsanwaltschaft Salzburg, dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg, der Bundespolizeidirektion Salzburg und der Landesnervenklinik Salzburg zugestellt. Am 10.6.1980 wurde dem Kläger in der Landesnervenklinik Salzburg von zwei Justizwachebeamten der mit diesem Tag datierte Entlassungsschein überreicht. Aus dem Strafvollzugsbericht geht hervor, daß der Kläger am 10.6.1980 um 8 Uhr nach teilweiser Verbüßung der Strafe entlassen und auf freien Fuß gesetzt worden sei.

Tatsächlich wurde der Kläger jedoch weiter in der Landesnervenklinik Salzburg angehalten und verblieb dort bis 14.1.1981, an welchem Tag er in das Landessonderkrankenhaus Graz überstellt wurde, aus dem er schließlich am 28.6.1982 entlassen wurde. Der zuständige Abteilungsleiter der Landesnervenklinik unterließ es, das Pflegschaftsgericht vom (weiteren) Verbleib des Klägers in der psychiatrischen Pflegeabteilung zu verständigen. Es unterblieb daher vorerst auch eine Gerichtsentscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der weiteren Anhaltung. Der Abteilungsleiter vertrat die Auffassung, eine Verständigung des Gerichtes über die Nichtentlassung des Klägers aus der geschlossenen Abteilung der Landesnervenklinik unterlassen zu können, weil sowohl das Pflegschaftsgericht als auch die Kuratorin von der Anwesenheit des Klägers in der Landesnervenklinik informiert waren, diese eine solche Entlassung nicht verlangten, der Kläger eigentlich nicht aus der Klinik wollte, da er weder Wohnung noch Arbeit und Verdienst hatte und überdies nach Ansicht des Abteilungsleiters beim Kläger nach wie vor ein Zustand einer geistigen Abnormität vorliege, der die weitere Anhaltung rechtfertige.

Der Kläger befand sich seit 27.3.1980 in der Männerpflegeabteilung der Landesnervenklinik Salzburg. Im April 1980 war beabsichtigt, den Kläger im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen in einem im August zu eröffnenden Übergangsheim unterzubringen. Zu diesem Zweck erhielt er im Zuge der schrittweisen Rehabilitation vereinzelt beschränkten Park- und Stadtausgang. Davon wurde die Kuratorin mit Schreiben vom 25.4.1980 verständigt. In der Zeit von April 1980 bis August 1980 erklärte der Kläger seiner Kuratorin mehrmals telefonisch, daß er freiwillig in der Landesnervenklinik verbleibe, betrieb aber gleichzeitig weiter die Aufhebung seiner Entmündigung. Am 19.6.1980 beantragte der Kläger beim Pflegschaftsgericht die Aufhebung der Entmündigung und bezog sich dabei auf das psychiatrische Gutachten vom 17.3.1980. Die Nebenintervenienin teilte dem Bezirksgericht mit, daß sich der Kläger mit ausdrücklicher Erlaubnis auch außerhalb der Landesnervenklinik aufhalten dürfe; bezüglich der noch notwendigen Nachbetreuung hätten sich allerdings die behandelnden Ärzte gegen die Aufhebung der Entmündigung ausgesprochen. Am 28.6.1980 schrieb der Kläger an das Landesgericht Salzburg zu seinem Strafakt einen Brief, in dem er erklärte, daß seine Entlassung nicht möglich gewesen sei, weil er im Zuge der Anhaltung ab dem 9.9.1975 durch menschenunwürdige Behandlung von seiten des Abteilungsleiters und der damit verbundenen totalen Isolation schweren gesundheitlichen Schaden erlitten habe. Er beantrage daher die Untersuchung durch einen unparteiischen Arzt, um festzustellen, daß die Schäden nicht zu beheben seien, um danach die entsprechenden Schadenersatzansprüche stellen zu können. Der Kläger wurde daraufhin am 4.7.1980 wieder von Dr.L***** begutachtet. Diesem wies er mit gewissem Stolz den Entlassungsbeschluß des Strafgerichtes vor und erklärte, daß er vorläufig in der Landesnervenklinik verbleibe und mit der Behandlung dort sehr zufrieden sei. Auch zu seiner Kuratorin habe er ein ausgezeichnetes Verhältnis. Der behandelnde Arzt habe ihm gesagt, daß die dreijährige Isolation soviele Schäden erzeugt habe, daß er ein Jahr nachbehandelt werden müsse. In seinem Gutachten hielt Dr.L***** fest, daß der Kläger im wesentlichen den gleichen Eindruck wie bei der Untersuchung im März 1980 mache. Ungeachtet dessen stelle er noch immer eine abnorme Persönlichkeit dar. Trotz momentaner Besserung sei die Prognose ungewiß und ein Wiederaufflackern von Symptonen einer Geisteskrankheit jederzeit möglich. Trotz deutlicher Besserung könne derzeit von einer eigentlichen Heilung noch nicht gesprochen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestünden allerdings keine Bedenken, die volle Entmündigung in eine beschränkte umzuwandeln.

Die volle Entmündigung des Klägers blieb zunächst weiterhin aufrecht, zumal er selbst mit Eingabe vom 12.8.1980 seinen Antrag auf Aufhebung der Entmündigung zurückgezogen hatte. In einer Stellungnahme vom 26.8.1980 teilte die Kuratorin dem Pflegschaftsgericht mit, daß der Kläger in der offenen Abteilung der psychiatrischen Pflegeabteilung der Landesnervenklinik untergebracht sei, wegen seines schlechten Zustandes jedoch derzeit keine Ausgeherlaubnis habe. Im Oktober 1980 wurde der Kuratorin vom behandelnden Arzt mitgeteilt, daß der Kläger nunmehr nicht mehr in der geschlossenen Abteilung der Landesnervenklinik verbleiben wolle, worauf die Kuratorin mit dem zuständigen Pflegschaftsrichter zwecks Erlassung eines Anhaltebeschlusses Rücksprache hielt. Dabei wurde ihr vom Pflegschaftsrichter erklärt, daß aufgrund eines zwischenzeitig schriftlich eingelangten Antrages des Klägers vom 16.10.1980 auf Aufhebung der Entmündigung ohnedies eine neuerliche Begutachtung durchgeführt werden müsse. In verschiedenen Eingaben an das Pflegschaftsgericht sprach der Kläger ab August 1980 von „geschlossener Abteilung“ und Zwangsmaßnahmen, denen er unterliege.

Nach dem Gutachten Dris.L***** vom 17.9.1980 trat beim Kläger seit Sommer 1980 ein Rückfall und eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes auf. Aufgrund des Antrages des Klägers vom 16.10.1980 auf Aufhebung der Entmündigung und „Beendigung der Gefangenhaltung“ in der geschlossenen Abteilung wurde ein weiteres Gutachten Dris.L***** vom 13.1.1981 eingeholt, welches zu dem Schluß gelangte, daß der Kläger infolge des eingetretenen Rückfalls wiederum im Gebrauch seiner Vernunft völlig verhindert sei, sodaß die Voraussetzungen der vollen Entmündigung aus psychiatrischer Sicht bestünden. Die weitere zwangsweise Anhaltung in der geschlossenen Anstalt sei erforderlich, um einer ernstlichen Gefährdung des Pflegebefohlenen bzw. der Öffentlichkeit zu begegnen. Vor einem Jahr sei eine wesentliche Besserung kaum zu erwarten, sodaß eine neuerliche psychiatrische Untersuchung vor Jahresende 1981 unzweckmäßig erscheine.

Am 19.11.1980 langte beim Pflegschaftsgericht eine am 17.11.1980 vom Abteilungsleiter unterfertigte Aufnahmeanzeige ein, wonach der Kläger am 9.9.1975 in die Pflegeabteilung der Landesnervenklinik wegen Paranoia querulatoria aufgenommen worden sei.

Am 14.1.1981 wurde der Kläger aufgrund eines Einvernehmens zwischen den Ärzten der Landesnervenklinik Salzburg, dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und der Kuratorin in das Landessonderkrankenhaus Graz überstellt, da der Hauptwohnsitz des Klägers in Graz gelegen war und das Sozialamt Graz wegen der niedrigeren Pflegegebühren die Überstellung forderte. Binnen 48 Stunden wurde das Anhaltegericht von der Einlieferung verständigt. Dieses trat am 16.1.1981 den Akt dem Pflegschaftsgericht ab, welches mit Beschluß vom 21.1.1981 den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entmündigung abwies. In dem Beschluß wurde auch die Notwendigkeit der weiteren zwangsweisen Anhaltung zum Ausdruck gebracht, ohne daß darüber formell abgesprochen worden wäre. Ein Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. Mit weiterem Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 23.2.1981 wurde die weitere Anhaltung des Klägers im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz pflegschaftsbehördlich genehmigt. Der Beschluß wurde der Kuratorin zugestellt, die dagegen kein Rechtsmittel erhob. Ob der Kläger ebenfalls eine Beschlußausfertigung erhielt, kann nicht festgestellt werden.

Am 24.8.1981 erstattete der Kläger an die Staatsanwaltschaft Salzburg eine Sachverhaltsdarstellung, worin er dem Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg „Freiheitsberaubung und Urkundenunterdrückung“ anlastete. Er machte geltend, daß er ungeachtet seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 10.6.1980 weiterhin unberechtigt bis 14.1.1981 in der Landesnervenklinik Salzburg angehalten worden sei. Auch werde ihm seine Krankengeschichte unberechtigt vorenthalten. Diese Anzeige legte die Staatsanwaltschaft Salzburg im Vorerhebungsstadium am 16.11.1981 gemäß § 90 Abs.1 StPO zurück. Schließlich wurde der Kläger aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 6.5.1982 am 28.6.1982 aus dem Landessonderkrankenhaus Graz entlassen. Nach geänderter Rechtslage entschied das Bezirksgericht für ZRS Graz am 16.8.1984, daß die mit Beschluß vom 13.12.1974 über den Kläger begründete Sachwalterschaft beendet sei. Am 30.7.1984 brachte der Kläger durch seinen nunmehrigen Sachwalter Dr.K***** einen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO gegen den Anstaltsleiter wegen Freiheitsentziehung ein. Über Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg wurde die Voruntersuchung eingeleitet. Nach deren Schließung verstrich die 14tägige Frist zur Einbringung der Anklageschrift ungenützt, sodaß das Verfahren am 10.6.1985 gemäß § 109 Abs.1 StPO eingestellt wurde. Ein in der Folge erhobener Wiederaufnahmeantrag des Klägers wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 27.11.1991 als unzulässig zurückgewiesen, da die angezeigte Tat vor allem in Richtung § 99 Abs.2 StGB bereits verjährt sei und der zur Subsidiaranklage berechtigte Privatbeteiligte gemäß § 49 Z 3 letzter Satz StPO nicht berechtigt sei, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.

Mit Schreiben vom 6.12.1982 machte der Kläger Schadeneratzansprüche gegenüber dem Land Salzburg wegen Zwangsanhaltung in der Zeit vom 10.6.1980 bis 28.6.1982 im wesentlichen mit gleicher Begründung wie in der vorliegenden Klage geltend. Mit Schreiben vom 16.4.1984 forderte der damalige Sachwalter das Land Salzburg zur Anerkennung der Ersatzansprüche des Klägers auf und brachte nach Ablehnung die Klage auf Zahlung eines Betrages von S 1 Mill. ein. Mit Urteil vom 26.2.1985 wies der Amtshaftungssenat des Landesgerichtes Salzburg das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß für den Vollzug der §§ 49 bis 54 KAG der Bund bzw. die Republik Österreich zuständig sei und daher Vorgänge beim Vollzug der Anhaltung nicht dem Land Salzburg zugerechnet werden könnten. Der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.6.1985 keine Folge gegeben. Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Zu 8 Nc 21/90 des Landesgerichtes Salzburg stellte der Kläger am 11.April 1990 den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und das Land Salzburg unter anderem wegen Schadenersatzansprüchen aus rechtswidriger Anhaltung in der Zeit vom 10.6.1980 bis 28.6.1982 zu bewilligen. Mit Beschluß vom 20.6.1990 bewilligte das Landesgericht Salzburg dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 und 3 ZPO zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich über vorläufig S 2 Mill. Am 10.9.1990 wurde dem Kläger ein Vertreter und schließlich am 14.9.1990 infolge Umbestellung der ursprüngliche Klagevertreter bestellt.

Mit seiner am 6.5.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger wegen rechtswidriger Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg Schadenersatz in der Höhe von S 2 Mill. Er brachte vor, daß ihm nach seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmevollzug am 10.6.1980 das Verlassen der Landesnervenklinik verwehrt worden sei. Obwohl weder selbst- noch gemeingefährlich, sei er gegen seinen Willen und ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung angehalten worden. Durch die rechtswidrige Anhaltung und die Erfolglosigkeit in den Bemühungen um die Aufhebung der Entmündigung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Wenn auch die anschließende Anhaltung des Klägers im Landessonderkrankenhaus Graz gesetzmäßig erfolgt sei, stünden Schadenersatzansprüche auch für diese Zeit zu, da zwischen der rechtswidrigen Anhaltung des Klägers in der Landesnervenklinik Salzburg und dem gesundheitlichen Rückfall ein Kausalzusammenhang bestehe. Durch die rechtswidrige Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg über einen Zeitraum von 217 Tagen sei der Tatbestand der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs.2 StGB verwirklicht worden. Der Schadenersatzanspruch des Klägers verjähre daher erst nach 10 Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu welchem er aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarer Weise zur Geltendmachung seiner Ansprüche imstande gewesen sei. Dies sei frühestens nach der Entlassung aus dem Landessonderkrankenhaus Graz der Fall gewesen.

Die Beklagte und die auf seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin bestritten dieses Vorbringen und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Ersatzanspruch sei verjährt. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei in bezug auf Personen, die nicht handlungsfähig seien, die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Während der Dauer der Bestellung eines Sachwalters wäre es dessen Aufgabe gewesen, Amtshaftungsklagen namens des Ersatzwerbers einzubringen. Selbst wenn man, was ausdrücklich bestritten werde, davon ausgehe, daß der Kläger nach dem 28.5.1980 ohne gesetzliche Grundlage in der Landesnervenklinik Salzburg angehalten worden sei, hätte das dafür verantwortliche Organ der Krankenanstalt lediglich das Vergehen der fahrlässigen Verletzung der Freiheit zu verantworten, welches gemäß § 303 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten bedroht sei. Selbst wenn man die Anhaltung des Klägers als Verbrechen der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs.2 StGB qualifizieren wollte, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil seine Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg bis zum 16.1.1981 gedauert habe, die Klage beim Erstgericht aber erst am 6.5.1991, somit nach Ablauf der 10jährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs.1 AHG eingelangt sei. Dem Kläger bzw. dessen Kurator wäre es überdies möglich gewesen, den Beschluß vom Jänner bzw. Februar 1981 über seine weitere Anhaltung mit Rekurs anzufechten. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt, weshalb dem Klagebegehren auch der Einwand der Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs.2 AHG entgegengehalten werde. Ein in der Unterlassung der Anfechtung liegendes Verschulden der nunmehrigen Nebenintervenientin als damalige Kuratorin müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch in der Zeit unmittelbar nach der Entlassung des Klägers aus dem Maßnahmevollzug wäre es seiner Kuratorin möglich gewesen, im Wege von Dienstaufsichtsbeschwerden an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg und den Landeshauptmann von Salzburg oder durch polizeiliche oder gerichtliche Anzeige gegen Organwalter der Landesnervenklinik die Entlassung des Klägers aus dieser Anstalt zu erwirken. Auch derartige Eingaben seien unter den weiten Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs.2 AHG zu subsumieren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Geltendmachung der gegenständlichen Ersatzansprüche gegenüber dem funktionell zuständigen Rechtsträger erstmals mit der am 6.5.1991 bei Gericht eingelangten Klage erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Kläger erst nach seiner Entlassung aus dem Landessonderkrankenhaus Graz vom rechtswidrigen Verhalten der Organe der Landesnervenklinik Salzburg Kenntnis erlangt habe, sei die dreijährige Verjährungszeit im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen. Allerdings sei die Entstehung des Schadens spätestens mit Jänner 1981 anzusetzen; zu diesem Zeitpunkt sei der Schade wirksam bzw. erkennbar geworden. Der Anspruch des Klägers sei daher auch bei Heranziehung der 10jährigen Verjährungsfrist verjährt. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg habe das Delikt der Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB zu verantworten. Aus dem Strafakt ergebe sich lediglich ein möglicherweise vorliegendes fahrlässiges Handeln, begründet in der Unkenntnis der Rechtslage über die Verständigungspflicht des Pflegschaftsgerichtes. Mangels Nachweises einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohter Vorsatztat habe daher lediglich die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs.1 AHG Anwendung zu finden.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig. Es sei zwischen den Parteien nicht strittig, daß auf den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch § 6 Abs.1 AHG anzuwenden und daß im Zeitpunkt der Einbringung der Klage die dort normierte dreijährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei. Allerdings habe der Kläger ausreichende Behauptungen dazu aufgestellt, daß die 10jährige Verjährungsfrist der genannten Gesetzesstelle anzuwenden sei. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Verjährungsfrist habe das Zivilgericht selbständig zu beurteilen, ob im Sinne der Verjährungsbestimmungen eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat vorliege. Bei der Prüfung dieser Frage sei vorerst zu beachten, daß der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB sei. Auch könne davon ausgegangen werden, daß das Delikt des Mißbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB nicht in Betracht komme, da das Gesetz bei diesem Delikt für die innere Tatseite ausdrücklich einen wissentlichen Befugnismißbrauch fordere. Eine derartige Behauptung sei aber vom Kläger im Verfahren nicht aufgestellt worden, vielmehr habe der Kläger behauptet, der Abteilungsleiter habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. In einem derartigen Fall komme aber eine Bestrafung wegen § 302 StGB nicht in Betracht. § 303 StGB pönalisiere ausschließlich die fahrlässige Verletzung der persönlichen Freiheit. Das Berufungsgericht schließe sich der von Leukauf/Steininger StGB3 § 303 Rdz 7 dargestellten Ansicht an, daß die letztgenannte Bestimmung gezielt nur fahrlässiges Handeln betreffe, vorsätzliches Verhalten jedoch nicht erfaßt sei. Vielmehr sei der (bedingt) vorsätzlich handelnde Beamte nach den in Betracht kommenden allgemeinen Deliktstatbeständen (§§ 99 bzw. 109 jeweils iVm § 313 StGB) zu bestrafen. Der in Teilen des Schrifttumes vertretenen gegenteiligen Auffassung, daß auch vorsätzliches Handeln dem § 303 StGB zu unterstellen sei, könne nicht gefolgt werden, da dies dem klaren Gesetzeswortlaut widerspreche. Es läge ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender eklatanter Wertungswiderspruch vor, wenn einerseits die bedingt vorsätzliche Freiheitsentziehung durch einen Täter, der nicht Beamter ist, in den Fällen des § 99 Abs.2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren bedroht wäre, hingegen im Falle der Begehung dieses Deliktes durch einen Beamten lediglich die geringe Strafdrohung des § 303 StGB Platz greife. Diese Strafdrohung wäre nicht geeignet, den Unrechtsgehalt einer bedingt vorsätzlichen Freiheitsentziehung auszuschöpfen. Es könne daher auch ein Beamter das Delikt des § 99 StGB iVm § 313 StGB begehen, weshalb es ergänzender Feststellungen über ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Abteilungsleiters bedürfe, bevor der erhobene Verjährungseinwand abschließend beurteilt werden könne. Die vom Erstgericht vertretene Ansicht, es liege lediglich ein fahrlässiges Handeln infolge Unkenntnis der Rechtsgrundlagen vor, sei unzutreffend, da gemäß § 9 Abs.2 StGB der Rechtsirrtum dann vorwerfbar sei, wenn der Täter sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht habe, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Sei der Irrtum vorzuwerfen, sei im Fall eines Vorsatzdeliktes die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden. Der Kläger habe ausdrücklich geltend gemacht, daß seine Anhaltung im Landessonderkrankenhaus Graz eine Folge seiner rechtswidrigen Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg gewesen sei. Er mache somit Schadenersatzansprüche aus einem einheitlichen Ereignis geltend, sodaß der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens frühestens mit der Entlassung des Klägers aus dem Landessonderkrankenhaus Graz am 28.6.1982 anzusetzen wäre. In diesem Fall wäre bei Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Klagseinbringung der Anspruch noch nicht verjährt. Der von der Beklagten unter Hinweis auf § 2 Abs.2 AHG wiederholte Einwand, der Kläger bzw. dessen Kuratorin hätte durch die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 23.2.1981 den Schaden abwenden können, könne sich von vornherein nur auf den vom Kläger für den Zeitraum danach geltend gemachten Schadenersatzanspruch, nicht jedoch auf die für die Zeit davor begehrte Entschädigung beziehen.

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art.5 Abs.1 MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, unter anderem, wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (lit.a) oder wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist (lit.e). Art.5 Abs.1 MRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung normiert, ermächtigt ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Freiheitsbeschränkungen müssen rechtmäßig verhängt sein, was nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (EvBl. 1993/57). Die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht darf über die in Art.5 Abs.1 MRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und „nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen“ (EvBl. 1993/57, SZ 60/117, SZ 54/108). Die rechtswidrige Anordnung der Freiheitsentziehung hat Schadenersatzpflichten nach Art.5 Abs.5 MRK zur Folge. Soweit über das strafrechtliche Entschädigungsgesetz hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden, sind nicht dessen Verfahrensvorschriften, sondern die des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden (SZ 62/176; SZ 60/117; EvBl. 1987/118; SZ 52/153; SZ 48/69; Schragel AHG2 Rdz 4; vgl. § 11 Abs.1 StEG). Die sinngemäße Anwendung des Amtshaftungsgesetzes hat nur dort ihre Grenze, wo bereits die verfassungsrechtlichen Vorschriften den Schadenersatz anders regeln (SZ 62/176; SZ 60/1). Als Besonderheit ist etwa der Haftungsumfang insoweit erweitert, als auch ohne Verschulden eines Organes und auch für immateriellen Schaden gehaftet wird (SZ 60/117; SZ 60/1; SZ 55/18; JBl. 1982, 263; SZ 54/108; SZ 48/69, Frowein/Peukert, EMRK 103, Guradze, EMRK 86). Aus der Bestimmung des Art.5 Abs.1 MRK, wonach der Freiheitsentzug „nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg“ erfolgen darf, ist abzuleiten, daß innerstaatliche Vorschriften, die den Entzug der Freiheit regeln, nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen bezwecken, sondern die materielle Gewähr dafür bieten wollen, daß das Recht der Freiheit des einzelnen gesichert wird. Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist daher im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig (vgl. SZ 60/117; SZ 54/108). Ein der Entscheidung EvBl 1993/57 vergleichbarer Fall liegt nicht vor, da dort lediglich die Ausfertigung des den Freiheitsentzug anordnenden richterlichen Beschlusses unterblieben ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte eingewendet, daß der Kurator, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, den Schaden durch Rechtsmittel hätte abwenden können. Nach dem Amtshaftungsgesetz besteht ein Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (§ 2 Abs.2 AHG). Diese Bestimmung stellt eine Verschärfung der im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflicht dar und ist als Sondervorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig (SZ 43/167; JBl. 1968, 374; Schragel AHG2 Rdz 194). Sie gilt daher nicht für einen auf Art.5 Abs.5 MRK gegründeten Anspruch, welche Bestimmung für den dort vorgesehenen Schadenersatzanspruch dem Geschädigten keine Verpflichtung zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Wirkung des Anspruchsverlustes bei (schuldhafter) Unterlassung auferlegt, sondern die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsschutzbestimmungen zur ausschließlich amtswegigen Pflicht der in Betracht kommenden Behörden macht. Voraussetzung des Anspruches nach Art.5 Abs.5 MRK ist nur, daß die Haft rechtswidrig war (SZ 62/176; Guradze, EMRK 86). Es bedarf daher gegenständlich keiner weiteren Prüfung, inwieweit der Kurator, dessen Unterlassungen sich der Kläger zurechnen lassen muß (JBl. 1989, 113), im Sinne des von der Rechtsprechung geprägten weiten Rechtsmittelbegriffes zur Anzeigeerstattung oder rechtzeitiger Antragstellung an das Pflegschaftsgericht verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung des Ergreifens eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 23.2.1981, mit welchem (erstmals) ausdrücklich die Anhaltung des Klägers pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist schon deshalb nicht relevant, weil damit - wie noch auszuführen sein wird - den gesetzlichen Voraussetzungen für die zukünftige Anhaltung Genüge getan wurde.

Kein Anhaltspunkt besteht allerdings dafür, daß Art.5 Abs.5 MRK die dort vorgesehenen Schadenersatzansprüche entgegen den für zivilrechtliche Ansprüche allgemein geltenden Grundsätzen nicht verjähren lassen wollte. Die sehr allgemein gehaltenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen bedürfen der Ergänzung nach österreichischem Recht durch sinngemäße Heranziehung der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes. Auch für Schadenersatzansprüche nach Art.5 Abs.5 MRK sind daher die durchaus einem rechtsstaatlichen Erwartungsniveau entsprechenden, insoweit mit § 1489 ABGB übereinstimmenden Verjährungsvorschriften des § 6 Abs.1 AHG anzuwenden (SZ 60/1; vgl. Binder, Der Haftentschädigungsanspruch ZfV 1977, 124 ff). Auch auf Art.5 MRK gestützte Schadenersatzansprüche verjähren daher - abgesehen von der hier nicht relevanten Einschränkung des § 6 Abs.1 1.Satz AHG - in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.

§ 6 Abs.1 zweiter Fall AHG sieht für den Fall, daß dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist oder daß der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden ist, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens vor. Insoweit weicht § 6 Abs.1 AHG von § 1489 ABGB ab, welch letztere Bestimmung in einem derartigen Fall die 30jährige Verjährungsfrist normiert. Ob auch im Falle eines auf konventionswidrige Freiheitsentziehung zurückzuführenden Schadenersatzanspruches die gegenüber dem bürgerlichen Recht verkürzte Frist des § 6 Abs.1 zweiter Fall AHG anzuwenden ist, muß hier nicht abschließend geklärt werden, weil - wie noch darzustellen sein wird - die Voraussetzungen für das Vorliegen der langen Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.

Vor Eingehen auf die Frage, ob der behauptete Schade aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat entstanden ist, ist dazu Stellung zu nehmen, ob im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 6.5.1991 die zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, wie dies das Erstgericht angenommen hat. Beide Vorinstanzen haben unbeachtet gelassen, daß der Kläger am 11.4.1990 zu ***** des Landesgerichtes Salzburg um Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich aus der ungerechtfertigten Anhaltung in der Landesnervenklinik Salzburg angesucht hat. Dieser Antrag wurde in der Folge im eingeschränkten Umfang bewilligt und schließlich (nach Umbestellung) am 14.9.1990 der ursprüngliche Klagevertreter bestellt. Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht zwar der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (SZ 52/186; Schubert in Rummel 2 Rdz 9 zu § 1497). Eingaben jedoch, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen lassen, sind als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen. Die vom Verfahrenshelfer eingebrachte Klage ist als Verbesserung des ersten Schriftsatzes zu werten. Die Verjährung wird in einem derartigen Fall im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen (SZ 60/286). Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, ob die Verjährungsfrist spätestens mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Klägers aus der Landesnervenklinik Salzburg am 14.1.1981 oder der Entlassung aus dem Landessonderkrankenhaus Graz am 28.6.1982 zu laufen begonnen hat, da in jedem Falle im Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages die dreijährige Verjährungsfrist bereits und die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Die lange Verjährungsfrist setzt trotz der in Art.6 Abs.2 MRK verankerten Unschuldsvermutung, die im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich ist (Int.Komm. EMRK (Vogler) Art.6 Rdz 383 mwN), keine strafgerichtliche Verurteilung voraus (1 Ob 532/93; ÖBA 1988/81; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 321). Das Zivilgericht hat vielmehr selbständig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen:

Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB ist jede physische Person, die dazu bestellt ist, namens einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, aber auch eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen (§ 74 Z 4 erste Alternative) oder die sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist (§ 74 Z 4 zweite Alternative) (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 § 74 Rdz 7). Krankenanstaltspfleglinge, die zwangsweise angehalten werden, stehen in keinem privatrechtlichen Verhältnis zur Krankenanstalt und den sie betreuenden Ärzten und Pflegepersonen. Auch wenn der Anhaltung keine gerichtliche Einweisung zugrundeliegt, ändert das nichts an der Haftsituation; weder zur Krankenanstalt noch zum Pflegepersonal entsteht eine privatrechtliche Beziehung. Selbst wenn ein Pflegling in einer Krankenanstalt für Geisteskranke auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde, dann aber Beschränkungen in der Freiheit, der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen wird, wird die ursprünglich private Tätigkeit in eine hoheitliche übergeleitet. In all diesen Fällen sind die betreuenden Ärzte und Pfleger Organe des Rechtsträgers Bund im Sinne des § 1 Abs.2 AHG (Art.10 Abs.1 Z 12 B-VG; Schragel AHG2 Rdz 102, 103; Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 87). Der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg ist daher, ebenso wie die übrigen mit der Behandlung befaßten Ärzte, Beamter im Sinne der zweiten Alternative des § 74 Z 4 StGB.

Gemäß § 99 StGB ist, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Abs.1), wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Abs.2) zu bestrafen. Wird eine Freiheitsentziehung amtsmißbräuchlich begangen, kommt § 302 StGB zur Anwendung (Leukauf/Steininger aaO § 99 Rdz 29), wonach derjenige Beamte, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen ist. Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist gemäß § 303 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Bestimmungen über die sogenannten Amtsdelikte enthalten keine ausdrückliche Regelung darüber, welches Tatbild von dem Beamten verwirklicht wird, der die Freiheit vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich entzieht. Eine Bestrafung nach § 302 StGB kommt nicht in Betracht, weil der Befugnismißbrauch nur wissentlich begangen werden kann. § 303 StGB pönalisiert aber nach seinem Wortlaut bloß die fahrlässige Verletzung der persönlichen Freiheit, wobei das Gesetz nicht darauf abstellt, daß die Tat „wenigstens fahrlässig“ oder „wenn auch nur fahrlässig“ begangen wird. Leukauf/Steininger aaO § 303 Rdz 7 folgern daraus, daß § 303 StGB gezielt nur fahrlässiges Handeln betreffe, somit vorsätzliches Verhalten nicht erfasse (so auch Loebenstein, ÖJZ 1975, 644). Sofern nicht § 302 StGB gegeben sei, wäre demnach der (bedingt) vorsätzlich handelnde Beamte nach den in Betracht kommenden allgemeinen Delikten, somit § 99 bzw. § 109 StGB jeweils iVm § 313 StGB zu bestrafen (idS auch Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach § 177 StPO, AnwBl. 1982, 73 ff). Demgegenüber wird jedoch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, daß auch vorsätzliche Verletzungen der persönlichen Freiheit, die nicht nach § 302 StGB geahndet werden können, dem § 303 zu unterstellen sind, weil im bedingten Vorsatz die bewußte Fahrlässigkeit enthalten ist (Bertel, WrK § 303 Rdz 3; Foregger/Serini StGB5 Anm.III zu § 303; Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht3 Anm.4 zu § 303; Reissig/Kunst StGB2 Anm.2 zu § 303; Schmoller, Sind auch vorsätzliche Verhaltensweisen dem § 303 StGB zu unterstellen? ÖJZ 1983, 655 ff).

Diese Frage muß aber nicht abschließend beurteilt werden, weil selbst dann, wenn man sich der Ansicht anschließen wollte, die Freiheitsentziehung durch einen Beamten sei gemäß § 99 StGB iVm § 313 StGB strafbar, dieses Delikt im vorliegenden Fall nicht verwirklicht ist. Nach den getroffenen Feststellungen (AS 139 = S.27 der Urteilsausfertigung) hat der Abteilungsvorstand der Landesnervenklinik Salzburg eine Verständigung des Pflegschaftsgerichtes über das Nichtentlassen des Klägers aus der geschlossenen Abteilung unterlassen, weil er der Meinung war, daß sowohl das Pflegschaftsgericht als auch die Kuratorin von der Anwesenheit des Klägers in der Landesnervenklinik informiert waren, diese eine solche Entlassung nicht verlangten, der Kläger eigentlich nicht aus der Klinik wollte und zudem sein Weiterverbleib medizinisch indiziert war. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes BGBl. 1990/155 mit 1.1.1991 war, wie sich aus den §§ 282 und 233 ABGB ergab, zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung einer nach der Entmündigungsordnung voll oder beschränkt entmündigten Person ausschließlich das Pflegschaftsgericht berufen. Ein Anhalteverfahren im Sinne der §§ 16 ff EntmO war nicht durchzuführen (SZ 27/130; 6 Ob 186/63; EvBl. 1974/87; Weiss, Das Anhaltungsverfahren nach der Entmündigungsordnung, 60). Das Pflegschaftsgericht konnte somit in Angelegenheiten der Personenfürsorge sowohl die Unterbringung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke anordnen oder diese, wenn sie zunächst gemäß dem bis 31.12.1990 in Geltung gestandenen § 49 Abs.1 KAG angeordnet worden ist, genehmigen (SZ 60/12). Gemäß § 16 Abs.1 EntmO hatte der Leiter einer öffentlichen oder privaten Anstalt dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, in der Regel innerhalb 24, längstens binnen 48 Stunden, wenn tunlich unter Angabe der Krankheit und unter Angabe der dafür vorliegenden Bescheinigung die Aufnahme eines jeden Geisteskranken anzuzeigen, der nicht auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde. Im Falle eines voll oder beschränkt Entmündigten führte diese Anzeige jedoch nicht zur Durchführung eines Anhalteverfahrens, sondern lediglich zur Weiterleitung der Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht (Weiss aaO 20).

Gemäß § 9 Abs.1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Ein Rechts-(Verbots-)Irrtum gemäß § 9 StGB kann auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum); er kann aber auch die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum). Allerdings ist nicht jeder Irrtum über rechtliche Vorschriften ein Irrtum über die Bewertung der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens, wie er im § 9 StGB vorausgesetzt wird. Erkennt jemand zB bei normativen Tatbildmerkmalen den sozialen Gehalt eines Sachverhaltselementes deshalb nicht, weil er über Rechtsvorschriften irrt, so fehlt ihm schon der Vorsatz bezüglich des Merkmales. Es liegt ein Tatbildirrtum vor (Triffterer, Österreichisches Strafrecht AT2 431). Ein derartiger Tatbildirrtum wurde zB in dem Falle angenommen, daß jemand meinte, bestimmte Vermögenswerte müßten in das Vermögensverzeichnis bei einem Offenbarungseid nicht aufgenommen werden und deshalb die Falschheit seiner Beweisaussage nicht erkennen konnte. Ein derartiger Tatbildirrtum schließt den Vorsatz aus, wie ein Umkehrschluß aus § 5 StGB ergibt (JBl. 1983, 659). § 8 StGB erfaßt somit seinem Wortlaut nach den Fall, daß jemand über die rechtfertigende Situation als solche irrt, sonst aber im Rahmen des Rechts bleibt, also innerhalb der Grenzen des betreffenden Erlaubnissatzes handelt (SSt 54/69).

Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, daß der Abteilungsleiter der Landesnervenklinik Salzburg in Wahrheit nicht in einem Rechtsirrtum befangen gewesen ist, da er nicht etwa davon ausging, er dürfe ohne Erlaubnis des zuständigen Gerichtes ihm gefährlich erscheinende Personen anhalten oder die Anhaltung werde durch die Gefährlichkeit allein gerechtfertigt. Ein derartiger Irrtum wäre ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - gemäß § 9 Abs.2 StGB vorwerfbar und könnte daher die Strafbarkeit wegen des Vorsatzdeliktes nicht ausschließen. Nach den Feststellungen hat der Abteilungsleiter vielmehr angenommen, das Pflegschaftsgericht sei in Kenntnis der Anhaltung und dulde diese. Es war ihm daher die allfällige Widerrechtlichkeit einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 99 StGB nicht erkennbar. Das im § 99 StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen (Kienapfel, Grundriß, BT3 256). Der Irrtum, in dem der Abteilungsleiter befangen war, stellt sich daher nicht als Tatbildirrtum, sondern als irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes gemäß § 8 StGB, nämlich des Vorliegens der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes, dar. Der Anstaltsleiter könnte daher selbst bei Anwendbarkeit der Bestimmung des § 99 StGB nicht wegen dieses Vorsatzdeliktes bestraft werden. Inwieweit ihm im Sinne des zweiten Satzes des § 8 StGB die Begehung eines Fahrlässigkeitsdeliktes vorzuwerfen ist, muß im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der langen Verjährungszeit nicht geklärt werden.

Demnach ist in Stattgebung des Rekurses das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen (§ 519 Abs.2 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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