OGH 1Ob492/52

OGH1Ob492/5211.6.1952

SZ 25/163

Normen

JN §56 (1)
JN §56 (1)

 

Spruch:

§ 56 Abs. 1 JN. ist auf Eventualbegehren analog anzuwenden.

Entscheidung vom 11. Juni 1952, 1 Ob 492/52.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger behauptet, daß der Beklagte ihm neun entliehene Radioapparate nicht zurückgestellt habe, und begehrt die Verurteilung des Beklagten zu deren Rückgabe. Für den Fall, daß der Beklagte die Apparate nicht mehr besitze, wird die Verurteilung des Beklagten zu dem vom Gericht gemäß § 273 ZPO. festzusetzenden Betrage begehrt, der vom Kläger mit 11.000 S beziffert wird.

Über den in der Klagebeantwortung gestellten Antrag des Beklagten hat das Erstgericht die Unzuständigkeit des Gerichtshofes ausgesprochen und die Sache an das Bezirksgericht Klagenfurt überwiesen. Es hat angenommen, daß der Wert der neun Radioapparate den Betrag von 4000 S nicht übersteigt.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Der Beklagte begehrt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist richtig, daß § 56 Abs. 1 JN. nur Alternativbegehren, nicht aber Eventualbegehren erwähnt. Es findet sich aber im Gesetze für die Bewertung der letzteren überhaupt keine ausdrückliche Regelung. Da immerhin eine gewisse Ähnlichkeit zwischen beiden Begehren besteht, ist von vornherein eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 JN. naheliegend.

Unbegrundet ist auch die Annahme, der Kläger habe gar nicht einen Betrag von 11.000 S eingeklagt. Die vom Kläger gewählte Formulierung ist darauf abgestellt, in der Kostenfrage die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 ZPO. zu gewährleisten, auch wenn er mit seinem Anspruche nicht voll durchdringt. Aber gerade daraus ist zweifellos zu erschließen, daß eben der Betrag von 11.000 S eingeklagt wird.

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