OGH 1Ob48/12h (RS0128685)

OGH1Ob48/12h13.12.2012

Rechtssatz

Eine Rechtswahl kann nach Art 3 Abs 1 Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Es muss sich nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel handeln, auch die Vereinbarung einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht aus. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind aber gemäß Art 3 Abs 4 iVm Art 8 Abs 1 EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Art 8 Abs 2 EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint.

Normen

EVÜ Art3 Abs1
EVÜ Art3 Abs4
AVÜ Art8 Abs1
EVÜ Art8 Abs2

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Veröff: SZ 2012/136

8 Ob 98/14sOGH24.03.2015

Auch; nur: Eine Rechtswahl kann nach Art 3 Abs 1 Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind gemäß Art 3 Abs 4 iVm Art 8 Abs 1 EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Art 8 Abs 2 EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint. (T1)

7 Ob 26/18aOGH26.09.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0010OB00048_12H0000_001

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