Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und b ZPO ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p uva).
Der den Hinweis des Rekursgerichts auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
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