OGH 1Ob46/75

OGH1Ob46/7530.4.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. A*, 2. E* 3. Er*, alle vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 C 14/74 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Jänner 1975, GZ. 3 R 7/75-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. November 1974, GZ. 6 C 116/74-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0010OB00046.75.0430.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, die Zulässigkeit der Revision i.S. des § 500 Abs. 3 ZPO zu prüfen und gegebenfalls das Urteil durch Aufnahme eines entsprechenden Ausspruches zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich nach wie vor um einen Kündigungsstreit, an dessen Charakter durch das Wiederaufnahmsverfahren nichts geändert wird (s. hiezu SZ 15/4). Daher gilt hier nicht die Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO, es kommt also bei der Lösung der Frage der Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Streitgegenstandes an, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Maßgebend ist vielmehr die Bestimmung des § 502 Abs. ZPO, wonach in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungerichtes die Revision nur dann zulässig ist, wenn sie im Urteil des Berufngsgerichtes als zulässig erklärt wurde. Darüber ist aber unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zu entscheiden, so daß aus der Wertbemessung durch das Berufungsgericht auch nicht erschlossen werden kann, daß die Revision für zulässig erklärt würde. Der Auffassung Faschings (IV, 232, 280, 284), daß im Wiederaufnahmsverfahren eine Streitwertbemessung nicht in Betracht komme, weil sich ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Geldbetrag nicht bewerten lasse, vermag der Oberste Gerichtshof nicht bezutragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungen 6 Ob 121/69 = JB1 1970, 153, und 7 Ob 22/74, verwiesen. In diesen wurde mit eingehender Begründung die gegenteilige Meinung vertreten, an der der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall festhält. Auch in der Entscheidung ZB1 1931, Nr. 285, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß Zweck der Wiederaufnahmsklage die Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens ist, mithin eine Korrektur dieses Urteils im Wege eines außerordentlichen Rechtsmittels. Denknotwendigerweise müsse daher der Streitgegenstand in beiden derselbe sein, bei sonstiger unvermeidlicher, aber unerträglicher Folge, daß der sachfällige Teil im Anhangsprozeß im Belange der Revisibilität des berufungsgerichtlichen Urteiles günstiger oder schlechter gestellt sein könnte als im Hauptprozeß (siehe hiezu auch SZ 10/9 und SZ 10/350). Ist daher, wie im gegenständlichen Fall, im Hauptprozeß die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz diese im Urteil für zulässig erklärt (§ 500 Abs. 3 ZPO ), so muß dasselbe auch für das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes über die Wiederaufnahmsklage gelten.

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