Normen
1 Ob 44/05k | OGH | 10.05.2005 |
3 Ob 166/08w | OGH | 03.09.2008 |
Ähnlich |
4 Ob 28/09k | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Veröff: SZ 2009/48 |
Dokumentnummer
JJR_20050510_OGH0002_0010OB00044_05K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Enthält eine Bankgarantie eine Effektivklausel, nach der Zahlung nur zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschritts ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigten bestätigt wird, und verweigert der Schuldner zu Unrecht eine solche Bestätigung, so kann der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten rechtskräftigen Urteils vorlegt, aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben. Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt dann mit Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Werklohns oder auf einen früheren, wegen Fehlens der geforderten Bestätigung unwirksamen Abruf.
Normen
1 Ob 44/05k | OGH | 10.05.2005 |
3 Ob 166/08w | OGH | 03.09.2008 |
Ähnlich |
4 Ob 28/09k | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Veröff: SZ 2009/48 |
JJR_20050510_OGH0002_0010OB00044_05K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)