OGH 1Ob42/62

OGH1Ob42/6221.2.1962

SZ 35/26

Normen

ABGB §1295
JN §1
StPO §381
ZPO §41
ABGB §1295
JN §1
StPO §381
ZPO §41

 

Spruch:

Der Ersatz der einem Ehegatten erwachsenen Kosten der Überwachung durch ein Detektivinstitut kann vom schuldigen Gatten im ordentlichen Rechtsweg verlangt werden.

Entscheidung vom 21. Februar 1962, 1 Ob 42/62.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6126.90 S unter Hinweis auf folgendes Tatsachenvorbringen: Sie sei mit dem Beklagten vom 15. September 1956 bis 10. November 1960 verheiratet gewesen. Im Frühjahr 1960 habe der Beklagte, mit dem die Ehe bis dahin leidlich gut gegangen sei, sein Verhalten ihr gegenüber geändert, indem er einen Teil der Freizeit ohne sie verbracht habe. Schließlich habe er erklärt, die Klägerin nicht mehr zu lieben und sie nicht ausstehen zu können; es sei das beste, wenn sie auseinandergingen. Da sie trotz allem die Ehe habe retten wollen und daran interessiert gewesen sei, den wahren Grund für das Verhalten des Beklagten zu erfahren, habe sie ein Detektivinstitut mit der Beobachtung des Beklagten betraut. Die Beobachtungen des Detektivunternehmens H. hätten sodann ergeben, daß der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu einer gewissen Frau Hilde H. unterhalte. Daraufhin habe die Klägerin gegen Hilde H. beim Strafbezirksgericht W. die Privatklage wegen Ehestörung und gegen den Beklagten die Scheidungsklage beim Landesgericht für ZRS. W. erhoben. Im Scheidungsverfahren habe der Beklagte seine ehestörenden Beziehungen zu Hilde H. sofort als richtig zugegeben, so daß es nicht notwendig gewesen sei, das Ergebnis der Beobachtungen des Detektivunternehmens zu verwerten. Da die Beobachtungen nicht zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens aufgetragen worden seien, wäre es fraglich gewesen, ob die Kosten des Detektivinstitutes der Klägerin als vorprozessuale Kosten zugesprochen worden wären. Ihr damaliger Anwalt Dr. B. habe ihr deshalb erklärt, den Kostenaufwand für das Detektivunternehmen in einem gesonderten Prozeß einzuklagen. Für die Beobachtung des Beklagten durch das Detektivinstitut H. habe die Klägerin an dieses 6.126.90 S bezahlt, was dem Tarif entsprochen habe. Um Klarheit über das ehestörende Verhalten des Beklagten zu gewinnen, seien diese Kosten unbedingt notwendig gewesen. Erst auf Grund des Ergebnisses der Beobachtungen sei die Klägerin in der Lage gewesen, die weiteren Schritte zu Unternehmen und vor allem sich darüber schlüssig zu werden, ob die Ehe gerettet werden könne. Der Beklagte habe durch seine ehewidrigen Beziehungen zu Hilde H. den Anlaß zur Zerrüttung der Ehe gegeben. Er hafte daher auch aus dem Titel des Schadenersatzes für die Kosten, die der Klägerin dadurch erwachsen seien, daß sie zur Klärung der Sachlage das Detektivbüro H. habe beiziehen müssen.

Der Beklagte wendet ein, daß vorprozessuale Kosten nicht als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden könnten. Es sei unrichtig, daß die Beobachtungen zum Schutze der Ehe vorgenommen wurden.

Die Höhe des Klagsanspruches stellten die Parteien außer Streit.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Beklagte störte nach vierjähriger Dauer wiederholt schuldhaft die Ehe mit der Klägerin und gab schließlich die eheliche Gemeinschaft auf. Um über das ehestörende Verhalten des Beklagten Klarheit zu gewinnen, ließ die Klägerin den Beklagten durch das Detektivbüro H. überwachen. Nachdem sie dadurch die nötigen Unterlagen und Beweise in die Hand bekam, erhob sie am 23. September 1960 die Ehestörungsklage gegen Hilde H. und tags darauf, am 24. September 1960, die Ehescheidungsklage gegen den Beklagten. Das Strafverfahren endete am 9. November 1960 nach Zurückziehung der Privatanklage auf Grund einer Erklärung der Beschuldigten mit einem Freispruch nach § 259 Z. 2 StPO. Die Kosten des Verfahrens über die Privatanklage wurden ohne Bedachtnahme auf die Kosten des Detektivinstitutes verglichen. Das Landesgericht für ZRS. W. hat die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 10. November 1960 aus dem Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Die Klägerin unterließ es, die Detektivkosten von 6126.90 S als vorprozessuale Kosten zu verzeichnen. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt W. belangte die Klägerin Hilde H. bereits auf Bezahlung der Detektivkosten, jedoch ohne Erfolg. Das Erstgericht wies die bezügliche Klage ab, und das Berufungsgericht bestätigte. Das Berufungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, die Kosten der Detektivüberwachung im Strafverfahren zu verzeichnen.

Das Prozeßgericht I. Instanz im gegenwärtigen Streite ist der Rechtsansicht, daß es durchaus sinnvoll sei, den Rechtsweg für die Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen für zulässig zu erklären, da es Fälle geben könne, in denen der Ersatzanspruch nicht in einem entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden könne. Im Falle der Klägerin wäre es aber ihre Sache gewesen, im Scheidungsprozeß die Kosten für die Überwachung durch einen Privatdetektiv geltend zu machen. Dies um so mehr, als das Verfahren über die Privatanklage wegen Ehestörung bereits am Tage vor der Verhandlung in der Ehescheidungssache erledigt war. Vorprozessuale Kosten nicht im Hauptprozeß geltend zu machen. vielmehr die Möglichkeit eines zweiten Prozesses mit neuerlichem Kostenaufwand zuzulassen, liege nicht im Sinn und Zweck des Gesetzes, eine derartige Praxis wäre nachgerade als Schikane anzusehen. Da es die Klägerin versäumt habe, die Detektivkosten im Straf- oder Ehescheidungsverfahren zu verzeichnen, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.

Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es im Sinne des Klagsbegehrens erkannte. Wohl habe die Klägerin selbst, so führt das Berufungsgericht aus, in ihrer Klage gegen Hilde H. beim Bezirksgericht Innere Stadt W. den Erhebungen durch den Privatdetektiv die Absicht unterstellt, den Nachweis für eine Beteiligung der damaligen Beklagten Hilde H. am Verhalten des Ehemannes zu erbringen. Damit sei aber noch keine Ansicht über das Scheitern der Ehe behauptet worden. Die Vernehmung des Klagsvertreters im Scheidungsverfahren über den Grund des Unterbleibens einer Verzeichnung der Detektivkosten sei jedoch überflüssig. Denn die Feststellungen des Erstgerichtes, daß die Klägerin durch die Überwachung einerseits Klarheit, andererseits Beweise bekommen wollte, schlössen einander nicht aus, ganz abgesehen davon, daß es hier auf diese Frage gar nicht ankomme. Seit der Entscheidung SZ. XXIII 345 werde an der Zulässigkeit des Rechtsweges festgehalten. Ansprüche von der Art wie der eingeklagte habe der Oberste Gerichtshof gerade in Entscheidungen der letzten Jahre für materiell begrundet erkannt. Wenngleich die Ergebnisse von Überwachungen durch Detektive häufig in Prozessen Verwendung fänden, könnten sie doch nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt vorprozessualer Kosten beurteilt werden. Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen des Ehepartners zu einer dritten Person gestört werde, habe ganz allgemein und unabhängig von der Absicht einer Prozeßführung oder anderer gerichtlicher Schritte ein besonderes persönliches Interesse an der Klärung des Sachverhalts. Hiezu notwendige Kosten würden vom störenden Ehepartner und der beteiligten dritten Person rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Es spiele daher die Frage der konkreten Absicht bei Einleitung der Überwachung keine Rolle. Da der Schadenersatzanspruch auch dem Gründe nach gegeben sei, habe der Berufung Erfolg zugebilligt werden müssen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionswerber verweist zur Widerlegung des im angefochtenen Urteil eingenommenen Rechtsstandpunktes auf die Entscheidungen SZ. XXIII 345 und SZ. XXVII 289 und meint, es handle sich bei den Detektivkosten um solche, die die Privatanklägerin zur Vorbereitung des Strafverfahrens aufgewendet habe. Der Oberste Gerichtshof führe in der Entscheidung SZ. XXVII 289 aus, daß die Kosten, die einer Partei im Zivilprozeß oder in einem Strafverfahren über Privatanklage erwachsen, sich nicht mit den Kosten deckten, die der Gegner nach § 41 ZPO. oder der Verurteilte nach § 389 (2) StPO. zu ersetzen habe. Wenn aber schon im anhängigen Prozeß Kosten von vorprozessualen Beweissammlungen nicht zugesprochen werden sollen, so müsse doch erst recht die gesonderte Geltendmachung von aufgelaufenen Kosten, wie der Detektivkosten, abgelehnt werden, weil in einem neuen Verfahren der gesamte Fragenkomplex von vorne aufgerollt werden müsse, daher die abgelehnte Verfahrensaufblähung erheblichen, nur durch Kosten verursachten neuen Aufwand veranlasse. Wolle man einen ausschließlich der Vorbereitung eines Zivil- oder Strafverfahrens dienenden Aufwand als Schadenersatzanspruch behandeln, müsse man dies auch für alle vorprozessualen Kosten, wie Mahnspesen, Inkassoversuche usw., gelten lassen. Die Judikatur stehe fast ausschließlich auf dem durchaus richtigen Standpunkt, daß vorprozessuale Kosten über den Rahmen des § 41 ZPO. bzw. § 389 StPO. hinaus nicht, insbesondere nicht als Schadenersatzanspruch, geltend gemacht werden könnten. Es müßten sonst auch die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das eine Partei vor Prozeßbeginn einholte, mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden können.

Die Ausführungen des Revisionswerbers stehen zu der schon seit Jahren konstanten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch. Danach ist die Rechtsansicht verfehlt, Ansprüche, wie den der Klägerin, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter vorprozessualer Kosten zu beurteilen, wenngleich es gewiß richtig ist, daß die Ergebnisse solcher Überwachungen durch einen Privatdetektiv häufig in Prozessen Verwendung finden. Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen des Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlaß gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Er kann auf die Erschütterung oder gar Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Bereich des Ehe- und Familienlebens auf ganz andere Weise reagieren, andere Vermögensverfügungen treffen u. dgl. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht in erster Linie der die Ehe störende Ehepartner. Es besteht hier also ein Schadenersatzanspruch, der gesondert geltend gemacht werden kann. Auch die Kosten eines vor Beginn eines Prozesses eingeholten Privatgutachtens können entgegen der Meinung des Revisionswerbers sehr wohl Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, dann nämlich, wenn die Partei an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Prozeß ein besonderes Interesse hatte. Ein Privatgutachten braucht nicht nur der Beweissammlung und Prozeßvorbereitung zu dienen. Es kann auch das besondere Interesse damit verfolgt werden, etwa zur Verhütung drohender Schäden Klarheit über notwendige Maßnahmen zu schaffen. Daß die Klägerin daran interessiert war, zu erfahren, ob ihr Ehegatte zu einer anderen Frauensperson ehewidrige Beziehungen unterhält, um ihr weiteres Verhalten je nach dem Ergebnis der Überwachung einzurichten, allenfalls sich auch als Privatanklägerin oder in einem Ehescheidungsprozeß die nötigen Angriffs- oder Verteidigungswaffen zu verschaffen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Kosten des von einem Privatankläger in einem Ehestörungsverfahren beschäftigten Detektivinstituts sind nicht Kosten des Strafverfahrens; der Anspruch auf Ersatz solcher Kosten kann auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es ist ein Schadenersatzanspruch, der dem beleidigten Ehegatten gegen den Ehestörer zusteht, da der adäquate, typisch kausale Zusammenhang zwischen der schuldhaften widerrechtlichen Handlung des Ehestörers und dem durch die Belastung mit den Detektivkosten dem beleidigten Ehepartner entstandenen Schaden gegeben ist. Dieser Schadenersatzanspruch kann schon deshalb nicht bloß als Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Kosten angesehen werden, weil der beleidigte Ehegatte unabhängig davon, ob er überhaupt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Nachforschungen in einem Rechtsstreit verwerten will, zu solchen Nachforschungen berechtigt ist. Wenn hinreichender Grund zum Mißtrauen gegen den anderen Ehepartner in bezug auf die eheliche Treue besteht und dieses sich in der Folge als gerechtfertigt erweist, so hat der die Treue verletzende Ehegatte durch sein rechtswidriges Verhalten Ursache zur Aufwendung der Kosten gegeben. Es fällt der Klägerin auch nicht Schikane zur Last, denn der erhobene Sachverhalt bietet keine Stütze für die Annahme, daß die vorliegende Klage nur zudem Zweck erhoben wurde, um dem Beklagten weitere Kosten zu verursachen. Wird nun die Frage, ob es sich hier um vorprozessuale Kosten handelt, überhaupt verneint, dagegen das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches bejaht, so ist auch nicht darauf einzugehen, ob es vom Standpunkt der Prozeßökonomie zweckmäßiger gewesen wäre, den Ersatz der für den Detektiv aufgewendeten Kosten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten zu erlangen. Die Meinung des Revisionswerbers, daß im Falle der Billigung der Berufungsentscheidung alle vorprozessualen Kosten, wie Mahnspesen, Inkassoversuche u. dgl., gesondert eingeklagt werden könnten, geht deshalb irre, weil solche Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes gar nicht ohne weiteres geltend gemacht werden könnten; denn das Gesetz setzt vor Einklagung einer Schuld Mahnung oder Inkassoversuche nicht unbedingt voraus.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache liegt sohin nicht vor.

Bei Darstellung der Mängelrüge wirft der Revisionswerber dem Berufungsgerichte vor, daß es nicht gewürdigt habe, inwieweit der vorgenommene Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt notwendig gewesen sei. Aus dem Strafakt gegen Hilde H. ergebe sich, daß diese ihre ehestörende Handlung sofort zugegeben habe, aus dem Scheidungsakt, daß auch der Beklagte seine Verfehlungen sofort eingestanden habe. Darüber enthalte jedoch das Berufungsurteil keine Feststellung. Es fehle auch eine Feststellung darüber, ob der Beklagte das ehestörende Verhalten schon vor Einleitung der Detektiverhebungen eingestanden habe oder nicht. Ergebe sich, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Eheverfehlungen schon vor Beauftragung eines Detektivbüros zugegeben habe, so wäre der Aufwand überflüssig gewesen und ein trotzdem gemachter Aufwand, nur um dem Beklagten Kosten zu verursachen, als Schikane zu bewerten.

Dazu ist zu sagen: Ein Vorbringen, daß der Auftrag an das Detektivbüro überflüssig war, weil der Beklagte schon vor den Erhebungen des Detektivinstituts die ehewidrigen Beziehungen zu Hilde H. der Klägerin gegenüber eingestand, ist vor dem Erstgerichte nicht erstattet worden; es handelt sich demnach bei den bezüglichen Behauptungen in der Revision um Neuerungen, die wegen Verletzung des Neuerungsverbots nicht zu beachten sind. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Detektivkosten durch Beobachtung des Beklagten in der außer Streit gestellten Höhe aufliefen, grundet sich auf gleichlautende Feststellungen des Erstgerichtes, die besagen, daß die Klägerin den Beklagten durch das Detektivbüro H. überwachen ließ, um über das ehestörende Verhalten Klarheit zu bekommen, und nachdem sie dadurch die Unterlagen und Beweise erhalten hatte, die Privatanklage wegen Ehestörung gegen Hilde H. und die Scheidungsklage gegen den Beklagten einbrachte. Die Tatsachengrundlagen des Berufungsurteils unterliegen der Berichtigung nur, soweit sie mit dem Inhalt der Prozeßakten im Widerspruch stehen (1. Februar 1916, ZBl. 1920 Nr. 172;, 13. November 1907 Slg. 3979 u. a.). In dieser Richtung werden aber die Feststellungen der Untergerichte gar nicht bekämpft.

Das Berufungsverfahren leidet mithin auch an keinen solchen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren.

Liegt aber keiner der behaupteten Revisionsgrunde vor, so war das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg zu verweigern.

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