OGH 1Ob40/82 (RS0082196)

OGH1Ob40/8213.4.1983

Rechtssatz

Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.

Normen

WRG §9
WRG §22
WRG §26
WRG §111

1 Ob 40/82OGH13.04.1983

Veröff: SZ 56/58

1 Ob 21/93OGH21.12.1993

Auch; Veröff: SZ 66/177

1 Ob 187/98aOGH28.07.1998

Vgl aber; Beisatz: Nicht jede Zu- oder Ableitung zu bzw von einer Kläranlage muß deren Schicksal teilen, es muß also nicht jedes Zulaufrohr - vielleicht sogar nur eines von vielen - Zubehör zur Kläranlage darstellen. Eine von vielen Zuleitungen läßt sich durchaus wirtschaftlich von der Kläranlage trennen und bildet daher einen selbständigen Bestandteil der Kläranlage, der sonderrechtsfähig ist und nicht das Schicksal der Hauptsache (Kläranlage) teilen muß. Ein unter fremdem Grund befindliches Kanalrohr ist nicht jedenfalls Zubehör einer auf eigenem Grund befindlichen Kläranlage. (T1)

1 Ob 346/99kOGH14.01.2000

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wehranlage ist als Stauanlage zur Wasserspeicherung und -zufuhr - kein Zubehör des Werkskanals und der Kraftwerke in dessen Verlauf, sondern eine sonderrechtsfähige Wasserbenutzungsanlage. (T2)

1 Ob 278/00iOGH27.02.2001
1 Ob 127/15fOGH24.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: Entnahmestelle als Zubehöranlage. (T3); Veröff: SZ 2015/127

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00040_8200000_001

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