1 Ob 40/82 | OGH | 13.04.1983 |
Veröff: SZ 56/58 |
1 Ob 21/93 | OGH | 21.12.1993 |
Auch; Veröff: SZ 66/177 |
1 Ob 187/98a | OGH | 28.07.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Nicht jede Zu- oder Ableitung zu bzw von einer Kläranlage muß deren Schicksal teilen, es muß also nicht jedes Zulaufrohr - vielleicht sogar nur eines von vielen - Zubehör zur Kläranlage darstellen. Eine von vielen Zuleitungen läßt sich durchaus wirtschaftlich von der Kläranlage trennen und bildet daher einen selbständigen Bestandteil der Kläranlage, der sonderrechtsfähig ist und nicht das Schicksal der Hauptsache (Kläranlage) teilen muß. Ein unter fremdem Grund befindliches Kanalrohr ist nicht jedenfalls Zubehör einer auf eigenem Grund befindlichen Kläranlage. (T1) |
1 Ob 346/99k | OGH | 14.01.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wehranlage ist als Stauanlage zur Wasserspeicherung und -zufuhr - kein Zubehör des Werkskanals und der Kraftwerke in dessen Verlauf, sondern eine sonderrechtsfähige Wasserbenutzungsanlage. (T2) |
1 Ob 278/00i | OGH | 27.02.2001 |
1 Ob 127/15f | OGH | 24.11.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Entnahmestelle als Zubehöranlage. (T3); Veröff: SZ 2015/127 |
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00040_8200000_001
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