OGH 1Ob40/79 (RS0049842)

OGH1Ob40/7914.12.1979

Rechtssatz

Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchen war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre.

Normen

AHG §1 Cd1c
StEG §1

1 Ob 40/79OGH14.12.1979

Veröff: SZ 52/187 = EvBl 1980/119 S 394

1 Ob 9/87OGH24.06.1987

nur: Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges erlitten hat. (T1)<br/>Veröff: SZ 60/117

14 Os 87/89OGH30.08.1989

nur T1; Beisatz: Bei widerrechtlicher, unbegründeter Freiheitsentziehung sind nur vermögensrechtliche Schäden zu vergüten, die sich aus der Tatsache der Freiheitsentziehung ergeben haben (EvBl 1963/441, JBl 1964,370). (T2)

1 Ob 236/15kOGH22.12.2015
1 Ob 190/17yOGH29.11.2017

Veröff: SZ 2017/137

1 Ob 141/17tOGH15.11.2017

Veröff: SZ 2017/130

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00040_7900000_001

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