Normen
HGB §105
HGB §121
HGB §168
HGB §105
HGB §121
HGB §168
Spruch:
Bei einer Gewinngarantie an einen Gesellschafter können die anderen Gesellschafter nur in Anspruch genommen werden, wenn sie sich persönlich verpflichtet haben; ansonsten richtet sich der Anspruch nur gegen die Gesellschaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gesellschaftsvermögen zur Zahlung des vereinbarten Gewinnes hinreicht.
Entscheidung vom 21. Dezember 1953, 1 Ob 404/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger bringt vor, er gehöre der Kommanditgesellschaft B. & Co. als Kommanditist, der Beklagte gehöre ihr als Komplementär an. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 1948 sei dem Kläger bis 31. Dezember 1949 ein jährlicher Reingewinn von 24.000 S und für die spätere Zeit von 36.000 S garantiert. Da ihm vom Gesellschaftsbeginn bis zur Klageeinbringung (17. März 1952) auf dieser Grundlage ein Gewinn von 119.000 S gebühre, verlange er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auf die das Innenverhältnis der Gesellschafter berührenden Ansprüche eines Mitgesellschafters finde § 128 HGB. keine Anwendung. Die Klage des Kommanditisten auf Zahlung von Geschäftsgewinn müsse ausschließlich gegen die Gesellschaft erhoben werden; die Mitgesellschafter kamen bei Bestand der Gesellschaft als Mithaftende nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn Gesellschaftsvermögen fehle, könne allenfalls der Gesellschaftsgläubiger die übrigen Gesellschafter schon vor der Gesellschaft belangen. Dieser Fall komme aber hier nicht in Betracht, weil der Kläger in seinem Vorbringen, und zwar selbst über ausdrückliches Befragen, nicht die Behauptung aufgestellt habe, daß die Kommanditgesellschaft kein Vermögen habe.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Daß das Erstgericht keine Feststellungen hinsichtlich der Vermögenslage der Gesellschaft getroffen habe, könne im Hinblick darauf, daß der Klagevertreter erklärt habe, er könne die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht behaupten, keine Mangelhaftigkeit bilden. Darüber, daß kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, sei vom Kläger, der hier behauptungs- und beweispflichtig sei, nichts vorgebracht worden. Aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Innere Stadt in Wien seien keine zwingenden Schlüsse auf die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zu ziehen.
Nunmehr liegt die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag vor, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Der Beklagte hatte sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist nicht begrundet.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen bei bestehender Gesellschaft die übrigen Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters haften, kann hier dahingestellt bleiben. Der Kläger verlangt vom Beklagten als seinem Mitgesellschafter einen ihm im Gesellschaftsvertrag garantierten Gewinn. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob und wann Gewinngarantien gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht werden können oder ob nur die Gesellschaft in Anspruch genommen werden kann, bisher allerdings nicht beschäftigt. Dagegen ist die Frage wiederholt in der Finanzjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörtert worden. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei von dem Grundsatz aus, es entspreche dem Wesen eines Gesellschaftsvertrages, daß ein Gesellschaftsgewinn aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen sei (Budw. 4571, 5526, 6047). Eine Gewinnzusicherung zu Lasten der gesellschaftlichen Regien falle noch unter den Typus eines Gesellschaftsvertrages (VerwGerH. Nr. 15.342 (F.)), werde aber ein Mindestgewinn von den Gesellschaftern garantiert, auch wenn die Gesellschaftsmittel zur Zahlung des garantierten Gewinns nicht ausreichen, so liege eine Zusatzvereinbarung neben dem Gesellschaftsvertrag vor, die separat zu vergebühren sei (VerwGerH. Nr. 15.271 (F.)). Der Verwaltungsgerichtshof kommt also zu dem Ergebnis, daß die anderen Gesellschafter bei einer Gewinngarantie nur in Anspruch genommen werden können, wenn sie sich persönlich verpflichtet haben. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht den kaufmännischen Gepflogenheiten. Eine persönliche Haftung der Mitgesellschafter für den Mindestgewinn ist gewiß zulässig, sie ist aber nicht alltäglich. Dem schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gesellschaftsvermögen zur Zahlung des versicherten Gewinnes hinreicht, weil auch dann, wenn dies nicht der Fall wäre, die Mitgesellschafter nur dann auf Zahlung des Gewinnanteiles geklagt werden könnten, wenn sie die Haftung übernommen haben.
Wenn im vorliegenden Fall die Revision meint, dem Kläger sei vom Beklagten ein bestimmter Reingewinn garantiert worden, so trifft dies nicht zu. § 6 des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestimmt, daß von dem durch die Bilanz ausgewiesenen Reingewinn die persönlich haftenden Gesellschafter je 45% und der Kommanditist (Kläger 10%, mindestens jedoch einen ihn garantierten Betrag von 36.000 S jährlich, der in monatlichen Raten entnommen werden kann, erhält. Bis zum 31. Dezember 1949 belaufe sich der dem Kommanditisten garantierte Reingewinn auf nur 24.000 S. Eine persönliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des garantierten Reingewinns an den Kläger haben die Untergerichte nicht festgestellt; sie ist auch gar nicht behauptet worden.
Der Revision war daher aus diesen rechtlichen Erwägungen nicht Folge zu geben.
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