Spruch:
Bei der Einstellung einer Exekution nach § 39 Z. 6 EO. aus einem anderen Gründe als wegen Befriedigung bleibt die Exekutionsbewilligung nicht aufrecht.
Entscheidung vom 30. Juni 1954, 1 Ob 401/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 1. Juni 1953, 4 E 5268/53, die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 3605 S samt Nebengebühren. Die Pfändung unterblieb mangels pfändbarer Gegenstände.
Mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 21. September 1953, 1 R 521/53- 5, wurde infolge Rekurses der betreibenden Partei der erstgerichtliche Beschluß vom 5. August 1953, ONr. 2, womit ein Antrag der betreibenden Partei, dem Verpflichteten den Offenbarungseid abzunehmen, abgewiesen worden war, aufgehoben und dem Erstgerichte die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Noch vor der neuen Beschlußfassung teilte die betreibende Partei dem Erstgericht mit Eingabe vom 17. November 1953 zu ONr. 9 mit, daß die verpflichtete Partei einen Teil der Forderung bezahlt und daß sie für die Restforderung mit ihr Ratenzahlung vereinbart habe; sie beantrage daher die gänzliche Einstellung dieser Exekution.
Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 20. November 1953, ONr. 9. Die Kosten des Antrages wurden mit 50.53 S bestimmt.
Am 26. Jänner 1954 brachte die betreibende Partei zu ONr. 10 einen neuerlichen Exekutionsantrag auf Pfändung, Verwahrung und Verkauf von Fahrnissen ein.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Beschluß vom 3. Feber 1954, ONr. 10, bewilligte das Erstgericht durch den Fachbeamten den Antrag, "jedoch nur als Neuvollzug zu der bereits mit hg. Beschluß vom 1. Juni 1953, 4 E 5268/53-1, auf Grund desselben Exekutionstitels bewilligten Fahrnisexekution. Die Kostenentscheidung wird vorbehalten."
Den Rekurs der betreibenden Partei legte der Erstrichter mit dem Bericht dem Rekursgericht vor, daß er sich nicht veranlaßt sehe, dem Rekurs stattzugeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit dem nun mit Revisionsrekurs der verpflichteten Partei angefochtenen Beschluß Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß es gemäß dem Exekutionsantrag entschied und die mit 293.65 S bestimmten Kosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten bestimmte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Fortsetzung der zunächst zu 4 E 5268/53 des Erstgerichtes bewilligten Exekution ist deswegen nicht möglich, weil diese Exekution eingestellt worden ist. Die Rechtswirkung der Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, als hätten sie nie stattgefunden. Die eingestellte Exekution kann nie fortgesetzt w erden (Rudolf Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl., S. 880, Gustav Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 152; Georg Neumann - Ludwig Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl., S. 199; Oberster Gerichtshof, 27. Juni 1929, ZBl. 1929, Nr. 329.
Die in der Praxis gelegentlich vertretene - übrigens auch von Michael Heller - Franz Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung, 3. Aufl.; Wien 1934, S. 106, deutlich genug abgelehnte - Meinung, daß dann, wenn gemäß § 39 Z. 6 EO. nicht wegen Befriedigung eingestellt wurde, die Exekutionsbewilligung aufrecht bleibe, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Hiebei werden die Fragen, ob auf Grund desselben Titels neuerlich Exekution geführt und ob die bereits eingestellte Exekution fortgeführt werden könne, in unzulässiger Weise vermengt. Es trifft zu, daß dann, wenn wegen Zahlung eingestellt wurde, auch ein neuer Exekutionsantrag letzten Endes nicht erfolgreich sein kann. Daraus folgt aber keineswegs, daß bei Einstellung wegen Stundung dieselbe Exekution fortgeführt werden könnte. Einer solchen Fortführung steht die Einstellung entgegen.
Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugeben, daß der betreibende Gläubiger auch den Weg der Einschränkung um den bezahlten Betrag und sodann der Fortführung des insoweit anhängig gebliebenen Verfahrens wegen des noch rückständigen Betrages hätte wählen können. Das Gesetz zwingt ihn aber nicht zu diesem Vorgang, zumal er keineswegs von vornherein damit rechnen mußte, daß der Schuldner das zur Einstellung gemäß § 39 Z. 6 EO. führende Ratenversprechen nicht einhalten werde. Darauf, ob und welche Kostenfolgen in Fällen dieser Art in Betracht kommen, hat der Oberste Gerichtshof schon deswegen nicht einzugehen, weil ihm die Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt nicht zusteht. (§§ 528 ZPO., 78 EO.).
Dem unbegrundeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
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