OGH 1Ob38/15t

OGH1Ob38/15t23.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Einwilligung in die Einräumung eines bücherlichen Rechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2015, GZ 3 R 39/14x‑81, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Dezember 2013, GZ 10 Cg 122/09p‑71, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00038.15T.0423.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die für die Beurteilung des vorliegenden Falls wesentlichen Rechtsfragen zur Ersitzung wurden bereits im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014 zu 1 Ob 137/14z (= RIS‑Justiz RS0009836 [T1] = RS0010117 [T4] = RS0010140 [T9] = RS0009792 [T16] = RS0010101 [T12]) behandelt. Auf die ausführliche Begründung in dieser Entscheidung kann verwiesen werden, insbesondere darauf, dass Besitzakte, die die volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck bringen, zum Erwerb des Sachbesitzes nicht ausreichen und demgemäß auch für die Ersitzung des Eigentums nicht hinreichend sind (RIS‑Justiz RS0010101).

Die Klägerin listet Besitzergreifungshandlungen an der strittigen, 7,7 ha großen Fläche („Alpe und Wald") in Form von Schwendarbeiten auf der Almfläche, einer forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine Schlägerung im Ausmaß von ca 1,5 ha mit anschließender Aufforstung der Jagd und der Anlage eines Wegs auf und legt offenbar zu Grunde, diese seien bereits zumindest ab einem 30 Jahre vor dem liegenden Zeitpunkt erfolgt, in dem ihr zur Kenntnis gelangte, dass die Fläche nach der Katastralmappe dem Beklagten gehört. Insoweit, weil diese nach den Feststellungen und den Regeln der Beweislast ab 1982 stattfanden, und wenn sie behauptet, das Erstgericht habe eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung der gesamten Fläche im Sinne einer Bewirtschaftung als Überbegriff für mehrere Ausübungsformen land‑ und forstwirtschaftlicher Verwendung durch sie und ihre Rechtsvorgänger seit 1963 festgestellt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; war doch als landwirtschaftliche Nutzung das bloße Beweiden der offenen Almfläche, als forstwirtschaftliche Nutzung nur vereinzelt gebliebene Einzelstammentnahmen und die Errichtung und Nutzung des in einem Teilbereich des Grundstücks vom und zum Gut der Klägerin führenden Wegs festgestellt worden. Weichen aber die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab, können sie insoweit nicht weiter behandelt werden (RIS‑Justiz RS0043312 [T12]). Die Rechtsrüge ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0043312 [T14]).

Insgesamt vermag die Revision ausgehend von den konkreten Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen; sie ist daher zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ein Kostenersatz für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der beklagten Partei nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zu (RIS‑Justiz RS0043690 [T6, T7]).

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