OGH 1Ob381/54 (RS0001877)

OGH1Ob381/5426.5.1954

Rechtssatz

Eine Sicherheitsleistung kann nicht durch den Hinweis auf eine Gegenforderung des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten ersetzt werden, deren Bestand nicht feststeht.

Normen

EO §44 C
EO §390 IVA
EO §390 IVD

1 Ob 381/54OGH26.05.1954

RZ 1954/1 S 16

8 Ob 558/76OGH27.10.1976

Vgl; Beisatz: Berücksichtigung des offenen Restkaufpreises (hier über<br/>1 Million Schilling) aus dem Verkauf jener Baumaschinen, zu deren<br/>Rückgabesicherung die einstweilige Verfügung auf Grund der Anspruchs-<br/>und Gefahrenbescheinigung bewilligt wurde und gegen den der Beklagte<br/>allfällige Ersatzansprüche aufrechnen könnte bei Abstandnahme von der<br/>Auferlegung einer Sicherheitsleistung. (T1)

3 Ob 68/83OGH29.06.1983

nur: Eine Sicherheitsleistung kann nicht durch den Hinweis auf eine<br/>Gegenforderung des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten ersetzt<br/>werden. (T2)

1 Ob 2111/96iOGH25.06.1996

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0010OB00381_5400000_001

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