OGH 1Ob3/73 (RS0044761)

OGH1Ob3/7317.1.1973

Rechtssatz

Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, während des Hauptverfahrens noch nicht entstandene Schäden. Eine Aufrechnungserklärung ist ein rechtsgeschäftlicher und, wenn sie im Prozeß abgegeben wird, auch ein prozessualer Akt, keineswegs hingegen eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ZPO §530 Abs1 Z7 G3

1 Ob 3/73OGH17.01.1973

Veröff: RZ 1973/85 S 65 = EvBl 1973/146 S 325

4 Ob 399/82OGH11.01.1983

Auch

10 Ob 2152/96kOGH05.11.1996

nur: Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage. (T1)

5 Ob 2427/96iOGH14.01.1997

Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der als berechtigt erkannte Mietzinsrückstand bei erfolgreicher Aufrechnungserklärung niedriger gewesen wäre und daß dieser Mietzinsrückstand Tatbestandsmerkmal für das letztlich erfolgreich gebliebene Räumungsbegehren war. (T2)

10 ObS 10/97mOGH28.01.1997

nur T1

10 ObS 270/98yOGH18.08.1998

Auch; nur T1

10 ObS 215/99mOGH05.10.1999

Vgl auch; nur T1

6 Ob 178/01xOGH21.02.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werklohn. (T3)

7 Ob 183/16mOGH13.10.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19730117_OGH0002_0010OB00003_7300000_003

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