OGH 1Ob373/58 (RS0045069)

OGH1Ob373/5824.9.1958

Rechtssatz

Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des § 596 Abs 2 ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.

Normen

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §596

1 Ob 373/58OGH24.09.1958
10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des §226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19580924_OGH0002_0010OB00373_5800000_001

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