OGH 1Ob35/98y (RS0109424)

OGH1Ob35/98y24.2.1998

Rechtssatz

In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.

Normen

ABGB §94
ZPO §528 Abs1 H
EheG §66

1 Ob 35/98yOGH24.02.1998

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00035_98Y0000_001

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